- § 1 Allgemeines
- § 2 Aufgaben der Exekutivbehörden
- § 3 Schusswaffengebrauch
- § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- § 5 Identitätsfeststellung
- § 6 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
- § 7 Vorladungen
- § 8 Platzverweisungen
- § 9 Festnahme
- § 10 Untersuchungshaft
- § 11 Erzwingungshaft, Ersatzhaft, Inhaftierung, Umrechnung und Pfändung
- § 12 Entschädigungen
- § 13 Präventivhaft
- § 13a Einschränkung von Grundrechten
- § 14 Hilfeleistung für Verletzte
- § 15 Handlung auf Anordnung
- § 16 Miranda - Belehrung
- § 17 Durchsuchungen von Personen und Fahrzeugen
- § 18 Beschlagnahmung eines Fahrzeuges
- § 19 Beschlagnahme und Sicherstellung von Gegenständen
- § 20 Widerspruch bei Ordnungswidrigkeiten
- § 21 Ausnahmezustand
- § 22 Allmacht des Staatsoberhauptes
§ 1 Allgemeines
(1) Die Exekutivbehörden im Sinne des § 1 Abs. 2 PolG haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Nachstehend aufgeführte Behörden sind die Behörden mit polizeilichen Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben (Exekutivbehörden). Ihre Mitarbeiter gelten als Beamte im Sinne dieses Gesetzes.
- Sheriff von Medovistan
(3) Soweit das Gesetz Maßnahmen mit auf andere Behörden überträgt, dürfen diese ebenfalls die genannten Maßnahmen ergreifen.
(4) Den Exekutivbehörden obliegen die Aufgaben, die ihnen durch dieses Gesetz übertragen werden.
(5) Maßnahmen, die in die Rechte einer Person eingreifen, dürfen die Exekutivbehörden nur treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist.
§ 2 Aufgaben der Exekutivbehörden
(1) Exekutivbehörden haben die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
(1a) Die Gefahr im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Eine erhebliche Gefahr im Sinne dieses Gesetzes ist eine Gefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit.
(1b) Die Exekutivbehörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften des PolG die Befugnisse besonders regeln.
(2) Im Rahmen ihrer Aufgabe obliegt den Exekutivbehörden der Schutz privater Rechte nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne hoheitliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
(3) Exekutivbehörden leisten anderen Behörden und den Gerichten Vollzugshilfe.
(4) Exekutivbehörden haben ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
(5) Der Sheriff ist zuständig für die Verwaltung der Gefängnisse und seiner Insassen sowie für die Sicherheit von Personen und Objekten des Ministerium für Justizangelegenheiten (MfJ).
§ 3 Schusswaffengebrauch
(1) Der Schusswaffengebrauch ist während des Dienstes zum Schutz der Gesellschaft sowie zur Gefahrenabwehr bzw. zum Schutz von Leib und Leben von Exekutivbeamten zulässig und nicht zu bestrafen.
(2) Bei flüchtenden Tätern ist der Schusswaffengebrauch darüber hinaus als letztes Mittel zulässig, wenn der Einsatz eines Tasers nicht erfolgreich war oder keinen Erfolg verspricht und es sich bei der mutmaßlichen Straftat um eine gewalttätige Straftat handelt.
(3) Der willkürliche Einsatz von Waffengewalt wird strafrechtlich verfolgt.
§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Exekutivbehörden und deren Angehörige diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§ 5 Identitätsfeststellung
(1) Die Exekutivbehörden können die Identität einer Person feststellen
- zur Abwehr einer Gefahr,
- zur Erfüllung ihrer gemäß § 2 obliegenden Aufgaben,
- während der Durchführung einer Verkehrs- oder Personenkontrolle.
(2) Die Exekutivbehörden können zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und mitgenommen werden, wenn seine Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.
§ 6 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Die Exekutivbehörden können erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn eine nach § 5 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.
(2) Die Exekutivbehörden können ebenfalls Personen erkennungsdienstlich behandeln, wenn diese im Verdacht stehen, eine Ordnungswidrigkeit, Vergehen oder Verbrechen begangen zu haben.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
- die Abnahme von Fingerabdrücken,
- die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen,
- die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale.
(3a) Die erhobenen Daten dürfen unbegrenzt durch die Exekutivbehörden gespeichert und verwendet werden. Ein formloser Antrag auf Löschung der erhobenen Daten kann beim Supreme Court gestellt werden.
(4) Sollte zur Aufklärung in einem Strafverfahren eine DNA-Probe benötigt werden, so ist die Entnahme dieser bei der Richterschaft zu beantragen.
