- § 1 Allgemeines
- § 2 Kategorisierung von Arznei- und Betäubungsmitteln
- § 3 Herstellung oder Anbau von Arznei- oder Betäubungsmitteln
- § 4 Besitz von Arznei- und Betäubungsmitteln
- § 5 Besitz und Abgabe von alkoholischen Getränken
- § 6 Freimengen
- § 7 Konsum von Betäubungsmitteln in der Öffentlichkeit
- § 8 Handel von Arznei- und Betäubungsmitteln
- § 9 Klassifizierung von Arznei- und Betäubungsmitteln
- § 10 Allmacht des Staatsoberhauptes
§ 1 Allgemeines
(1) Dieses Gesetz beinhaltet die rechtlichen Vorgaben zum Besitz, zur Herstellung, dem Handel sowie dem Überlass von Arzneimitteln sowie Regelungen zum Besitz, Konsum sowie dem Handel und Überlass von Betäubungsmitteln.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel Produkte, die zur Anwendung am Menschen bestimmt sind. Sie dienen zur Heilung, Linderung oder Prävention von Krankheiten und Leiden.
(3) Betäubungsmittel sind biologische Substanzen, synthetisch veränderte oder vollsynthetische Substanzen, welche aufgrund ihrers hohen Suchtpotentials und oder ihrer Bewustseinsveränderten Wirkung auf gesonderte Art und Weise als gefährliche eingestuft sind.
§ 2 Kategorisierung von Arznei- und Betäubungsmitteln
(1) Arznei- und Betäubungsmittel wie folgt Kategorisiert:
- frei verkäufliche/nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
- verschreibungspflichtige Arzneimittel
- Betäubungsmittel der Schadensklasse 1
- Betäubungsmittel der Schadensklasse 2
- Betäubungsmittel der Schadensklasse 3
(2) Eine Kategorisierung aller Arzneimittel nach § 2 Abs. 1 ist staatlich vorgegeben. Alle nach dem HGB lizenzierten Unternehmen, bezogen auf den Vertrieb, sind verpflichtet, sich an die Regularien jener Liste zu halten. Der Verkauf von Betäubungsmittel nach § 2 Abs. 1 lit. 3 bis 5 ist strengstens verboten und wird bestraft.
(3) Die Liste der Kategorisierung nach § 2 Abs. 1 lit. 1 ist öffentlich in diesem Gesetz zu führen. Alle nicht aufgeführten Arzneimittel fallen unter die Kategorisierung nach § 2 Abs. 1 lit. 2.
§ 3 Herstellung oder Anbau von Arznei- oder Betäubungsmitteln
Vergehen
500 - 5000 $ | 60 - 320 Hafteinheiten
(1) Die Herstellung von frei verkäuflichen sowie verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist strafbar. Straffrei bleibt der, dem durch das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) eine Lizenz erteilt wurde. In diesem Fall ist es erlaubt, die zur Herstellung von Arzneimitteln benötigten Grundstoffe zu besitzen sowie zu erwerben und daraus die entsprechenden Arzneimittel herzustellen. Die gesetzliche Freimenge bezogen auf den Besitz entspricht dem aktuellen Warenbestand.
(2) Der Anbau pflanzlicher Drogen ist verboten und wird bestraft. Die Herstellung teilsynthetischer sowie vollsynthetischer Betäubungsmittel ist verboten und steht unter Strafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Der Besitz von natürlichen sowie synthetischen Grundstoffen ist erlaubt, sofern der Besitz nicht auf die Herstellung von Arznei- oder Betäubungsmitteln abzielt. Zielt der Besitz auf die Herstellung ab, sind alle biologischen sowie teil- oder vollsynthetischen Grundstoffe zu konfiszieren und zu vernichten. Ausgenommen hiervon ist Zubehör, welches für die Herstellung von Tabakwaren gängig ist.
§ 4 Besitz von Arznei- und Betäubungsmitteln
Ordnungswidrigkeit
verschreibungspflichtige Arzneimittel: 0 - 100 $ | 0 - 5 Hafteinheiten | pro Einheit
Betäubungsmittel der Schadensklasse 1: 0 - 50 $ | 0 - 5 Hafteinheiten | pro Einheit
Betäubungsmittel der Schadensklasse 2: 0 - 100 $ | 5 - 10 Hafteinheiten | pro Einheit
Betäubungsmittel der Schadensklasse 3: 0 - 150 $ | 10 - 15 Hafteinheiten | pro Einheit
(1) Der Besitz von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist strafbar, wenn diese nicht aus medizinischen Gründen durch ärztliches Fachpersonal verschrieben und ausgehändigt wurden. Auf Anfrage der Exekutivbehörden oder dem Ministerium für Justizangelegenheiten (MfJ) hat das ärztliche Fachpersonal Auskunft über die Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu erteilen, so dass der ordnungsgemäße Besitz nachgewiesen werden kann. Die Verabreichung sowie das Aushändigen von jeglichen Arzneimitteln müssen seitens des ärztlichen Fachpersonals unverzüglich in der jeweiligen Patientenakte dokumentiert werden.
