- § 1 Allgemein
- § 2 Gründung, Auflösung und Verkauf eines Unternehmens
- § 3 Unternehmen
- § 4 Unternehmenslizenz
- § 5 Buchführungspflicht
- § 6 Chief Executive Officer (CEO)
- § 7 Handelsregister
- § 8 Freiberuflich arbeitende Personen
- § 9 Kartell- und Wettbewerbsrecht
- § 10 Vollmachten
- § 11 Marktwert und Wucher
- § 12 Allmacht des Staatsoberhauptes
§ 1 Allgemein
(1) Das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) ist für sämtliche Belange von Unternehmen zuständig, sofern nicht anders gesetzlich geregelt.
(2) Das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) kann bei Verstößen nach dieser Norm Geldbußen verhängen.
(3) Die Höhe der Geldstrafe richtet sich nach den internen Dienstvorschriften und ist auf maximal 5000 $ begrenzt.
§ 2 Gründung, Auflösung und Verkauf eines Unternehmens
(1) Eine Unternehmensgründung kann nach Bewilligung eines beim Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) eingereichten Unternehmenskonzeptes erfolgen.
(2) Ein bestehendes Unternehmen kann durch die Bewerbung auf eine öffentlich ausgeschriebene Unternehmenslizenz übernommen werden beziehungsweise erneut gegründet werden.
(3) Ein Unternehmen kann durch den Chief Executive Officer (CEO) oder dessen Generalbevollmächtigten gegen eine Gebühr beim Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) aufgelöst werden.
(4) Sobald der Antrag auf Auflösung gestellt wurde, geht das Unternehmen unverzüglich in das Eigentum des Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) über. Der Chief Executive Officer (CEO) sowie alle Vertreter und Bevollmächtigten verlieren sofort sämtliche Ansprüche und Rechte an dem Unternehmen, einschließlich des Eigentums, des Grundstücks und der Unternehmenslizenz.
(5) Der Verkauf eines Unternehmens mit der dazugehörigen Lizenz während einer laufenden Lizenzperiode bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS).
(6) Die Übertragung von Unternehmensanteilen an Dritte ist in jedem Fall untersagt. Falls das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) eine Unternehmenslizenz entzieht oder nicht verlängert, werden bestehende Unternehmensanteile an das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) übertragen.
§ 3 Unternehmen
(1) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Davon ausgenommen sind jene Tätigkeiten, welche durch ein Gesetz als verboten gelten oder sofern ein anderes Gesetz die Tätigkeit nicht als Unternehmen definiert.
(2) Die Tätigkeit des Unternehmens ergibt sich aus der ausgestellten Unternehmenslizenz.
(3) Um ein Unternehmen zu betreiben, bedarf es einer vom Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) ausgestellte Unternehmenslizenz, welche der geschäftsführenden Person zur Verwaltung ausgegeben wird.
§ 4 Unternehmenslizenz
(1) Die Unternehmenslizenz ermächtigt den Chief Executive Officer (CEO) zur Umsetzung der Unternehmensziele und legt fest, welche Tätigkeiten das Unternehmen ausüben darf und in welchem Tätigkeitsbereich es operieren kann.
- Die Unternehmenslizenz ist befristet und wird dem Chief Executive Officer (CEO) jeweils am ersten Tag eines Halbjahres für eine Dauer von 6 Monaten erteilt.
- Sollte der Chief Executive Officer (CEO) während dem Zeitraum einer aktiven Unternehmenslizenz das Unternehmen verlassen, ergeht die Unternehmenslizenz zur temporären Verwaltung an das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS).
- Ein Wechsel in der Geschäftsführung ist während der Gültigkeitsdauer einer aktiven Unternehmenslizenz nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich.
(2) Das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) ist zuständig für die Vergabe von Unternehmenslizenzen und behält sich das Recht vor, diese jederzeit eigenständig zu aktualisieren, anzupassen, zu überprüfen oder zu entziehen. Unternehmen sind verpflichtet, Änderungen innerhalb eines Zeitraums von 21 Tagen nach ihrer Bekanntgabe umzusetzen.
(3) Das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) behält sich das Recht vor, Unternehmen gemäß den geltenden gesetzlichen und lizenzrechtlichen Vorschriften zu überprüfen und vorübergehend die Unternehmenslizenz zu entziehen. Während des vorübergehenden Lizenzentzugs übernimmt das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) die vorübergehende Geschäftsführung. Die Haftung bleibt beim ursprünglichen Lizenzinhaber, wenn es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Verstoß nachweislich vor dem vorübergehenden Lizenzentzug stattgefunden hat. Im Falle eines Verstoßes kann sie Abmahnungen aussprechen und gegebenenfalls Geldstrafen verhängen.
(4) Ein temporärer Lizenzentzug gemäß Abs. 3 kann nur unter Angabe von einem der folgenden Gründe erfolgen:
- Verstöße gegen die Unternehmenslizenz.
