- § 1 Zutritt und Verlassen des Gerichtssaals für den Angeklagten oder Antragsgegner (Beschuldigter, Tatverdächtiger, Verteidiger)
- § 2 Verhalten von Zeugen
- § 3 Zutritt und Verlassen des Gerichtssaals für Zuschauer und Mitarbeiter, Durchsuchungen
- § 4 Kleiderordnung
- § 5 Verhalten im Gericht
- § 6 Allmacht des Staatsoberhauptes
§ 1 Zutritt und Verlassen des Gerichtssaals für den Angeklagten oder Antragsgegner (Beschuldigter, Tatverdächtiger, Verteidiger)
(1) Der Angeklagte hat zu jeder Zeit das Recht, den Gerichtssaal zu verlassen. Ausgenommen ist das Verlassen des Gerichts während einer Verhandlung oder Anhörung.
(1a) Das Verlassen des Gerichts ist ebenfalls untersagt, sofern sich der/die Angeklagte/n auf der Fahndungsliste befindet/befinden.
(1c) Das Verlassen des Gerichts ist untersagt, sofern eine richterliche Anordnung erlassen wurde.
(2) Der Zutritt zum Gerichtssaal ist den Angeklagten zu jeder Zeit unabhängig vom aktuellen Stand der Verhandlung zu gewähren. Sofern der Angeklagte dem Gericht verwiesen wurde, ist der Zutritt zu verwehren.
§ 2 Verhalten von Zeugen
(1) Zeugen sind nach Belehrung darüber zu informieren, dass sie sich nicht untereinander austauschen, ihre Aussagen abgleichen oder das Prozessgeschehen aktiv über jegliche Medien verfolgen.
(2) Zeugen, die zum Zeitpunkt ihrer Aussage ihren aktiven Dienst ausüben, sind darauf hinzuweisen, ihr Funkgerät abzustellen.
(3) Zeugen dürfen nach Belehrung nur nach Aufruf durch das Gericht den Saal betreten.
(4) Bei Verstoß ist die mündliche Aussage zu streichen.
§ 3 Zutritt und Verlassen des Gerichtssaals für Zuschauer und Mitarbeiter, Durchsuchungen
(1) Zuschauern ist es gestattet, öffentlichen Verhandlungen beizuwohnen.
(2) Zuschauer dürfen zu jeder Zeit den Verhandlungssaal verlassen.
(3) Während einer laufenden Verhandlung ist Zuschauern das Betreten des Gerichtssaals untersagt. Während Unterbrechungen ist ihnen der Zutritt gestattet.
(4) Wird ein Zuschauer auf richterliche Anordnung der Verhandlung verwiesen, ist dieser aus dem Gericht zugeleitet.
(5) Mitarbeitern des Ministerium für Justizangelegenheiten (MfJ) sowie Mitarbeitern der Exekutivbehörden und beauftragten Security-Unternehmen ist zur Erfüllung ihrer Aufgabe zu jedem Zeitpunkt Zutritt zu gewähren.
(6) Alle Personen sind vor Betreten des Gerichtssaals zu durchsuchen.
(7) Ausnahmen stellen alle Mitarbeiter des Ministerium für Justizangelegenheiten (MfJ), sowie Exekutivbehörden und Mitarbeiter der beauftragten Security-Unternehmen dar.
(8) Jegliche Art von Waffen sowie Gegenstände, die einer Verletzung der körperlichen Unversehrtheit dienlich sind, sind abzulegen. Ausgenommen sind die Exekutivbehörden und Mitarbeiter der beauftragten Security-Unternehmen.
(9) Personalien sind ausschließlich durch die Exekutivbehörden zu kontrollieren.
§ 4 Kleiderordnung
(1) Die Kleiderordnung der Richter, der Anklage sowie der Rechtsvertretung hat dem Anlass entsprechend angemessen zu sein.
(2) Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende Richter.
(3) Jegliche Kopfbedeckungen sind abzunehmen, Sonnenbrillen ohne Sehstärke abzusetzen und alle elektronischen Geräte sind stumm zu stellen.
§ 5 Verhalten im Gericht
(1) Dringliche Telefonate sind außerhalb des Gerichtssaals entgegenzunehmen.
(2) Ausgenommen hiervon sind Anklage, Angeklagte sowie deren direkter Rechtsbeistand. Ihre Anwesenheit ist während der Verhandlung zwingend erforderlich.
(3) Zuschauer, die aufgrund eines dringlichen Anrufes den Gerichtssaal verlassen haben, ist der Zutritt wieder zu gewähren.
(4) Mitarbeiter der beauftragten Security-Unternehmen, sowie der Exekutivbehörden ist es gestattet, ihr Funkgerät zur Aufrechterhaltung der Kommunikation eingeschaltet zu lassen, sofern sie ausschließlich zur Aufrechterhaltung der Ordnung während einer Verhandlung oder Anhörung zugegen sind.
(5) Die Nutzung stummgeschalteter Medien wie zum Beispiel, aber nicht ausschließlich Tablets ist gestattet.
(5a) Video- und Fotoaufzeichnungen sind innerhalb der Gerichtssääle nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet auf vorherigen schriftlichen Antrag der Pressevertreter der vorsitzende Richter. Der Antrag muss vor der Verhandlung gestellt werden.
(6) Respektloses Verhalten wird nicht geduldet.
(7) Zwischenrufe, welche nicht einem Einspruch seitens der direkten Prozessbeteiligten zuzuordnen sind, werden nicht geduldet.
(8) Alle Personen haben sich während der Eröffnung des Verfahrens, der Verlesung der Anklageschrift sowie zur Verkündung des Urteils von ihren Plätzen zu erheben.
(9) Jeder Verstoß gegen diese Gerichtsordnung kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 2000 $ sowie dem Ausschluss aus der Verhandlung oder der jeweiligen Anhörung geahndet werden.
§ 6 Allmacht des Staatsoberhauptes
(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.