(5) Besteht der Verdacht, dass ein Beschuldigter unter dem Einfluss von Alkohol- oder Betäubungsmitteln steht, ist ein Alkohol- bzw. Drogentest zulässig.
(6) Für die Entnahme der DNA-Probe oder einen Alkohol- oder Drogentest darf medizinisches Personal hinzugezogen werden. Zur Abnahme von Blutproben ist medizinisches Personal zwingend hinzuzuziehen.
§ 7 Vorladungen
(1) Die Exekutivbehörden laden eine Person schriftlich vor, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer in § 2 genannten Aufgabe erforderlich sind, oder
- dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist,
- die Person als Tatverdächtige in einem Ermittlungsverfahren gelistet ist, welches aktuell von dieser Behörde geleitet wird.
(2) Vorladungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 dieser Norm sind verpflichtend.
§ 8 Platzverweisungen
(1) Die Exekutivbehörden können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten, bis die vorliegende Gefahr vorüber ist.
(2) Bei Privat- und Unternehmensgrundstücken können der Besitzer und die Angestellten des Unternehmens ohne Beschluss eines Richters nicht des Platzes verwiesen werden. Ausgenommen hiervon sind Situationen, in denen eine Gefahrenlage für das Leib und Leben besteht, sowie wenn das entsprechende Gebiet in eine temporäre Sperrzone gem. § 16 (4) StGB fällt.
(3) Die Anwendung des Platzverweises darf nicht in willkürlicher Weise erfolgen und sollte nur als letzte Maßnahme zur Erfüllung von Pflichten eingesetzt werden. Missbrauch ist nach § 57 StGB zu ahnden.
§ 9 Festnahme
(1) Eine Person kann durch die Exekutive ohne richterliche Anordnung maximal 30 Minuten festgenommen werden, wenn:
- Die Person bei der Durchführung einer Straftat durch die Exekutive beobachtet wird.
- Die Person sich aufgrund einer Flucht verdächtig macht.
- Die Identität der Person nicht sofort festgestellt werden kann.
- Gefahr von der Person ausgeht.
(2) Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Wer gegen diesen Absatz verstößt, macht sich strafbar.
(3) Bei der Festnahme oder spätestens bei der Inhaftierung eines Verdächtigen sind dem Verdächtigen sowohl seine Rechte, als auch der Grund seiner Verhaftung, Festsetzung oder Festnahme mitzuteilen.
(4) Bei der Festnahme ist die Miranda-Belehrung anzuwenden.
§ 10 Untersuchungshaft
(1) Die Untersuchungshaft ist nur möglich, wenn ein dringender Tatverdacht besteht.
(2) Außer bei Kapitalverbrechen wie Mord und Totschlag muss einer der folgenden Haftgründe vorliegen:
- Flucht oder Fluchtgefahr,
- Verdunkelungsgefahr,
- Wiederholungsgefahr oder
- die Begehung oder Fortsetzung weiterer Straftaten.
(3) Die Untersuchungshaft beginnt, sobald dem Tatverdächtigen der Beginn mitgeteilt wird und er daraufhin festgenommen wird, wenn bisher nicht schon eine Festnahme § 9 erfolgt ist.
(3a) Zu Beginn der Untersuchungshaft ist die Miranda-Belehrung zu wiederholen.
(4) Die Untersuchungshaft darf nicht länger als 90 Minuten betragen.
(5) Bei Verbrechen kann die Untersuchungshaft auf 120 Minuten verlängert werden, wenn dies zur Strafverfolgung notwendig erscheint.
(6) Eine Verlängerung der Untersuchungshaft auf 48 Stunden darf bei Verbrechen sowie bei Gefahr im Verzug nach § 21 Absatz 3a StPO, jedoch nicht bei Ordnungswidrigkeiten durch einen Richter ausgesprochen werden. Hierzu ist eine Anhörung notwendig. Sofern kein Richter erreichbar ist, darf die Verlängerung durch den Generalstaatsanwalt ausgesprochen werden. Die Verlängerung ist schriftlich unter Betrachtung der Verhältnismäßigkeit gegenüber dem Gericht zu begründen. Sie kann gerichtlich aufgehoben und bestraft werden
(7) Der Tatverdächtige kann über einen Rechtsanwalt binnen 72 Stunden Beschwerde bei Gericht einreichen. Die Beschwerde wird in der Regel innerhalb einer mündlichen Anhörung bearbeitet, wenn sie nicht schriftlich zu erledigen ist.
