- § 1 Der Rechtsanwalt
- § 2 Pflichten des Rechtsanwalts
- § 3 Mandant-Rechtsanwalt Verhältnis
- § 4 Verschwiegenheit
- § 5 Interessenkonflikt
- § 6 Umgang mit Dritten
- § 7 Organisationen als Mandanten
- § 8 Eigentum des Mandanten
- § 9 Mandatsabgabe und Mandatsübergabe
- § 10 Pflichten gegenüber potenziellen Mandanten
- § 11 Lizenzerwerb
- § 12 Vorgehen bei Beanstandung & Beschwerden
- § 13 Allmacht des Staatsoberhauptes
§ 1 Der Rechtsanwalt
(1) Der Rechtsanwalt übt seinen Beruf frei, selbstbestimmt und unreglementiert aus, soweit das Gesetz ihn nicht besonders verpflichtet.
(2) Der Rechtsanwalt gilt als Angehöriger einer juristischen Berufsgruppe, er ist ein Vertreter von Mandanten, übt eine beratende Funktion in Hinsicht auf die Rechtssicherheit von Verträgen aus und ist eine öffentliche Person mit besonderer Verantwortung hinsichtlich der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs vor Gericht sowie in anderen rechtlichen Belangen.
(3) Als unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten hat der Rechtsanwalt seine Mandanten vor Rechtsverlusten zu schützen, konfliktvermeidend und streitschlichtend zu begleiten, vor Fehlentscheidungen durch Privatpersonen, Gerichte und Behörden zu bewahren.
(4) Um der juristischen Berufsgruppe der Rechtsanwälte anzugehören, rechtliche Beratungen vorzunehmen und/oder einen Mandanten vor Gericht, dem Ministerium für Justizangelegenheiten (MfJ) und/oder den Exekutivbehörden als Rechtsanwalt im Staate Medovistan vertreten zu dürfen, bedarf es einer Lizenz des Staates Medovistan, ausgestellt durch die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) sowie der Eintragung in das Anwaltsregister. Lizenzen aus anderen Ländern werden nicht anerkannt.
§ 2 Pflichten des Rechtsanwalts
(1) Der Rechtsanwalt muss in sämtlichen professionellen Funktionen kompetent, zeitnah und zuverlässig agieren. Er ist verpflichtet, den Mandanten über alle für den Fortgang der Sache wesentlichen Vorgänge und Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
(2) Das Verhalten des Rechtsanwalts hat den Voraussetzungen des Gesetzes zu entsprechen, sowohl im professionellen Dienst gegenüber seinen Mandanten, als auch im anwaltlichen Geschäftsleben und in persönlichen Angelegenheiten. Er soll mit Respekt gegenüber dem Rechtssystem und denjenigen, die diesem dienen, umgehen.
(3) Sofern der Rechtsanwalt sich an seine Richtlinien und Vorschriften seiner Profession hält, ist eine staatliche Regulierung untersagt.
(4) Rechtsanwälte müssen ihren Mandanten gegenüber nach bestem Wissen und Gewissen handeln.
§ 3 Mandant-Rechtsanwalt Verhältnis
(1) Der Rechtsanwalt muss eine kompetente Vertretung für seinen Mandanten gewährleisten. Dies verlangt juristisches Wissen, Fähigkeiten dem Berufsstand entsprechend, Gründlichkeit und Vorbereitung im angemessenen Umfang, welche für die rechtliche Vertretung nötig sind.
(2) Der Rechtsanwalt muss sich an die Entscheidungen des Mandanten hinsichtlich der Zielsetzungen der rechtlichen Vertretung halten und mit diesem in Bezug auf die Schritte, welche dazu unternommen werden, in Absprache stehen.
(3) Ein Rechtsanwalt sollte seinen Mandanten nicht beraten, rechtswidrige Handlungen zu tätigen oder zu unterstützen.
§ 4 Verschwiegenheit
(1) Der Rechtsanwalt ist zur vollumfänglichen Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt auch nach Beendigung des Mandats. Ausnahmen gelten ausschließlich, sofern dies seitens des Gesetzes erlaubt ist oder eine Einwilligung über die Offenlegung von Informationen des jeweiligen Mandanten nachgewiesen werden kann.
(2) Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verschwiegenheit liegt nicht vor, soweit Gesetz und Recht eine Ausnahme fordern oder zulassen.
(3) Der Rechtsanwalt hat seine Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten, auch soweit sie nicht im Mandat, sondern in sonstiger Weise für ihn tätig sind.
