Gesetz über den Arbeitsschutz und der Arbeitnehmer
§ 1 Allgemein
(1) Die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) kann bei Verstößen nach dieser Norm Geldbußen verhängen.
(2) Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach der entsprechenden Norm.
§ 2 Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines Vertrags im Dienst eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
§ 3 Arbeitgeber
(1) Arbeitgeber ist jede Person, die einen Arbeitnehmer beschäftigt und dadurch bestimmt, mit wem der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag schließt.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Arbeitnehmer innerhalb von 7 Tagen nach Beginn der Tätigkeit bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) an- und abzumelden.
(3) Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer weisungsberechtigt hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der vereinbarten Tätigkeiten.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer gem. § 6 ArbSchG zu vergüten.
§ 4 Tätigkeiten
(1) Jede arbeitstätige Person kann für maximal 5 Tätigkeiten angemeldet werden, hierzu zählen auch arbeitgebende sowie freiberufliche Tätigkeiten.
(2) Staatlich bedienstete Personen dürfen zusätzlich zu ihrer staatlichen Tätigkeit maximal eine weitere berufliche Beschäftigung ausüben. Diese ist von den Leitenden der Behörden zu genehmigen. Eine freiberufliche Tätigkeit ist darüber hinaus zulässig.
(3) Spezialgesetze können diese Norm erweitern.
§ 5 Arbeitsverhältnis
(1) Jedem Arbeitsverhältnis liegt ein entsprechender Arbeitsvertrag zugrunde.
(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(3) Dem Arbeitgeber obliegt die Entscheidung der Einstellung und Kündigung des Arbeitnehmenden.
(4) Jede Kündigung hat schriftlich und begründet zu erfolgen.
(5) Das Arbeitsverhältnis kann durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber mit einer Frist von mindestens drei Tagen ordentlich gekündigt werden.
(6) Das Arbeitsverhältnis kann durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ohne Frist außerordentlich gekündigt werden, wenn die Gründe so erheblich sind, dass eine Fristeinhaltung nicht zumutbar erscheint.
(7) Ein arbeitsvertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot darf den zeitlichen Rahmen von 4 Wochen nicht überschreiten.
§ 6 Vergütung
(1) Je nach Art des Unternehmens kann das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) das Maximalgehalt festlegen.
(a) Behörden und staatlich subventionierte Unternehmen müssen sich an die vom Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) vorgegebenen Gehaltstabellen und Ausgabenrichtlinien halten.
(b) Bei Mitarbeitern eines nicht staatlich subventionierten Unternehmens darf das Entgelt nicht 150 $/h übersteigen. Dies gilt auch für den Geschäftsführer (CEO) und dessen bevollmächtigte Stellvertreter (Co-CEO).
(2) Zusätzlich können in jedem Monat, verteilt auf die Belegschaft (mindestens 1 Person), Prämien in Höhe von insgesamt bis zu 60.000 $ ausgezahlt werden.
(3) Die monatliche Auszahlung gem. Abs. 2 für Geschäftsführer (CEO) und deren Stellvertreter (Co-CEO), die zusätzlich in einer staatlichen Behörde arbeiten, ist nicht gestattet.
§ 7 Ausbildungspflicht
(1) Bei Einstellung neuer Arbeitnehmenden ist durch die Geschäftsführung sicherzustellen, dass eine der Tätigkeit entsprechende Schulung oder Ausbildung erfolgt. Schulungen und Ausbildungen können von bereits ausgebildeten Mitarbeitenden übernommen werden.
§ 8 Schwarzarbeit
(1) Schwarzarbeit liegt vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen erbracht oder ausgeführt werden und dabei
(a) keine Vertragsbindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht,
(b) wissentlich Personen beschäftigt werden, die keinen legalen Aufenthaltsstatus im Staat San Andreas haben,
(c) als Privatperson Mitarbeiter beschäftigt werden.
d) keine Anmeldung durch den Arbeitgeber über die Anstellung eines Arbeitnehmers ab dem 8. Tag der Beschäftigung bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) erfolgt ist.
§ 9 Allmacht des Staatsoberhauptes
(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.