§ 11 Erzwingungshaft, Ersatzhaft, Inhaftierung, Umrechnung und Pfändung
(1) Eine Hafteinheit entspricht 1 Minute.
(2) Fünf Hafteinheiten entsprechen $ 10.
(3) Sofern eine Person es ablehnt, eine fällige Geldstrafe oder das Bußgeld zu zahlen, kann diese Person in Erzwingungshaft genommen werden, bis der ausstehende Betrag bezahlt wurde. Die Erzwingungshaft ist unbegrenzt und endet mit der Zahlung. Die Kosten der Erzwingungshaft können der Person in Rechnung gestellt werden.
(4) Die Exekutivbehörden oder die Staatsanwaltschaft können abweichend zu Abs. 3 auch Sachen der Person Pfänden oder als Auslösepfand bis zur Zahlung der Geldstrafe oder des Bußgeldes in Verwahrung nehmen. Vor herausgabe der Sache muss eine Haftzeit komplett abgesessen worden sein. Ein Auslösepfand der nach drei Monaten nach Abgabe nicht Ausgelöst wurde, geht in das Eigentum des Staates Medovistan über.
(5) Die Exekutivbehörden oder die Staatsanwaltschaft können abweichend zu Abs. 4 auch eine Ersatzhaft anordnen. Die Umrechnung der Hafteinheiten erfolgt nach Abs. 2.
(6) Die reguläre Zeit einer Inhaftierung ergibt sich aus den jeweiligen Strafen in den Gesetzen oder aus dem jeweiligen Urteil.
(7) Grundsätzlich sind Strafen, die mit Hafteinheiten bedroht sind, vollständig abzusitzen.
§ 12 Entschädigungen
(1) Entschädigungen können gewährt werden, wenn festgestellt wird, dass eine Abhandlung einer Ordnungswidrigkeit (wird durch Exekutivbehörden geprüft) oder Straftat (wird durch Justizminister geprüft) und die damit einhergehende Geldbuße und/oder Hafteinheiten zu unrecht erfolgt ist.
(1a) Bei Ordnungswidrigkeiten gilt als Rechtsmittel der Widerspruch nach § 20 PolG. Bei Straftaten, welche gerichtlich mit einem Urteil oder Beschluss enden, findet die StPO Anwendung.
(2) Entschädigungen müssen unter Angabe des Sachverhalts oder des Aktenzeichens beim Justizminister schriftlich beantragt werden. Durch den Justizminister genehmigte Entschädigungen erfolgen über eine Berechnungsgrundlage:
- Bei Ordnungswidrigkeiten: Erstattung der Geldstrafe + 2 $ pro Hafteinheit bei einem Höchstsatz von 600 $
- Bei Vergehen: Erstattung der Geldstrafe + 2 $ pro Hafteinheit bei einem Höchstsatz von 1.500 $
- Bei Verbrechen: Erstattung der Geldstrafe + 2 $ pro Hafteinheit bei einem Höchstsatz von 15.000 $
(3) Bei einer stattgegebenen Beschwerde können die Anwaltskosten dem Staat vollumfänglich in Rechnung gestellt werden. Ein Missbrauch ist strafbar.
§ 13 Präventivhaft
(1) Bei einer Präventivhaft verfällt das Recht auf einen Anwalt.
(2) Die Präventivhaft darf zur Absicherung unübersichtlicher Situationen 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Präventivhaft darf zur Abwendung von Selbst- oder Fremdgefährdung 60 Minuten nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf höchstens 120 Minuten nach Anordnung der Richterschaft ist zulässig.
(4) Eine Präventivhaft darf nicht zu einer Verlängerung der Untersuchungshaft genutzt werden. Ergibt sich jedoch umgekehrt während einer Präventivhaft ein Tatverdacht hinsichtlich der Begehung einer Straftat, darf sich eine Untersuchungshaft an die Präventivhaft anschließen.
§ 13a Einschränkung von Grundrechten
Die Vollzugsbeamten haben das Recht, bei einem begründeten Verdacht oder bei Gefahr für Leib und Leben Grundrechte einzuschränken.
§ 14 Hilfeleistung für Verletzte
Ein Beamter ist dazu verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten.
§ 15 Handlung auf Anordnung
(1) Ein Beamter ist dazu verpflichtet, Handlungen sowie Hinweisen nachzugehen und Schaden von Personen abzuwenden, wenn er dafür keine anderen wichtigen Pflichten verletzen muss.