- Zurückhaltung benötigter Dokumente.
- Im Auftrag des Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) unter Angabe jeglicher Gründe.
(5) Ein dauerhafter Lizenzentzug durch das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) kann nur unter Angabe von einem der folgenden Gründe erfolgen:
- Die freiwillige Aufgabe des Unternehmens durch den Chief Executive Officer (CEO).
- Die nicht gemeldete Abwesenheit des Chief Executive Officer (CEO)s für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen.
- Die Ausweisung oder der Tod des Chief Executive Officer (CEO)s.
- Auf Anweisung des Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS), unabhängig von den angegebenen Gründen.
§ 5 Buchführungspflicht
(1) Jedes Unternehmen hat die Pflicht, Aufzeichnungen zu führen, in denen seine Geschäftstätigkeiten und sein Vermögensstatus durch ordnungsgemäße Buchführung deutlich dokumentiert werden. Die Buchführung muss in einer Weise gestaltet sein, dass sie einem sachkundigen Dritten innerhalb angemessener Zeitspannen eine klare Übersicht über die Geschäftsabläufe und die finanzielle Situation des Unternehmens verschaffen kann. Es sollte möglich sein, die Entstehung und den Verlauf von Transaktionen nachvollziehen zu können.
(2) Die Buchführung umfasst ebenfalls die Geschäftskonten eines Unternehmens. Alle Transaktionen auf diesen Konten müssen vollständig erfasst werden und klar identifizierbare Verwendungszwecke aufweisen, um lückenlos nachverfolgbar zu sein.
(3) Die Buchführung ist jeweils für die letzten beiden abgelaufenen Kalendermonate in geeigneter Form aufzubewahren.
(4) Das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) kann bei Bedarf ein Unternehmen oder einen Freiberufler von der Buchführungspflicht befreien.
(5) Das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) kann verlangen, dass alle Informationen und Zugang zu Unternehmensdaten innerhalb einer Frist von sieben Tagen zur Verfügung gestellt werden. Unternehmensdaten beinhalten alle finanziellen Informationen, Listen der Mitarbeiter, Waren- und Preislisten sowie Verträge.
§ 6 Chief Executive Officer (CEO)
(1) Als Chief Executive Officer (CEO) gemäß diesem Gesetz gilt jene Person, die die Verwaltung einer Unternehmenslizenz übernimmt und ein damit in Verbindung stehendes Unternehmen leitet.
(2) Der Chief Executive Officer (CEO) dient ebenfalls als juristische Person des Unternehmens und kann entsprechend stellvertretend für sein Unternehmen klagen und beklagt werden. Er haftet auch über das Unternehmenskapital hinaus mit seinem Privatvermögen.
- Privatvermögen ist die Gesamtheit aller Rechte, Forderungen, Güter und Positionen einer Person.
(3) Der Chief Executive Officer (CEO) kann bis zu 2 intern Angestellte des Unternehmens als Stellvertreter benennen, diese sind dem Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) zu melden. Bei dem Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) gelistete Stellvertreter besitzen automatisch eine den gesamten regulären Betrieb des Unternehmens umfassende Handlungsvollmacht gemäß §10 HGB, welche die Berechtigung umfasst, Firmenfahrzeuge als auch Mitarbeitende an- und abzumelden sowie allgemeine täglich anfallende Geschäftsvorgänge auszuführen. Diese Handlungsvollmacht kann vom Chief Executive Officer (CEO) im Rahmen eines Vertrages eingeschränkt oder erweitert werden.
(4) Jede staatsangehörige Person, welche nicht Teil einer Behörde ist, darf im selben Zeitraum maximal eine geschäftsführende und eine stellvertretend geschäftsführende Position oder aber zwei stellvertretend geschäftsführende Positionen ausüben.
(5) Jede staatsangehörige Person, welche Teil einer Behörde ist, darf im selben Zeitraum maximal eine geschäftsführende oder eine stellvertretend geschäftsführende Position ausüben.
§ 7 Handelsregister
(1) Jedes Unternehmen im Staat Medovistan ist dazu verpflichtet, im Handelsregister aufgenommen zu werden.
(2) Das Handelsregister wird von dem Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) geführt.
(3) Das Handelsregister umfasst den Namen, Rufnummer sowie den Tätigkeitsbereich und die Branche des Unternehmens.
(4) Das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) ist verpflichtet, den staatlichen Stellen eine Auskunft über die Inhaber der jeweiligen Unternehmen zu geben.
(5) Das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) ist berechtigt, Handelsregisterauskünfte zu erteilen und dafür eine entsprechende Gebühr zu erheben.
§ 8 Freiberuflich arbeitende Personen
(1) Personen gelten als freiberuflich tätig, wenn sie eigenständig in beratenden, lehrenden, wissenschaftlichen, kreativen oder ähnlichen Bereichen tätig sind und dafür eine Vergütung erhalten. Dies beinhaltet auch langfristig ausgeführte Tätigkeiten in vergleichbaren Bereichen, selbst wenn sie unbezahlt sind.