(4) Nimmt der Rechtsanwalt die Dienste von Dritten in Anspruch, hat er diese zur Verschwiegenheit über die Tatsachen und erlangte Informationen zu verpflichten. Ausnahmen gelten ausschließlich, sofern dieses seitens des Gesetzes erlaubt oder gefordert ist oder eine Einwilligung über die Offenlegung von Informationen des jeweiligen Mandanten nachgewiesen werden kann. Dieses gilt insbesondere für offizielle Aussagen sowie Sachverständigenberichte vor Gericht. Die Aussage vor Gericht bezogen auf Sachverständigenberichte und Gutachten ist nicht als Verstoß gegen die Schweigepflicht zu werten. Die Verschwiegenheitspflicht besteht jedoch nach getätigter Aussage, bezogen auf alle Tatsachen und erlangte Informationen fort. Ein Verstoß von Dritten, bezogen auf die Verschwiegenheitspflicht, kann zivilrechtlich belangt werden. Der Rechtsanwalt selbst, ist bei Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht nicht zu belangen, sofern er seiner Pflicht der Auferlegung der Verschwiegenheit nachkam.
§ 5 Interessenkonflikt
(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er eine andere Partei in derselben Rechtssache im widerstreitenden Interesse bereits vertritt, in der Vergangenheit vertreten hat oder mit dieser Rechtssache in sonstiger Weise betraut war.
(2) Das Verbot in Abs. 1 gilt auch für alle mit ihm in derselben Kanzlei- oder Bürogemeinschaft ansässigen, gleich welcher Rechts- oder Organisationsform verbundenen, Rechtsanwälte. Absatz 1 gilt nicht, wenn sich im Einzelfall der betroffene Mandant, mit der Vertretung des widerstreitenden Mandanten durch einen Rechtsanwalt derselben Kanzlei- oder Bürogemeinschaft nach umfassender Aufklärung, einverstanden erklärt. Diese Einverständniserklärung bedarf der Schriftform.
(3) Wer feststellt, dass er entgegen Absatz 1 und 2 handelt, hat unverzüglich den Mandanten davon zu unterrichten und alle widerstreitenden Mandate in der betroffenen Rechtssache niederzulegen.
(4) In strafrechtlichen Angelegenheiten darf der Rechtsanwalt nicht mehr als eine Partei pro Sache beraten oder vertreten. Mehrere Tatverdächtige zählen hierbei als eine Partei. Jeder Zeuge gilt als eine einzelne Partei. Ausgenommen hiervon sind Pflichtverteidigungen, bei denen kein anderer Rechtsanwalt zu erreichen ist. Hier ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Mandat an einen anderen Rechtsanwalt zu übergeben.
§ 6 Umgang mit Dritten
(1) Der Rechtsanwalt darf, wenn er Kenntnis davon hat, dass auf der Gegenseite ein Anwalt tätig ist, nicht direkt mit dem gegnerischen Mandanten in Verhandlungen treten, außer der Gegenanwalt stimmt ausdrücklich zu. Der Rechtsanwalt, welcher mit dem gegnerischen Mandanten in Verhandlung tritt, ist hierbei in der Beweispflicht bezogen auf die Zustimmung des Gegenanwaltes.
(2) Im Umgang mit Personen, welche im Interessenkonflikt mit seinem Mandanten stehen, jedoch keinen rechtlichen Vertreter besitzen, darf der Rechtsanwalt keine rechtliche Beratung tätigen, mit Ausnahme des Hinweises, einen rechtlichen Berater aufzusuchen. Ausgenommen hiervon sind Pflichtverteidigungen, bei denen kein anderer Rechtsanwalt zu erreichen ist. Hier ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt das Mandat an einen anderen Rechtsanwalt zu übergeben und beide Mandanten über den Interessenkonflikt zu informieren. Die Verschwiegenheit bleibt hiervon unberührt. Allgemeine rechtliche Auskünfte, welche nicht auf den Rechtsstreit spezifiziert werden, dürfen ebenfalls erteilt werden.
(3) Der Rechtsanwalt darf in seiner Vertretung des Mandanten in keiner Weise tätig werden, wenn die auszuführende Handlung keinen anderen Zweck erfüllt, außer einen Dritten zu erniedrigen, Geschehnisse massiv zu verzögern, die Handlung gezielt auf die Verjährung der Rechtssache abzielt oder aber eine Methode zur Beweismittelerhebung genutzt wird, welche die Rechte einer dritten Person gravierend verletzt.
(4) Erhält der Rechtsanwalt Dokumente oder elektronische Informationen, die der Verteidigung seines Mandanten zuträglich erscheinen, er jedoch Kenntnis darüber erlangt, dass diese versehentlich übermittelt wurden, so ist der Absender darüber zu benachrichtigen. Diese Dokumente dürfen jedoch im Falle von zivil- sowie strafrechtlichen Prozessen als Beweismittel nach StPO eingereicht werden.