(2) Beamte der Exekutivbehörden haben als Ermittlungspersonen des Ministerium für Justizangelegenheiten (MfJ) den Anordnungen der Staatsanwaltschaft und des Justizministers nachzukommen, soweit anderweitige dienstliche Belange nicht entgegenstehen und das Strafverfahren durch den Justizminister oder die Staatsanwaltschaft bearbeitet werden muss.
(3) Zu den Anordnungen zählen insbesondere die Vollstreckung von Beschlüssen, solange den Exekutivbehörden die Erfüllung ihrer originären Aufgaben, insbesondere der Gefahrenabwehr, nicht entgegensteht.
(4) Beamte können auch durch das Gericht zur Durchsetzung gerichtlicher Anordnungen und Beschlüsse herangezogen werden.
(5) Wer gegen diese Norm pflichtwidrig vorsätzlich verstößt, gegen den kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.
§ 16 Miranda - Belehrung
(1) Die Miranda - Belehrung muss bei der Festnahme und vor einer Beschuldigten- bzw. Tatverdächtigenvernehmung erfolgen. Diese muss bei einer Festnahme spätestens 5 Minuten, nachdem er in die Zelle gebracht wurde, erfolgt sein. Diese lautet wie folgt und muss sinngemäß wiedergegeben werden:
“Sie haben das Recht zu schweigen, alles, was sie sagen kann und wird gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt, können Sie sich keinen leisten, wird Ihnen einer gestellt. Ist kein Anwalt erreichbar, müssen Sie sich selbst verteidigen. "Haben Sie ihre Rechte verstanden?”
(2) Nach zweimaligem Verlesen der Belehrung gilt diese als verstanden.
(3) Getroffene Aussagen vor der Miranda-Belehrung dürfen nicht verwendet werden. Diese sind aus dem Protokoll zu streichen.
§ 17 Durchsuchungen von Personen und Fahrzeugen
(1) Durchsuchungen von Personen und Fahrzeugen dürfen erfolgen, soweit der Verdacht der Begehung einer Ordnungswidrigkeit, Vergehen oder Verbrechen oder der Verdacht der Auffindung von Beweismitteln in einem strafrechtlichen Fall besteht.
(2) Ebenso dürfen Durchsuchungen von Personen bei akuten, begründeten Gefahrenlagen sowie bei und während Festnahmen, Inhaftierungen, Befragungen, Gegenüberstellungen und Verhandlungen zur Eigen- und Fremdsicherung erfolgen.
(3) Bei Durchsuchungen von Personen darf medizinisches Personal hinzugezogen werden, soweit dies erforderlich ist.
(4) Durchsuchungen nach diesem Absatz können durch Beamte ohne Beschluss eines Richters durchgeführt werden.
(5) Die Staatsanwaltschaft ist jedoch, wenn die Voraussetzungen dieses Absatzes vorliegen, befugt, einen entsprechenden Antrag auf einen Durchsuchungsbeschluss bei der Richterschaft zu stellen.
(6) Nach Abschluss der Beweismittelsicherung sind alle legalen Gegenstände unverzüglich an die von der Durchsuchung betroffene Person zurückzugeben.
(7) Sollte die Person nicht erreichbar sein, ist diese unverzüglich über die Möglichkeit der Abholung in Kenntnis zu setzen.
§ 18 Beschlagnahmung eines Fahrzeuges
(1) Ein Fahrzeug kann temporär beschlagnahmt werden, wenn dieses im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit, Vergehen oder Verbrechens verwendet wurde.
(2) Bei Straftaten (Vergehen, Verbrechen) kann das Fahrzeug zur Beweissicherung für maximal 72 Stunden beschlagnahmt werden.
(3) Bei Ordnungswidrigkeiten kann das Fahrzeug maximal 48 Stunden beschlagnahmt werden.
(4) Fahrzeughalter und Fahrzeugführer sind bei Beginn der Beschlagnahmung zu informieren und aufzufordern, den Fahrzeugschlüssel der Exekutivbehörde innerhalb der nächsten 48 Stunden auszuhändigen.
(5) Sollte der Fahrzeughalter oder der Fahrzeugführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, etwa, weil dieser den Fahrzeugschlüssel nicht aushändigt, ist die Exekutive berechtigt, das Fahrzeug für weitere 72 Stunden einzubehalten und das Fahrzeug selbständig zu öffnen.
(6) Nach Ende der Beweissicherung ist umgehend der Fahrzeughalter zu informieren.
(7) Ergibt sich nach ersten Ermittlungen kein dringender Tatverdacht, ist das Fahrzeug dem Fahrzeughalter zu übergeben.
§ 19 Beschlagnahme und Sicherstellung von Gegenständen
(1) Gefährliche Gegenstände, die bei einer Tat eingesetzt wurden, sind zu beschlagnahmen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.
