- § 1 Allgemeines
- § 2 Grundpflichten
- § 3 Nebentätigkeiten
- § 4 Verwaltungsgebühren
- § 5 Regierung von Medovistan
- § 6 Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA)
- § 7 Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS)
- § 8 Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS)
- § 9 Ministerium für Justizangelegenheiten (MfJ)
- § 10 Ernennung und Vereidigung von Richtern und Staatsanwälten
- § 11 Ministerium für Kriegsangelegenheiten (MfK)
- § 12 Ministerium für Exekutivbehörden (MfE)
- § 13 Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU)
- § 14 Ministerium für Gesundheitsangelegenheiten (MfG)
- § 15 Ministerium für Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutz (MfBK)
- § 16 Überbehördlicher Austausch
- § 17 Vollstreckung von Urteilen, Bußgeldern und Anordnungen
- § 18 Allmacht des Staatsoberhauptes
§ 1 Allgemeines
(1) Staatsbedienstete Person ist, wer in einer staatlichen Behörde angestellt ist.
(2) Staatliche Behörden sind
- Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA)
- Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS)
- Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS)
- Ministerium für Justizangelegenheiten (MfJ)
- Ministerium für Kriegsangelegenheiten (MfK)
- Ministerium für Exekutivbehörden (MfE)
- Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU)
- Ministerium für Gesundheitsangelegenheiten (MfG)
- Ministerium für Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutz (MfBK)
(3) Jeder staatlichen Behörde steht es frei zu entscheiden, Staatsbedienstete innerbehördlich für eine Dauer von bis zu 14 Tagen zu suspendieren und/oder eine temporäre Gehaltsreduzierung in diesem Zeitraum vorzunehmen. Die Befugnisse für Suspendierungen werden behördenintern festgelegt.
(4) Die Suspendierung von Behördenleitungen und deren Stellvertretung kann durch das Staatsoberhaupt oder die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) vorgenommen werden.
(5) Ausgenommen von Suspendierungen nach § 1 Abs. 5 ist die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA). Diese kann nur durch das Staatsoberhaupt vorgenommen werden.
(6) Die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) ist dazu befugt, jederzeit Suspendierungen für sämtliche Behörden auszusprechen und aufzuheben.
(7) Staatsbedienstete sind sowohl bei einer Suspendierung als auch bei einer Gehaltsreduzierung über die Gründe und voraussichtliche Dauer schriftlich zu informieren.
(8) Suspendierten Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Suspendierung gegebenen Gründen zu äußern.
(9) Behördenleitungen steht es frei, Fehlverhalten und Verstöße gegen Dienstanweisungen sowie geltende Gesetze, mit Degradierung oder fristloser Kündigung, innerhalb ihrer Behörde zu ahnden. Bei einer fristlosen Kündigung ist dem Staatsbediensteten Gelegenheit zu geben, sich zur ausschlaggebenden Situation zu äußern. Die gesetzlich geregelte Kündigungsfrist entfällt hierbei.
§ 2 Grundpflichten
(1) Beamte dienen dem Staatsoberhaupt und dem Volk des Staates Medovistan. Sie haben ihre Pflichten und Aufgaben neutral, unparteiisch, gerecht und ohne das Ansehen der Person zu erfüllen. Beamte haben sich zur Verfassung des Staates zu bekennen und deren Erhalt zu garantieren. Sie unterliegen grundsätzlich der Verschwiegenheitspflicht, die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des staatlichen Angestelltenverhältnisses fort und Verstöße sind nach Strafgesetzbuch zu ahnden. Je nach Behörde sind Staatsbedienstete zum Tragen von Dienstkleidung, während der aktiven Ausübung ihres Dienstes Pflicht verpflichtet. Staatsbedienstete der Exekutive haben sich während der Ausübung ihres Amtes, auf Verlangen durch Dritte, mit der von der Behörde zugeteilten Identifikationsmöglichkeit auszuweisen. Ein Recht auf Nennung des Vor- oder Nachnamens besteht nicht.
(2) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.
(3) Alle Unterlagen, die während der Dienstzeit angefertigt wurden, sind bei Ausscheiden aus dem Dienst zu übergeben oder zu vernichten.
(4) Alle Kenntnisse, die während der Dienstzeit erlangt wurden, sind nicht für eigene Belange zu nutzen und unterliegen nach wie vor der Geheimhaltung.
§ 3 Nebentätigkeiten
(1) Eine Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, die außerhalb der Haupttätigkeit ausgeübt wird.
(2) Beamte, welche eine berufliche Nebentätigkeit ausüben möchten, bedürfen einer Genehmigung durch die Behördenleitung.
(3) Die Nebentätigkeit darf die amtliche Neutralität nicht gefährden.
(4) Näheres regeln die Dienstvorschriften der einzelnen Behörden.