§ 7 Organisationen als Mandanten
(1) Wenn der Rechtsanwalt eine Organisation, etwa, aber nicht ausschließlich Behörden, Unternehmen sowie Vereine vertritt, vertritt er die Organisation als solche und die Interessen der Organisation im mit der Organisation vereinbarten Maße.
(2) Der Rechtsanwalt, der eine Organisation vertritt, kann ebenfalls deren Führungspersonen, Mitarbeiter oder andere Bestandteile der Organisation vertreten, sofern die Vertretung nicht im Interessenkonflikt steht. In diesem Fall darf nur eine Partei vertreten werden.
(3) Sollte die Organisation einer zweifachen Vertretung zustimmen, somit zwei Rechtsanwälte einer Kanzlei- oder Bürogemeinschaft, des jeweils widerstreitenden Mandats tätig werden, ist die Einverständniserklärung von einem unabhängigen berechtigten Vertreter innerhalb der Organisation auszustellen.
(4) Sofern ein Abhängigkeitsverhältnis seitens des Rechtsanwalts in Form eines Arbeitsvertrages mit der Organisation besteht, muss jede rechtliche Vertretung, welche sich nicht auf die Organisation im direkten Sinne und/oder auf die Vertretung der direkten rechtlichen Interessen der Organisation bezieht, außerhalb des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses ausgeübt werden. Dies gewährleistet die freie, selbstbestimmte und unreglementierte Ausübung der Arbeit eines jeden Rechtsanwalts. Die rechtliche Vertretung der Organisation selbst, die Vertretung der Mitarbeiter, die Vertretung anderer Bestandteile dieser Organisation oder die Vertretung widerstreitender Mandate darf sich in keiner Art und Weise, negativ oder positiv, auf das bestehende Abhängigkeitsverhältnis des Rechtsanwalts oder den zu vertretenden Mandanten auswirken.
§ 8 Eigentum des Mandanten
(1) Sollte der Rechtsanwalt Eigentum des Mandanten oder eines Dritten im Kontext der Vertretung verwahren, so ist dies separat vom Eigentum des Rechtsanwaltes zu verwahren. Geldmittel sind auf einem separaten, eigens dafür angelegten Bankkonto einzuzahlen. Eine Dokumentation der verwahrten Geldmittel und bezogen auf Eigentum des Mandanten sind vom Rechtsanwalt zu erfassen. Für erfasste Geldmittel gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Buchhaltungspflicht. Verwahrte Geldmittel sind jedoch nicht als Einnahmen zu werten.
(2) Sobald der Rechtsanwalt Geldmittel oder Eigentum erhält, an welchem der Mandant oder eine dritte Partei begründetes Interesse zeigt, ist der Mandant oder Dritte, nach Bekanntwerden des Interesses umgehend über die Verwahrung zu benachrichtigen. Sofern durch Rechtsprechung oder etwaige getroffene Vereinbarungen über die Aushändigung oder Verbleib entschieden wurde, sind die Geldmittel oder das Eigentum der berechtigten Person zugänglich zu machen.
(3) Im Streitfall behält der Rechtsanwalt die Geldmittel und das Eigentum ein, bis der Anspruch geklärt ist. Alle Bestandteile, welche nicht oder nicht mehr Teil der Sache sind, sind umgehend an die berechtigte Partei zu übergeben.
(4) Dem Mandanten oder der Gegenpartei sind auf Anfrage, die jeweiligen verwahrten Geldmittel und Eigentümer, dieser Rechtsangelegenheit offenzulegen.
§ 9 Mandatsabgabe und Mandatsübergabe
(1) Der Rechtsanwalt kann die Übernahme eines Mandates ablehnen.
(2) Das Mandat kann niedergelegt werden, sofern dies keine wesentlich nachteiligen Folgen für den Mandanten hat.
(3) Der Rechtsanwalt kann die rechtliche Vertretung eines Mandanten im Einzelfall aus wichtigem Grund niederlegen, auch wenn dies einen wesentlichen Nachteil für seinen Mandanten bedeutet. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(3a) Die Vertretung in einem Verstoß gegen geltendes Recht oder gegen die beruflichen Pflichten des Rechtsanwalts resultiert.
(3b) Der Rechtsanwalt durch Erkrankung oder durch massive berufliche Überlastung an der Beratung/Vertretung gehindert ist.
(3c) Der Mandant seine für die Mandatsbearbeitung erforderliche Mitarbeit verweigert.
(3d) Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant aus Gründen, die im Verhalten oder aufgrund Taten des Mandanten begründet werden, schwerwiegend gestört ist.
(3e) Der Mandant auf ein Vorgehen besteht, welches der Rechtsanwalt als ethisch sowie moralisch verwerflich erachtet oder welchem der Rechtsanwalt fundamental widerspricht.