(2) Der Besitz von Betäubungsmitteln der Schadensklasse 1 - 3 über der normierten Freimenge ist strafbar.
(3) Zur Gefahrenabwehr aufgrund von Tieren dürfen zugelassene Behörden/Unternehmen Narkotika besitzen sowie Anwenden. Der Überlass sowie Verkauf dieser Narkotika durch diese ist verboten und wird nach dem gewerblichen Handel von Betäubungsmitteln bestraft. Die Anwendung muss im Verhältnis zur Gefahrenabwehr stehen.
(4) Das ärztliche Fachpersonal kann zur Durchführung ihrer Aufgabe der medizinischen Versorgung sämtliche verschreibungspflichtige und nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel erwerben, besitzen, verabreichen und überlassen, wenn dies aus medizinischen Gründen geboten erscheint. Die gesetzliche Freimenge bezogen auf den Besitz entspricht dem Warenbestand.
(5) Beamte der Exekutivebehörden dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie Betäubungsmittel konfiszieren und mit sich führen, sofern dies im Rahmen der Ausübung ihrer dienstlichen Pflicht geschieht. Alle im Dienst sichergestellten verschreibungspflichtigen Arzneimittel sowie Betäubungsmittel sind nach eventueller forensischer Prüfung zu vernichten. Vor Vernichtung ist die Notwendigkeit als Beweismittel und dessen Aufbewahrung für den Vorgang zu prüfen.
(6) Der Besitz sowie der mögliche Handel von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sowie Betäubungsmitteln entfällt, sofern diese freiwillig bei Exekutivbehörden abgegeben werden, nachdem diese unverzüglich nach Auffinden zur Abgabe bei der Exekutive angemeldet wurden.
§ 5 Besitz und Abgabe von alkoholischen Getränken
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1: 100 - 3000 $ | 0 - 30 Hafteinheiten
Die Abgabe, das Überlassen und der Verkauf von alkoholischen Getränken an Personen unter 18 Jahren ist verboten und wird bestraft. Gegen Handeltreibende können weitere Sanktionen, bis hin zum Lizenzentzug, nach den Regularien des HGB getroffen werden.
§ 6 Freimengen
(1) Die Freimenge für Cannabis liegt unabhängig vom Endprodukt bei maximal 2 Gramm.
(2) Die Freimenge für psilocybinhaltige Pilze liegt bei einem Pilz.
(3) Der Besitz von verschreibungspflichtigen Medikamenten ist verboten. Bei Aushändigung durch ärztliches Fachpersonal aufgrund medizinischer Notwendigkeit, erhöht sich die gesetzliche Freimenge der einzelnen Person auf die ausgehändigte und dokumentierte Menge.
(4) Der Besitz von Betäubungsmitteln ist mit Ausnahme der unter § 6 Absatz 1 - 2 normierten Gramm/Stückzahl der jeweiligen Betäubungsmittel verboten.
(5) Frei verkäufliche/nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel unterliegen keiner Einschränkung bezogen auf den Besitz.
(6) Eine Einheit ist eine Dosis oder eine Tablette. Sollte dies nicht bestimmbar sein, entspricht eine Einheit einem Gramm.
§ 7 Konsum von Betäubungsmitteln in der Öffentlichkeit
Ordnungswidrigkeit
100 - 200 $ | 0 - 15 Hafteinheiten
Der Konsum von Betäubungsmitteln in der Öffentlichkeit ist verboten und wird bestraft.
§ 8 Handel von Arznei- und Betäubungsmitteln
Vergehen
freiverkäufliche Arzneimittel: 100 - 1000 $ | 0 - 30 Hafteinheiten
verschreibungspflichtige Arzneimittel: 1000 - 1500 $ | 30 - 60 Hafteinheiten
Betäubungsmittel der Schadensklasse 1: 500 - 1000 $ | 30 - 120 Hafteinheiten
Betäubungsmittel der Schadensklasse 2: 1000 - 2500 $ | 60 - 180 Hafteinheiten
Betäubungsmittel der Schadensklasse 3: 1500 - 3000 $ | 90 - 240 Hafteinheiten
(1) Der Handel von sämtlichen Arznei- sowie Betäubungsmitteln gem. § 2, Abs. 1 ist strafbar. Straffrei bleibt der, der nach HGB eine gültige Lizenz zum Handel von frei verkäuflichen sowie verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nachweisen kann.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Ab dem Besitz von 12 Einheiten derselben Kategorie ist der Handel als gewerblich einzustufen. Das Strafmaß ist hierbei zu verdoppeln.
§ 9 Klassifizierung von Arznei- und Betäubungsmitteln
(1) Die Betäubungsmittel werden wie folgt unterteilt:
(2) Frei verkäufliche/nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind:
§ 10 Allmacht des Staatsoberhauptes
(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.