§ 4 Verwaltungsgebühren
(1) Behörden können für Dienstleistungen, insbesondere für Eintragungen, Bearbeitungsgebühren erheben.
§ 5 Regierung von Medovistan
(1) Das Staatsoberhaupt und die von ihm berufenen Minister bilden die Regierung des Staates.
§ 6 Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA)
(1) Die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) ist die Verwaltungsbehörde des Staates Medovistan.
(2) Die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) ist allein dem Staatsoberhaupt unterstellt und nur diesem Rechenschaft schuldig.
(3) Die Aufgaben der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) unterliegen der Geheimhaltung.
(4) Alle Mitarbeiter der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) sind Beamte des Staates Medovistan.
(5) Der Leiter der Organisation wird vom Staatsoberhaupt ernannt.
(6) Weiteres regelt das Gesetz zur Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGAGes).
§ 7 Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS)
(1) Die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) ist die Behörde des Staatsoberhauptes mit Sonderaufgaben im Staat Medovistan.
(2) Die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) ist allein dem Staatsoberhaupt unterstellt und nur diesem Rechenschaft schuldig.
(3) Die Aufgaben der Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) unterliegen der höchsten Geheimhaltung.
(4) Alle Mitarbeiter der Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) sind Beamte des Staates Medovistan.
(5) Der Leiter der Organisation wird vom Staatsoberhaupt ernannt.
(6) Weiteres regelt das Gesetz zur Organisation GLADIUS (ORGAGGes).
§ 8 Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS)
(1) Die Aufgabe des Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) besteht darin, die Voraussetzungen für wirtschaftliches Wachstum und Chancen für alle Bürger zu schaffen. Es arbeitet daran, die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit des Staates Medovistan zu fördern, die heimische Industrie zu stärken und das Wachstum von Arbeitsplätzen voranzutreiben.
(2) Das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) fungiert als Sprachrohr der Wirtschaft in der Regierung.
(3) Das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) regelt den Einsatz von Mitteln in sämtlichen staatlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
(4) Der Minister für Handel und Staatsvermögen wird vom Staatsoberhaupt ernannt.
§ 9 Ministerium für Justizangelegenheiten (MfJ)
(1) Die primäre Funktion des Ministerium für Justizangelegenheiten (MfJ) besteht in der Rechtspflege und der Strafverfolgung. Im Allgemeinen wird das Ministerium für Justizangelegenheiten (MfJ) in zwei Hauptbereiche und eigenständige Institutionen unterteilt: die Staatsanwaltschaft und die Gerichte des Staates Medovistan. An der Spitze der Staatsanwaltschaft steht der Generalstaatsanwalt, während die Gerichte jeweils von mindestens einem Richter geführt werden. Die Gerichtsbarkeit im Staat Medovistan unterliegt der Aufsicht des Ministerium für Justizangelegenheiten (MfJ).
(2) Die Angehörigen des Ministerium für Justizangelegenheiten (MfJ) unterstehen einzig und allein dem Gewissen, Gesetz, dem Justizminister und dem Staatsoberhaupt.
(3) Das Staatsoberhaupt stellt die höchste richterliche Instanz dar. Hier kann ein Antrag auf königliche Entscheidung in einem Fall gestellt werden.
(4) Die Amtsgerichte stellen die Gerichte des Staates Medovistan dar.
(5) Die Staatsanwaltschaft Medovistans stellt die juristische Verfolgungsbehörde des Staates dar. Sie besitzt das in der StPO normierte Anklagemonopol bei Straftaten.
§ 10 Ernennung und Vereidigung von Richtern und Staatsanwälten
(1) Richter werden vom Justizminister oder dem Staatsoberhaupt ernannt.
(2) Staatsanwälte werden vom Generalstaatsanwalt oder dem Staatsoberhaupt ernannt.
(3) Der Justizminister wird vom Staatsoberhaupt ernannt.
(4) Der Generalstaatsanwalt wird vom Staatsoberhaupt ernannt.
(5) Bei der Ernennung muss der Amtseid geleistet werden.
(6) Der Amtseid lautet für Richter: "Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Gesetz des Staates Medovistans auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe".
(7) Der Eid lautet für Staatsanwälte: “Ich schwöre, das Grundgesetz und alle im Staat Medovistan geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
(8) Der Eid kann ohne die Worte “so wahr mir Gott helfe” geleistet werden.
§ 11 Ministerium für Kriegsangelegenheiten (MfK)
(1) Die primäre Funktion des Ministerium für Kriegsangelegenheiten (MfK) besteht in der Aufrechterhaltung der nationalen Souveränität und dem Schutz von Medovistan vor äußeren Bedrohungen.
(2) Die Aufgaben und Ermächtigungsgrundlagen ergeben sich aus dem Militärgesetz (MilG) sowie weiteren Gesetzen und Verordnungen.
