§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieses Gesetz regelt
- die Meldepflicht von Personen mit Hauptwohnsitz im Staat Medovistan
- die Besitz- und Mitführpflicht von Ausweisdokumenten im Staat Medovistan
(2) Zuständig für das Meldewesen und Ausweisdokumente ist die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA).
(3) Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird.
§ 2 Meldepflicht
Ordnungswidrigkeit
0 - 800 $ | Keine Hafteinheiten
(1) Personen, die im Staat Medovistan eine Wohnung bewohnen (Einwohner), sind verpflichtet, diese innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes oder 7 Tage nach Bezug der Wohnung bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) zu melden.
(1a) Es ist erforderlich, dass jeder Bürger innerhalb von 14 Tagen nach Bezug oder Änderung seines Hauptwohnsitzes die Informationen gemäß § 2 Abs. 2 des MAGM in seinem Personalausweis vermerken lässt. Die Zuständigkeit für diese Eintragungen ist gemäß § 1 des MAGM festgelegt.
(2) Bei der Meldung sind die geforderten Angaben wahrheitsgemäß zu machen.
(3) Frühere Wohnsitze werden durch die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) archiviert.
§ 3 Pflichten von Vermietern
Ordnungswidrigkeit
500 - 3000 $ | Keine Hafteinheiten
(1) Vermieter sind verpflichtet, der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) Auskunft über ihre Mieter und Untermieter zu erteilen.
(2) Bei Verkauf einer Immobilie ist dieser bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) zu melden und durch einen beglaubigten Kaufvertrag nachzuweisen.
(3) Die Auskunft muss mindestens den Vor- und Nachnamen sowie die Anschrift des Hauptwohnsitzes der Mieterinnen und Mieter enthalten.
§ 4 Kennzeichnung von Briefkästen und Klingelschildern
Ordnungswidrigkeit
0 - 150 $ | Keine Hafteinheiten
(1) Jede Person, die im Staat Medovistan eine Wohnung bewohnt, ist verpflichtet, den Namen sowohl am Briefkasten als auch am Klingelschild anzubringen.
(2) Die Kennzeichnung muss deutlich lesbar und dauerhaft sein.
§ 5 Meldeauskunft
Ordnungswidrigkeit
1000 - 3000 $ | Keine Hafteinheiten
(1) Die Exekutivbehörden, Staatsanwaltschaft und Gerichte haben jederzeit das Recht, eine Meldeauskunft bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) einzuholen oder das Melderegister einzusehen.
(1a) Die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) ist verpflichtet, Auskünfte an die in § 5 Abs. 1 MAGM genannten Behörden und deren Mitarbeiter zu erteilen.
(2) Die Meldeauskunft muss den Vor- und Nachnamen der Mieter sowie bekannte Untermieter, die Anschrift des Hauptwohnsitzes und das Einzugsdatum enthalten.
§ 6 – Ausweisdokument
(1) Als Ausweisdokument im Sinne dieses Gesetzes gilt der Personalausweis oder der Reisepass.
(2) Alle Bürger des Staates Medovistan sind verpflichtet, ein gültiges Ausweisdokument zu besitzen und bei sich zu führen. Weiter sind alle sonstigen Personen innerhalb der Staatsgrenzen Medovistans verpflichtet, ein gültiges Ausweisdokument bei sich zu führen.
(3) Niemand darf mehr als ein auf seine Person ausgestelltes gültiges Ausweisdokument des Staates Medovistan besitzen.
(4) Für die Ausweisangelegenheiten im Staat Medovistan ist die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) zuständig. Ausweisangelegenheiten sind
- Namensänderungen
- Adressänderungen
- Personenstandsangleichungen
- beantragung Ausweisdokumente
(5) Bei Verlust oder Diebstahl des Ausweisdokuments ist dieser durch eine Verlustmeldung bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) anzuzeigen. Die Verlustmeldung kann durch die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) oder die Exekutivbehörden ausgestellt werden. Der Bürger hat die Verlustmeldung selber einzureichen. Die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) hat alsbald dem Bürger ein neues Ausweisdokument auszustellen.
(6) Dem Ausweisinhaber kann unter folgenden Voraussetzungen, durch den Generalstaatsanwalt, Staatsanwalt, Richter oder Mitarbeiter der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) in einem Antragsverfahren das Ausweisdokument entzogen oder versagt werden
- Fluchtgefahr
- Inhaftierungen
- zur Erfüllung von Bewährungsauflagen
- Mitgliedschaft einer terroristischen Vereinigung
§ 7 Verstöße gegen dieses Gesetz
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die obigen Vorschriften verstößt.
(2) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind die Exekutivbehörden.
§ 8 Allmacht des Staatsoberhauptes
(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.