(2) Personen, die freiberuflich tätig sind, sind nicht verpflichtet, einen Antrag auf Zulassung oder Gründung eines Unternehmens zu stellen. Allerdings müssen diese ihre Tätigkeit beim Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) anmelden.
(3) Personen, die in freiberuflicher Funktion als Rechtsanwalt arbeiten möchten, müssen im Voraus ihre Zulassung als Rechtsberater bei der Anwaltskammer des Staates Medovistan erlangen.
(4) Personen, die freiberuflich tätig sind, dürfen keine Arbeitnehmer in ihrer selbstständigen Tätigkeit beschäftigen.
(5) Freiberuflich tätige Personen dürfen monatlich höchstens einen Gewinn von 10.000 $ erzielen.
- Wenn die Gewinnobergrenze überschritten wird, ist es erforderlich, den überschüssigen Betrag entweder an das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) zu entrichten oder die Gründung eines Unternehmens vorzunehmen.
(6) Das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) kann von freiberuflich tätigen Personen verlangen, ihre Tätigkeit durch geeignete Dokumente oder ähnliche Nachweise zu belegen.
(7) Personen, die freiberuflich tätig sind, unterliegen ebenfalls der Buchführungspflicht nach §5 HGB.
(8) Das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) kann eine eigenständige Abmeldung einer eingetragenen Person durchführen, wenn begründete Zweifel an ihrer freiberuflichen Tätigkeit bestehen.
§ 9 Kartell- und Wettbewerbsrecht
(1) Unternehmenszusammenschlüsse oder Unternehmensverbände sind nur nach vorheriger Genehmigung durch das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) gestattet. Der Antrag hierzu erfolgt beim Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS).
(2) Das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) kann Unternehmenszusammenschlüsse oder Unternehmensverbände auflösen und Geldbußen verhängen, wenn sie gegen die Bestimmungen des § 9 Absatz 1 verstoßen.
§ 10 Vollmachten
(1) Der Chief Executive Officer (CEO) eines Unternehmens ist ermächtigt, Vollmachten zur Übernahme von geschäftlichen Aufgaben an Mitarbeiter des Unternehmens, beim Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) registrierte Unternehmensberater oder staatlich lizenzierte Rechtsvertreter zu erteilen. Die Haftung für das Unternehmen verbleibt dabei zu jeder Zeit beim Chief Executive Officer (CEO).
(2) Es werden hierbei folgende Vollmachten unterschieden:
- Informationsvollmachten ermächtigen den Bevollmächtigten zum Informationsaustausch mit Behörden und Geschäftspartnern in rechtlichen und geschäftlichen Belangen, nicht jedoch zum Abschluss von Rechtsgeschäften. Informationsvollmachten erteilen keine Unterschriftsberechtigung.
- Handlungsvollmachten ermächtigen den Bevollmächtigten zur selbstständigen Vornahme von Geschäften und Rechtshandlungen, die der reguläre Betrieb des konkreten Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt. Je nach Ausgestaltung der Handelsvollmacht kann diese den gesamten Betrieb des Unternehmens umfassen oder auf die Vornahme bestimmter Geschäfte und Rechtshandlungen beschränkt sein. Der konkrete Umfang der Handlungsvollmacht kann vertraglich geregelt werden.
- Generalvollmachten ermächtigen den Bevollmächtigten zur vollumfänglichen Vertretung des Chief Executive Officer (CEO) und damit zur Vornahme sämtlicher Geschäfte und Rechtshandlungen im Namen des Unternehmens. Dies umfasst auch die vollumfängliche Vertretung des Unternehmens gegenüber Behörden und staatlichen Institutionen. Der Träger einer Generalvollmacht kann jegliche Tätigkeiten selbstständig durchführen, zu deren Durchführung auch der Chief Executive Officer (CEO) selbst ermächtigt ist. Rechtliche Vertreter können nicht Träger einer Generalvollmacht werden.
(3) Es darf im selben Zeitraum maximal ein Unternehmensberater und ein Rechtsanwalt für dasselbe Unternehmen bevollmächtigt werden.
(4) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch die Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigen oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.
(5) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
(6) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
§ 11 Marktwert und Wucher
(1) Der Marktwert einer Ware ergibt sich anhand des Weltmarktpreises, welcher durch Importunternehmen eingesehen werden kann.
(2) Wird eine Ware zu überhöhten Preisen verkauft, oder wer Dienstleistungen zu überhöhten Preisen erbringt, wird bestraft. Der Preis gilt dann als überschritten, wenn der Marktwert um den branchenüblichen Prozentsatz überschritten wird.
(3) Der branchenübliche Prozentsatz wird durch das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) bestimmt und ist den Gewerbelizenzen zu entnehmen.
§ 12 Allmacht des Staatsoberhauptes
(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.