§1 Zuständigkeit & Allgemeines
(1) Für den Tier-, Natur- und Umweltschutz im Staate Medovistan ist das Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU) verantwortlich. Hauptaugenmerk ist der Schutz und die Wahrung der hiesigen Tierbestände, Naturschutzgebiete sowie die Einhaltung der geltenden Gesetze im Umfang des TNUG.
(2) Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Tierbeständen, der Natur im Allgemeinen sowie aller Landschaften im Staate Medovistan. Erhebliche Beeinträchtigungen der Tierwelt, der Natur sowie der Landschaft sind von jedem Menschen im Staate Medovistan zu vermeiden.
(3) Die Exekutivbehörden sind ebenfalls dazu berechtigt, für den Schutz und die Wahrung der Naturschutzgebiete sowie für die Einhaltung des TNUG zu sorgen. Hierfür ist der Kontakt mit dem Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU) aufzunehmen. Ist das Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU) nicht zu erreichen, ist der Meldepflicht nachzukommen. Ein Recht auf Versagung der einzelnen Behörden untereinander besteht nicht.
(4) Es liegt in der Verantwortung des Menschen, das Tier als Mitgeschöpf, dessen Leben und Wohlbefinden es zu schützen gilt, anzusehen.
(5) Kein Tier darf vorsätzlich von Menschenhand verursachten Schmerzen, Leiden, Quälereien oder Schäden ausgesetzt werden. Es ist verboten, jegliche Tiere als Versuchsobjekt zu nutzen.
(6) Ausnahmen stellen das Angeln für den Eigenbedarf der einzelnen juristischen Person, importierte Güter, Natur und Tierprodukte dar, welche nach den Vorgaben des HGB durch lizenzierte Unternehmen erwirtschaftet, erworben, verarbeitet und verbreitet werden.
(6a) Die Überprüfung des Wildbestands und die Ausdünnung einer gegebenen Überpopulation ist Aufgabe des Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU). Ausgenommen hiervon sind Wildbestände welche nach § 6 Abs. 2 TNUG als schützenswert anzusehen sind. Das Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU) kann Tiere nach Möglichkeit weiterverarbeiten und für den Verkauf freigeben.
(7) Die Schädigung und Tötung eines Tieres zum Schutz der eigenen körperlichen Unversehrtheit oder zum Schutz der Unversehrtheit Dritter ist nicht zu bestrafen. Die Schädigung ist als letztes Mittel anzusehen und muss der Verhältnismäßigkeit unterliegen.
§2 Weisungsbefugnis
(1) Die Exekutivbehörden und das Ministerium für Justizangelegenheiten (MfJ) sind dem Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU) gegenüber weisungsbefugt. Wobei das Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU) über Anweisungen klar zu unterrichten ist.
(2) Innerhalb der Naturschutzgebiete dürfen Mitarbeiter des Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU) zum Schutz und der Wahrung der Naturschutzgebiete Tatverdächtige vorübergehend festzusetzen, wenn diese auf frischer Tat betroffen sind und sofort die Exekutivbehörden zur Übergabe der festgesetzten Person informiert wird. Wenn die Exekutivbehörden innerhalb einer halben Stunde ab Festsetzung nicht eintrifft, ist die Person freizulassen. Vor der Freilassung ist das Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU) berechtigt, die Personalien der festgesetzten Person aufzunehmen. Die Freilassung entbindet nicht von weiterer Strafverfolgung.
(3) Innerhalb der Naturschutzgebiete sowie bei begründetem Verdacht des Verstoßes gegen das TNUG ist das Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU) berechtigt, Personalien festzustellen sowie Angelscheine zu kontrollieren. Das Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU) ist verpflichtet, Verstöße gegen das TNUG bei den jeweiligen Exekutivbehörden anzuzeigen und ist zur Zusammenarbeit innerhalb der Strafverfolgung verpflichtet.
§3 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Das Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU) wird damit beauftragt, die Öffentlichkeit über jegliche Änderungen, Vorfälle sowie Sperrungen in Bezug auf alle rechtsverbindlich festgelegten Gebiete zu informieren. Selbiges gilt für Informationen von öffentlichem Interesse bezogen auf die Zuständigkeit des Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU), sofern kein Geheimhaltungsinteresse seitens des Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU) oder einer ermittelnden Behörde besteht.
(2) Das Medium der Öffentlichkeitsarbeit ist frei zu wählen. Es dürfen dritte Parteien für die Verwirklichung der gemeinsamen Ziele einbezogen werden.
§4 Naturschutzgebiete
Ordnungswidrigkeit
Befahren von Naturschutzgebieten
0 - 500 $ | keine Hafteinheiten
(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgelegte Gebiete, in denen die Natur, Landschaft sowie die dort angesiedelten Tierbestände auf besondere Weise als schützenswert anzusehen sind.
(1a) Rechtsverbindlich festgelegte Naturschutzgebiete sind:
- Brut- und Niststätten von unter Artenschutz stehenden Tierarten
(2) Das Befahren von Naturschutzgebieten mit motorisierten Fahrzeugen ist nur mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 30 mph gestattet, sofern das Befahren keine übermäßige Beeinträchtigung der Natur entstehen lässt.
