§ 1 Pressekodex
(1) Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse. Jede in der Presse tätige Person wahrt auf dieser Grundlage das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Medien.
(2) Jeder Journalist, der gegen die Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde verstößt, schadet dem Ansehen der Presse insgesamt.
(3) Vermutungen, Gerüchte und unbestätigte Meldungen sind stets als solche zu kennzeichnen. Die Recherche muss sorgfältig und unter Berücksichtigung aller Aspekte eines Themas durchgeführt werden.
(4) Eine Gegendarstellung in der Presse muss erfolgen, wenn sich eine Nachricht oder Behauptung nachträglich als falsch erweist.
(5) Zu Recherchezwecken dürfen keine unlauteren Methoden angewendet werden.
(6) Journalisten sollen keine Tätigkeiten ausüben, welche die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.
(7) Journalistische Inhalte und Werbung sind klar voneinander abzugrenzen.
(8) Grundsätzlich darf nicht über Personen berichtet werden, die dem nicht zustimmen. Besteht allerdings ein großes öffentliches Interesse, kann eine identifizierende Berichterstattung erfolgen.
(9) Kein Mensch soll in seiner Ehre durch eine unangemessene Darstellung in den Medien verletzt werden.
(10) Religion und Weltanschauung sollen nicht geschmäht werden.
(11) Unangebrachte sensationelle Darstellung sind zu unterlassen.
(12) Es darf durch Pressevertreter in der Berichterstattung keine Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Geschlecht etc. erfolgen.
(13) Berichterstattungen über Strafverfahren und ähnliches sollen frei von Vorurteilen erfolgen.
(14) Bei Berichterstattung zu medizinischen Themen dürfen keine falschen Hoffnungen geschürt werden. Sind wissenschaftliche Ergebnisse noch nicht verifiziert, muss dieser Umstand deutlich gemacht werden.
(15) Bestechungen jeglicher Art dürfen nicht angenommen werden. Dies bezieht sich sowohl auf Geldleistungen als auch auf Geschenke wie Autos, Häuser etc.
(16) Journalisten haben das Recht, ihre Informanten geheim zu halten.
§ 2 Ausweispflicht
(1) Jeder Journalist muss sich durch einen Presseausweis als solcher identifizieren, ansonsten werden Auskünfte verweigert.
(2) Ein Presseausweis kann durch eingetragene Journalisten bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) beantragt werden.
(3) Für die Ausstellung kann eine Gebühr durch die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) erhoben werden.
§ 3 Staatliche Behörden
(1) Beamte dürfen nicht durch journalistische Tätigkeiten an ihrer Arbeit gehindert oder gestört werden.
(2) Mitglieder von Sondereinsatzkräften dürfen niemals namentlich genannt werden.
(3) Mitglieder staatlicher Behörden sind zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, einem Journalisten die gewünschte Auskunft zu geben.
(4) Über Art und Umfang von Presseerklärungen entscheidet die Behördenleitung.
§ 4 Rügen für Verstöße
(1) Rügen für Verstöße nach § 1 dieses Gesetzes können von der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) und dem Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) ausgesprochen werden, wenn das Pressemedium oder ein Journalist Unternehmer, Mitarbeiter bei einem Unternehmen oder Freiberufler ist.
(1b) Bei Verstößen entscheidet die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) und das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) über den Umfang der Rüge und weiteren Sanktionen bis hin zur Entziehung des Presseausweises. Dieser kann nach einem durch die genannten Behörden genannten Zeitraum erneut beantragt werden.
(2) Handelt es sich bei einem Verstoß nach § 1 dieses Gesetzes um eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat (Vergehen, Verbrechen), gelten die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen in Medovistan.
§ 5 Allmacht des Staatsoberhauptes
(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.