- Artikel 1 - Monarchie
- Artikel 2 - Persönlichkeitsrechte
- Artikel 3 - Gleichheit vor dem Gesetz
- Artikel 4 - Religionsfreiheit
- Artikel 5 - Meinungsfreiheit
- Artikel 6 - Versammlungsfreiheit
- Artikel 7 - Vereinigungsfreiheit
- Artikel 8 - Briefgeheimnis
- Artikel 9 - Freizügigkeit
- Artikel 10 - Berufsfreiheit
- Artikel 11 - Unverletzlichkeit der Wohnung
- Artikel 12 - Eigentumsrecht
- Artikel 13 - Missbrauch der Grundrechte
- Artikel 14 - Einschränkung von Grundrechten
- Artikel 15 - Gleichheit der Bürger
- Artikel 16 - Amtspflicht
- Artikel 17 - Gesetzgebung
- Artikel 18 - Rechtliches Gehör
- Artikel 19 - Freiheit der Person
Artikel 1 - Monarchie
- Der Staat Medovistan ist eine absolute Monarchie.
- Das Staatsoberhaupt ist ein absoluter Monarch. Der Staat Medovistan wird vom Staatsoberhaupt in Allmacht gemäß seines Willens geführt. Das Staatsoberhaupt ist niemandem unterworfen oder zur Rechenschaft verpflichtet. Das Staatsoberhaupt trägt den Titel König/Königin von Medovistan.
- Das Staatsoberhaupt wird in direkter Erbfolge durch Nachkommen des Staatsoberhauptes beerbt. Es geht nach Rangfolge der Geburt der Nachkommen. Seitenlinien des Staatsoberhauptes werden nicht berücksichtigt und sind von dem Thronanspruch ausgeschlossen. Das Staatsoberhaupt kann jederzeit diese Regelung aussetzen und einen Thronerben benennen.
- Die königliche Familie besteht nur aus dem Staatsoberhaupt, seinem Ehepartner, den daraus hervorgehenden Kindern und den in direkter Linie liegenden Eltern des Staatsoberhauptes. Die königliche Familie hat keine Machtbefugnisse, außer diese werden durch das Staatsoberhaupt direkt gewährt.
- Die Staatsgewalten liegen alleinig in der Hand des Staatsoberhauptes. Dieses kann durch Gesetze, Verordnungen oder Dekrete seinen Willen zum Ausdruck bringen. Das Staatsoberhaupt kann jederzeit die Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Dekrete erlassen, verändern, aufheben oder außer Kraft setzen. Das Staatsoberhaupt herrscht allumfassend, die von ihm festgelegte Verfassung, Gesetze, Verordnungen und Dekrete gelten für alle anderen innerhalb der Staatsgrenzen von Medovistan.
- Die Fahne des Staates ist wie folgt festgelegt:
- Die oberen 4/5 werden in grüner Grundfarbe gehalten.
- Das untere 1/5 wird in roter Grundfarbe gehalten.
- Mittig auf der Fahne wird ein geschlossener roter Kreis mit Doppellinie abgebildet.
- Im Kreis befinden sich zwei gekreuzte Säbel in der Farbe Weiß.
- Außerhalb des Kreises befinden sich 9 Sterne in gelber Farbe mit Elementen von Lorbeerzweigen in grüner Farbe.
- Wenn das Staatsoberhaupt stirbt, ohne dass ein Nachfolger existiert, geht die Thronfolge auf den Ehepartner über. Sollte auch dieser nicht vorhanden sein, geht die Thronfolge auf den nachgeborenen Geschwisterteil des Staatsoberhauptes über. Wird das Staatsoberhaupt durch jemanden aus der Thronfolge, direkt oder indirekt, vom Leben zum Tod befördert, so hat diese Person sein Recht in der Thronfolge auf ewig verwirkt.
Artikel 2 - Persönlichkeitsrechte
- Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Gesetz verstößt.
- Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
- In die Punkte des Artikels kann durch königlichen Willen eingegriffen werden.
Artikel 3 - Gleichheit vor dem Gesetz
- Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- Alle Menschen sind gleichberechtigt.
- Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
- In die Punkte des Artikels kann durch königlichen Willen eingegriffen werden.
Artikel 4 - Religionsfreiheit
- Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
- Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
- In die Punkte des Artikels kann durch königlichen Willen eingegriffen werden.
Artikel 5 - Meinungsfreiheit
- Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung werden unabhängig des gewählten Mediums gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
- Diese Rechte finden ihren Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze und in dem Recht der persönlichen Ehre.
- Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
- In die Punkte des Artikels kann durch königlichen Willen eingegriffen werden.
Artikel 6 - Versammlungsfreiheit
- Jeder hat das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
- Für Versammlungen unter freiem Himmel und Demonstrationen kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
- In die Punkte des Artikels kann durch königlichen Willen eingegriffen werden.
Artikel 7 - Vereinigungsfreiheit
- Jeder hat das Recht, Vereine zu bilden.
- Vereine, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
- Für Vereine gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- In die Punkte des Artikels kann durch königlichen Willen eingegriffen werden.
Artikel 8 - Briefgeheimnis
- Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
- Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes durch einen Richter angeordnet werden.
- In die Punkte des Artikels kann durch königlichen Willen eingegriffen werden.
Artikel 9 - Freizügigkeit
- Jeder genießt Freizügigkeit im ganzen Staat Medovistan.
- In die Punkte des Artikels kann durch königlichen Willen eingegriffen werden.
Artikel 10 - Berufsfreiheit
- Jeder hat das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
- Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
- Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
- In die Punkte des Artikels kann durch königlichen Willen eingegriffen werden.
Artikel 11 - Unverletzlichkeit der Wohnung
- Die Wohnung ist unverletzlich.
- Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter oder durch die in den Gesetzen vorgesehenen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
- In die Punkte des Artikels kann durch königlichen Willen eingegriffen werden.
Artikel 12 - Eigentumsrecht
- Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
- Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
- Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
- In die Punkte des Artikels kann durch königlichen Willen eingegriffen werden.
Artikel 13 - Missbrauch der Grundrechte
- Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere der Pressefreiheit, die Lehrfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit oder das Eigentum zum Kampf gegen die Verfassung und den Staat missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch die in den Gesetzen genannten Organe ausgesprochen.
- In die Punkte des Artikels kann durch königlichen Willen eingegriffen werden.
Artikel 14 - Einschränkung von Grundrechten
- Soweit nach dieser Verfassung ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
- In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
- Die Grundrechte gelten für natürliche und für juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
- Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
- In die Punkte des Artikels kann durch königlichen Willen eingegriffen werden.
Artikel 15 - Gleichheit der Bürger
- Jeder Mensch hat im Staat Medovistan die gleichen Rechte und Pflichten.
- Jeder Bürger der Vereinigten Staaten hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
- In die Punkte des Artikels kann durch königlichen Willen eingegriffen werden.
Artikel 16 - Amtspflicht
- Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in dessen Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten.
- In die Punkte des Artikels kann durch königlichen Willen eingegriffen werden.
Artikel 17 - Gesetzgebung
- Die Gesetze und die Verfassung des Staates werden vom Staatsoberhaupt beschlossen.
- Gesetzesänderungen sind öffentlich zu verkünden. Änderungen treten nach der Ankündigung in Kraft. Diese können auch rückwirkend in Kraft treten.
- Jeder kann Gesetzesvorschläge und Entwürfe an das Staatsoberhaupt übermitteln.
- In die Punkte des Artikels kann durch königlichen Willen eingegriffen werden.
Artikel 18 - Rechtliches Gehör
- Vor Gericht hat jeder Anspruch auf rechtliches Gehör.
- Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
- Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
- In die Punkte des Artikels kann durch königlichen Willen eingegriffen werden.
Artikel 19 - Freiheit der Person
- Die Freiheit der Person kann nur auf Grund eines Gesetzes und nur unter Berücksichtigung der darin vorgeschriebenen Formen beschränkt werden.
- Festgehaltene Personen dürfen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden.
- In die Punkte des Artikels kann durch königlichen Willen eingegriffen werden.