(2a) Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge der Exekutivbehörden, Fahrzeuge des Rettungsdienstes, Fahrzeuge der Feuerwehr während einer direkten Einsatzlage und Fahrzeuge des Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU) und Personen mit einer Sondergenehmigung des Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU).
(3) Das Fahren mit Fahrrädern oder weiteren nicht motorisierten Fortbewegungsmitteln ist abseits von öffentlich zugänglichen Wegen nicht gestattet.
§5 Umweltverschmutzung
Ordnungswidrigkeit
Umweltverschmutzung: 50 - 2000 $ | keine Hafteinheiten
(1) Als Umweltverschmutzung ist jegliche, vorsätzlich begangene Handlung, welche zu einer direkten oder indirekten Beeinträchtigung der Natur dienlich ist, anzusehen. Sofern nicht direkt benannt, ist eine fahrlässig begangene Handlung nicht zu bestrafen.
(2) Als Umweltverschmutzung zählen
- Das Versenken von Fahrzeugen sowie Booten in Gewässern.
- Das Entsorgen von Fahrzeugen in der Natur.
- Das Abladen von Abfällen oder anderen Objekten in der Natur sowie in Gewässern.
- Das Entsorgen von Betriebsstoffen in der Natur sowie in Gewässern.
- Die fahrlässige Einspeisung von Betriebsstoffen in Gewässern.
- Das Aufstellen von dauerhaften Lagermöglichkeiten in der Natur.
- Das Laufen des Motors während des Parkens von Booten.
(3) Das Parken auf Grünflächen, innerhalb von Naturschutzgebieten und Wäldern sowie das Parken auf unbefestigten Wegen, abseits von öffentlich zugänglichen Straßen oder Wegen ist verboten. Das Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU) kann Fahrzeuge, welche widerrechtlich abgestellt wurden, nach einer Frist von 96 Stunden abschleppen lassen sowie die Kosten dem Fahrzeughalter auferlegen.
(3a) Ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge der Exekutivbehörden, Fahrzeuge des Rettungsdienstes, Fahrzeuge der Feuerwehr sowie Fahrzeuge der ortsansässigen Unternehmen zur Rohstoffgewinnung oder Fahrzeuge der mit Wartungs-, Reparaturarbeiten beauftragten Unternehmen. Das Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU) ist berechtigt, entsprechende Genehmigungen zu erteilen.
§ 6 Artenschutz
Ordnungswidrigkeit
§ 6 Abs. 1 TNUG: Tötung von unter Artenschutz stehenden Tieren: 250 - 1000 $ | keine Hafteinheiten
§ 6 Abs. 2a TNUG: Besitz und/oder Handel von unter Artenschutz stehenden Tieren: 500 - 1500 $ | keine Hafteinheiten
§ 6 Abs. 3 TNUG: Handel von Tierprodukten von unter Artenschutz stehenden Tieren: 500 - 1500 $ | keine Hafteinheiten
(1) Tiere, die unter Artenschutz stehen, dürfen nicht gefangen oder getötet werden.
(2) Folgende Tiere stehen unter Artenschutz:
- alle Tierarten die auf der Liste der UN stehen
(2a) Der Besitz oder der Handel eines der genannten Tiere wird bestraft.
(3) Die Weiterverarbeitung eines unter Abs. 2 genannten Tieres sowie der Besitz oder der Handel eines solchen weiterverarbeitenden Produktes wird bestraft.
§ 7 Tötung und Quälerei von Tieren
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 0 - 500 $ | keine Hafteinheiten
Abs. 2 0 - 250 $ | keine Hafteinheiten
(1) Ein Tier abweichend von § 1 Abs. 6 TNUG darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) und nur unter Vermeidung von Schmerzen durch das Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU) getötet werden.
(2) Wer einem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, wird bestraft. Die Ausnahmen nach § 1 Abs. 6 TNUG sind anzuwenden.
§ 8 Private Angellizenz
Ordnungswidrigkeit
50- 500 $ | Keine Hafteinheiten
(1) Das Angeln ohne gültige Angellizenz ist verboten und wird bestraft. Die Angellizenz muss auf Verlangen den Mitarbeitern des Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU) sowie den Exekutivbehörden vorgezeigt werden. Wer angelt, muss seine Lizenz bei sich führen.
(2) Das Angeln ist nur für den Eigenbedarf erlaubt. Das Töten des gefangenen Fisches ist für den Eigenverzehr gestattet. Ausgenommen sind Fische oder Tiere, die unter Artenschutz stehen.
(3) Ein Verstoß kann zum Entzug der Angellizenz führen.
(4) Die Angellizenz für Privatpersonen wird vom Ministerium für Umweltangelegenheiten (MfU) nach bestandener Prüfung vergeben.
§ 9 Industrielle Fischereilizenz
1000 - 3000 $ | Keine Hafteinheiten
(1) Der industrielle Fischfang ohne gültige Fischereilizenz ist verboten und wird bestraft. Bei der Vergabe der industriellen Fischereilizenz greifen die Bestimmungen des HGB.
(2) Ein Verstoß kann zum Entzug der Fischereilizenz führen.
(3) Verstöße sind der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) zu melden.
§ 10 Allmacht des Staatsoberhauptes
(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.