(1a) Gefährliche Gegenstände sind Gegenstände, welche nach ihrer Beschaffenheit geeignet sind, bei der konkreten Art der Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel Verletzungen herbeizuführen.
(1b) Die Entnahme von Fingerabdrücken und Spuren an Gegenständen ist insofern zulässig, als dass sich ein Zusammenhang zu einer Ordnungswidrigkeit, Vergehen und Verbrechen herleiten lässt. Dies gilt auch bei dem Verdacht. Die erhobenen Daten dürfen unbegrenzt durch die Exekutivbehörden gespeichert und verwendet werden. Ein formloser Antrag auf Löschung der erhobenen Daten kann beim Supreme Court gestellt werden.
(2) Durch die Tat erlangte Gegenstände, welche sichergestellt werden, sind dem rechtmäßigen Besitzer zurückzugeben. Dies gilt auch, wenn diese Gegenstände zwischenzeitlich nicht mehr im Besitz des Täters, sondern im Besitz einer anderen Person sind. Kann der rechtmäßige Besitzer nicht ausfindig gemacht werden, so sind die Gegenstände zu vernichten.
(3) Gefährliche Gegenstände, die nicht bei einer Tat genutzt wurden, dürfen für die Dauer einer polizeilichen Kontrolle, einer Vernehmung, einer Gegenüberstellung und einer Haft sowie bei Verhandlungen oder Terminen vor Gericht sichergestellt werden.
(4) Gegenstände, die als Beweis in einem Verfahren dienen, dürfen bis zur endgültigen Einstellung des Verfahrens oder rechtskräftigen Straffestsetzung sichergestellt werden.
(5) Gegenstände, deren Besitz illegal ist, dürfen dauerhaft eingezogen werden. Dies gilt nicht, wenn für den Besitz eine Sondergenehmigung vorliegt und der Gegenstand nicht bei der Tat genutzt wurde.
(6) Sonstige Gegenstände, die nicht von den Absätzen 1 bis 5 abgedeckt sind, sind an den rechtmäßigen Besitzer herauszugeben.
§ 20 Widerspruch bei Ordnungswidrigkeiten
(1) Gegen ein verhängtes Bußgeld oder Hafteinheiten bei Ordnungswidrigkeiten kann ein schriftlicher und begründeter Widerspruch gegen die Maßnahme über einen Rechtsanwalt bei den Exekutivbehörden innerhalb von 120 Stunden eingelegt werden.
(2) Die Exekutivbehörde entscheidet erstinstanzlich über den Widerspruch.
(3) Gegen die Entscheidung der Exekutivbehörde kann Beschwerde bei Gericht eingelegt werden. Dafür muss über einen Rechtsanwalt ein Antrag auf eine Anhörung beim Gericht innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Entscheidung gestellt werden.
(4) Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Beschwerde beim Gericht in zweiter Instanz eingelegt werden. Dafür muss über einen Rechtsanwalt ein Antrag auf Beschwerde beim Gericht innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt der Entscheidung gestellt werden. Die Entscheidung des Gerichts ist final und unanfechtbar.
(5) Es gelten die Bestimmungen aus §7a StPO.
(6) Stellt eine der Instanzen abschließend fest, dass der Widerspruch berechtigt ist und damit die Maßnahme unverhältnismäßig oder das falsche Mittel war, so wird eine Entschädigung angewiesen.
§ 21 Ausnahmezustand
(1) Der Sicherheitsminister sowie der Justizminister können den Ausnahmezustand ausrufen, wenn der Staat oder die innere Ordnung in Gefahr sind.
(2) Während eines Ausnahmezustandes bildet der Sicherheitsminister einen Krisenstab.
(3) Der Sicherheitsminister kann die Amtshilfe anderer Behörden anordnen. Sie empfangen Weisungen während des Ausnahmezustandes zunächst auch durch den Sicherheitsminister.
(4) Die Maßnahmen der Amtshilfe erstrecken sich auf die Absicherung von Gebäuden, Evakuierungen, personelle Unterstützung, materielle Unterstützung und administrative Unterstützung.
(5) Während des Ausnahmezustandes kann analog zu § 16 StGB ein Sperrgebiet zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (etwa für Sammelstellen) temporär durch den Sicherheitsminister errichtet werden.
(6) Der Krisenstab, welchem Behördenleitungen sämtlicher staatlichen Behörden angehören, berät über weitere Maßnahmen.
§ 22 Allmacht des Staatsoberhauptes
(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.