(4) Der Rechtsanwalt, der das von einem Mandanten übertragene Mandat übernimmt, hat sicherzustellen, dass der zuvor tätige Rechtsanwalt von der Mandatsübernahme unverzüglich unterrichtet wird.
(5) Absatz 4 gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt nur allgemein beratend tätig wird und kein Interessenkonflikt besteht.
§ 10 Pflichten gegenüber potenziellen Mandanten
(1) Eine Person, die einen Rechtsanwalt bezüglich eines möglichen Mandant-Rechtsanwalt-Verhältnisses konsultiert, gilt als potenzieller Mandant.
(2) Auch wenn keinem Mandant-Rechtsanwalt Verhältnis zustande kommt, unterliegt der Rechtsanwalt hinsichtlich der in diesem Gespräch erlangten Informationen der Verschwiegenheit.
§ 11 Lizenzerwerb
(1) Der Anwärter muss, zum Erwerb einer vollwertigen Rechtsanwaltslizenz, eine Studien- bzw. Referendarzeit von mindestens vier Wochen bei einer zugelassenen Rechtsanwaltskanzlei absolvieren und die von einem durch die Leitung der Anwaltskammer von Medovistan geformten Prüfungsausschuss abzunehmende Lizenzprüfung erfolgreich bestehen. Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens einem lizenzierten Rechtsanwalt sowie 2 weiteren unabhängigen Personen der juristischen Berufsgruppe.
(2) Zugelassen zur Lizenzprüfung werden nur Personen, gegen die zum Zeitpunkt der Prüfung kein strafrechtliches Verfahren läuft und auch in den letzten drei Monaten vor Prüfungstermin kein strafrechtliches Urteil vorliegt.
(3) Jeder Referendar ist von der ausbildenden Kanzlei zu Beginn der Referendarzeit bei der Anwaltskammer von Medovistan zu registrieren.
(4) Bei vorheriger Tätigkeit als Staatsanwalt oder Richter ist keine Referendarzeit gem. Abs. 1 erforderlich, sofern diese Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 12 Wochen ausgeübt wurde. Eine Rechtsanwaltsprüfung muss vor Lizenzerteilung erfolgreich abgelegt werden.
(5) Rechtsreferendare dürfen unter Anleitung und Aufsicht eines lizenzierten Rechtsanwalts derselben Kanzlei- oder Bürogemeinschaft sowie bei Zustimmung des Mandanten, den Mandanten vertreten sowie den Vorsitz innerhalb einer Verhandlung übernehmen, um die für diesen Berufsstand nötigen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erlangen. Bei Verhandlungen ist die Übernahme des Hauptsitzes nur gestattet, sofern der anleitende Rechtsanwalt zugegen und als Beisitz präsent ist.
§ 12 Vorgehen bei Beanstandung & Beschwerden
(1) Die Zuständigkeit über Beanstandungen & Beschwerden gegenüber Rechtsanwälten liegt bei der Anwaltskammer von Medovistan. Beschwerden können grundsätzlich von jeder Person schriftlich oder mündlich eingereicht werden, wenn diese überzeugt sind, dass ein Rechtsanwalt gegen seine Berufspflichten verstoßen hat oder dem Ansehen des Berufsstandes der Rechtsanwälte aufgrund eines Fehlverhaltens schadete.
(2) Es zählt insbesondere, aber nicht ausschließlich als professionelles Fehlverhalten, wenn der Rechtsanwalt
(2a) die Regeln professionellen Verhaltens verletzt oder wissentlich einen Dritten unterstützt oder verleitet, dies zu tun;
(2b) eine Straftat begeht, welche entgegen der Ehrlichkeit, Vertrauenswürdigkeit oder Eignung als Rechtsanwalt steht;
(2c) ein Verhalten aufweist, welches Betrug oder Fehlrepräsentation entspricht;
(2d) ein Verhalten aufweist, welches dem Justizsystem schadet;
(2e) ein Verhalten aufweist, welches innerhalb seines rechtlichen Dienstes als Belästigung oder Diskriminierung aus jedwedem Grund aufzufassen ist.
(3) Im Fall von Beanstandungen ist diese durch die Anwaltskammer von Medovistan auf Richtigkeit zu prüfen. Ergibt die Prüfung der Beanstandung ein Fehlverhalten des jeweiligen Rechtsanwaltes, ist der Generalstaatsanwalt unverzüglich darüber zu informieren und ihm sind sämtliche Erkenntnisse der Beanstandung schriftlich offenzulegen. Der Generalstaatsanwalt ist verpflichtet, einen Ermittlungsausschuss zu bilden, der die Konsequenzen nach Anhörung ausspricht oder die Beschwerde begründet zurückweist.
§ 13 Allmacht des Staatsoberhauptes
(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.