(3) Der Kriegsminister wird vom Staatsoberhaupt ernannt.
§ 12 Ministerium für Exekutivbehörden (MfE)
(1) Die primäre Funktion des Ministerium für Exekutivbehörden (MfE) besteht in der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in Medovistan.
(2) Die Aufgaben und Ermächtigungsgrundlagen ergeben sich aus dem Polizeigesetz (PolG) sowie weiteren Gesetzen und Verordnungen.
(3) Der Sicherheitsminister wird vom Staatsoberhaupt ernannt.
§ 13 Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU)
(1) Die primäre Funktion des Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU) besteht in der Umsetzung von Maßnahmen für den Umweltschutz in Medovistan.
(2) Die Aufgaben und Ermächtigungsgrundlagen ergeben sich aus den Gesetzen und Verordnungen zum Umweltschutz.
(3) Der Umweltminister wird vom Staatsoberhaupt ernannt.
§ 14 Ministerium für Gesundheitsangelegenheiten (MfG)
(1) Die primäre Funktion des Ministerium für Gesundheitsangelegenheiten (MfG)
besteht in der Aufrechterhaltung der Gesundheit, medizinischen Versorgung und Lebensmittelhygiene in Medovistan.
(2) Die Aufgaben und Ermächtigungsgrundlagen ergeben sich aus den Gesetzen und Verordnungen zum Umweltschutz.
(3) Das Ministerium für Gesundheitsangelegenheiten (MfG) gewährleistet die medizinische Versorgung aller Menschen in Medovistan.
(4) Das Ministerium für Gesundheitsangelegenheiten (MfG) hat die Aufgabe der Sicherstellung der Hygiene beim Erwerb, der Verarbeitung, der Lagerung und des Verkaufs von Lebensmitteln zum Schutz der Verbraucher.
(5) Alle Beamten des Ministerium für Gesundheitsangelegenheiten (MfG) unterliegen einer Schweigepflicht.
(6) Eine Aufhebung der Schweigepflicht bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der betroffenen Person.
(7) Personen, welche durch den Betroffenen als Notfallkontakt eingetragen wurden, dürfen Informationen zu einer aktuellen Sachlage erhalten.
(8) Das Gericht kann auf Antrag eine Aufhebung der Schweigepflicht für eine konkrete Sache beantragen. Eine Aufhebung ist durch das Gericht sorgfältig zu prüfen.
(9) Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht wird nach §69 StGB bestraft und kann zusätzlich zu einer permanenten versagung der Berufstätigkeit führen
(10) §18 Abs. 6 lit. e ZGB findet ergänzend Anwendung.
(11) Der Gesundheitsminister wird vom Staatsoberhaupt ernannt.
§ 15 Ministerium für Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutz (MfBK)
(1) Die primäre Funktion des Ministerium für Bevölkerungsschutz und Katastrophenschutz (MfBK) besteht in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Versorgung und dem Schutz der zivilen Bevölkerung in Medovistan.
(2) Die Aufgaben und Ermächtigungsgrundlagen ergeben sich aus den Gesetzen und Verordnungen.
(4) Der Zivilschutzminister wird vom Staatsoberhaupt ernannt.
§ 16 Überbehördlicher Austausch
(1) Behörden dürfen grundsätzlich zur Erfüllung ihres Amtes, ihrer Pflicht sowie ihrer Aufgabe in den Austausch miteinander treten. Voraussetzung ist, dass der Austausch erfolgt, sofern ein berechtigtes Interesse am Austausch der Information vorliegt und diese nicht für private Angelegenheiten erfragt wird. Der berechtigte Zweck ist vom jeweiligen Amtsträger, welcher die einzelne Anfrage erhält, einzuschätzen. Behörden sind zu keinem Austausch untereinander verpflichtet, sofern dies nicht durch Gesetz geregelt oder der Strafverfolgung sowie Wahrheitsfindung hinderlich ist. Alle erlangten Informationen nach Abfrage unterliegen der Verschwiegenheit über Interna nach Strafgesetzbuch und sind ausschließlich behördenintern zu halten. Über den generellen Austausch von Informationen entscheidet die Behördenleitung.
§ 17 Vollstreckung von Urteilen, Bußgeldern und Anordnungen
(1) Die Vollstreckung von Urteilen, richterlichen Anordnungen, sowie jeglichen Strafmaßen, ist den Exekutivbehörden vorbehalten. Sie sind berechtigt, sich gegenseitig bei der Vollstreckung zweckmäßig zu unterstützen.
(2) Die Exekutivbehörden können zur Vollstreckung Zwang unter Beachtung der gesetzlich normierten Verhältnismäßigkeit anwenden.
§ 18 Allmacht des Staatsoberhauptes
(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.