- § 1 Vereinsfreiheit
- § 2 Begriff des Vereins
- § 3 Rechtsfähigkeit eines Vereins
- § 4 Vereinssitz
- § 5 Vertretung
- § 6 Mitgliedschaft
- § 7 Mindestmitgliederzahl des Vereins
- § 8 Austritt aus dem Verein
- § 9 Auflösung des Vereins
- § 10 Vereinssatzung
- § 11 Vereinsregister
- § 12 Namenskennzeichnung
- § 13 Wirtschaftlichkeit
- § 14 Verstöße
- § 15 Allmacht des Staatsoberhauptes
§ 1 Vereinsfreiheit
(1) Die Bildung von Vereinen ist frei.
§ 2 Begriff des Vereins
(1) Vereine im Sinne des Gesetzes ist jede Vereinigung, zu der sich 3 Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen haben.
§ 3 Rechtsfähigkeit eines Vereins
(1) Der Verein erreicht Rechtsfähigkeit durch die Aufnahme in das Vereinsregister des Staates Medovistan, der zuständigen Behörde der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA).
§ 4 Vereinssitz
(1) Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird.
§ 5 Vertretung
(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder:innen vertreten.
(3) Bei Gerichtsverfahren beschränkt sich die gerichtliche Vertretung des Vorstands auf eine zuvor mehrheitlich ausgewählte Person.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
(2) Der Verein ist dazu berechtigt, einen Mitgliedsbeitrag von seinen Mitgliedern zu erheben.
(2a) Sollte die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) nach umfassender Prüfung zu der Ansicht kommen, dass die zu zahlenden Mitgliedsbeiträge zu hoch sind, können diese aufgehoben werden.
§ 7 Mindestmitgliederzahl des Vereins
(1) Die Eintragung kann durch die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) aufgehoben werden, wenn die Zahl der Mitglieder über einen Zeitraum von 30 Tagen oder mehr weniger als drei beträgt.
(2) Der Verein muss einmal im Monat eine aktualisierte Mitgliederliste an die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) schicken.
§ 8 Austritt aus dem Verein
Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern die Vereinssatzung nichts anderes festlegt.
(2) Der Generalstaatsanwalt kann einen Verein auflösen, sofern Verstöße gegen das Gesetz vorliegen.
(2a) Zur Austragung des Vereines wird die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) vom Ministerium für Justizangelegenheiten (MfJ) informiert
(3) Sollten alle Vorstandsmitglieder des Vereins über einen Zeitraum, der länger als 14 Tage währt, nicht erreichbar sein, muss dies bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) angemeldet werden.
(3a) Sollte der Vorstand sich nicht abgemeldet haben und konnte kein neuer Vorstand durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden, so ist die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) nach 30 Tagen Abwesenheit des Vorstands zur Auflösung oder zur Berufung eines neuen Vorstands des Vereins berechtigt.
(4) Im Falle einer Auflösung des Vereins durch die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) oder des Generalstaatsanwalts, ist die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) berechtigt, alle Vermögensgegenstände des Vereins zu vernichten.
§ 10 Vereinssatzung
(1) Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird durch die Vereinssatzung bestimmt.
(2) Die Satzung muss den Zweck und den Namen des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.
(3) Der Name des Vereins soll sich von den Vereinsnamen, der an demselben Orte bestehenden eingetragenen Vereinen, deutlich unterscheiden.
§ 11 Vereinsregister
(1) Im Vereinsregister werden alle offiziell zugelassenen Vereine geführt. Das Vereinsregister ist öffentlich für jeden über die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) einsehbar.
(2) Das Vereinsregister wird von der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) geführt.
(3) Vereine müssen sich unter Einhaltung des VereinsG in das Vereinsregister eintragen lassen. Hierzu müssen die Daten der Antragsteller und die erforderlichen Inhalte des Vereinsregisters durch die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) erhoben werden. Die Antragsteller haben dafür zu sorgen, alle Daten vollumfänglich und richtig anzugeben und aktuell zu halten.
(4) Das Vereinsregister umfasst die Rufnummer, Tätigkeitsbereich / Branche, Standort und Vorstand des Vereins.
§ 12 Namenskennzeichnung
(1) Mit der Eintragung muss der Name des Vereins klar als Verein erkenntlich sein. Dieser muss auch in öffentlichen Auftritten als solcher geführt werden.
§ 13 Wirtschaftlichkeit
Vergehen
5.000 - 50.000 $ | 30-1440 Hafteinheiten
(1) Gelder des Vereins dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Vereinsangelegenheiten ausgegeben werden.
(2) Gelder des Vereins dürfen nicht an den Vereinsvorstand, Vereinsmitglieder oder Unbeteiligte ausgeschüttet werden.
(3) Wer Vereinsgelder veruntreut, wird bestraft.
(4) Der Verein unterliegt der Pflicht für das Führen von Büchern. § 5 Abs. 1, 2 HGB.
§ 14 Verstöße
(1) Bei einem Ausbleiben der Aktualisierung von den für das Vereinsregister erforderlichen Daten kann die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) nach 30 Tagen ein Bußgeld verhängen.
(2) Bei Nichtzahlung und weiterem Ausbleiben einer Aktualisierung innerhalb von 15 Tagen ist die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) dazu berechtigt, den Verein aufzulösen und sämtliches Eigentum und Besitz des Vereins zu vernichten.
(3) Bei einem Ausbleiben der Übermittlung der aktualisierten Mitgliederliste kann die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) Inaktivität gemäß § 9 Abs. 3a unterstellen.
§ 15 Allmacht des Staatsoberhauptes
(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.