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Waffengesetz (WaffG)

  • MitKunstfuss
  • June 16, 2024 at 11:05 AM
  • 321 Views
Contents [hideshow]
  1. § 1 Allgemeine Definition
  2. § 2 Waffenbesitz
  3. § 3 Waffenhandel
  4. § 4 Ausnahmeregelung
  5. § 5 Behördenregelung
  6. § 6 Allmacht des Staatsoberhauptes

§ 1 Allgemeine Definition

Gegenstände, sowie Waffen werden wie folgt unterteilt.

(1) Legale Gegenstände, die bei Gebrauch bei einer Gewalttat als Waffe eingestuft werden. Dies gilt ebenfalls für eine versuchte Gewalttat.

  1. Sportgeräte
  2. industriell gefertigte Werkzeuge/Gegenstände
  3. handgefertigte Werkzeuge/Gegenstände
  4. Signalwaffen
  5. Munition

(2) Illegale Waffen (Waffentypen)

  1. Handgefertigte, modifizierte Werkzeuge/Gegenstände
  2. Hieb- und Stoßwaffen: Schlagstock, Schlagring, Klappmesser, Dolche, Kampfmesser, Macheten, Säbel, Schwerter, Kampfäxte
  3. Kurzwaffen: Pistolen, Revolver, Taser
  4. Langwaffen: Büchsen, Flinten, Maschinengewehre
  5. Sprengstoffe

(3) Die in Abs. 1 und 2 gemachten Aufzählungen sind nicht abschließend.

§ 2 Waffenbesitz

(1) Das Strafmaß ist nicht nach Menge, sondern unter Berücksichtigung des Waffentyps zu bilden.

(2) Der Besitz einer Waffe entfällt, sofern diese freiwillig bei Exekutivbehörden abgegeben wird, nachdem diese unverzüglich nach Auffinden zur Abgabe bei der Exekutive angemeldet wird. § 2 Abs. 2 WaffG findet keine Anwendung, wenn die Waffe durch den Besitzer bei einer Straftat verwendet wurde.

(3) Der Besitz und/oder das Führen von illegalen Waffen nach § 1 Abs. 2 kann durch eine Waffenkarte legitimiert werden. Die Waffenkarte muss bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) beantragt werden.

(4) Die Strafen für den Besitz von illegalen Waffen bemisst sich nach dem aufgeführten Strafenkatalog.


§

Waffe / Gegenstand

Strafmaß

nach § 1 Abs. 1 Nr. 1-5 WaffG (Ordnungswidrigkeit)Sportgeräte, industriell gefertigte Werkzeuge/Gegenstände, handgefertigte Werkzeuge/Gegenstände, Signalwaffen, MunitionKonfiszierung als Beweismittel, anschließende Vernichtung | 0 - 200 $ | Keine Hafteinheiten
nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG (Ordnungswidrigkeit)handgefertigte, modifizierte Werkzeuge/GegenständeKonfiszierung als Beweismittel, anschließende Vernichtung | 0 - 500 $ | Keine Hafteinheiten
nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG (Ordnungswidrigkeit)Hieb- und StoßwaffenKonfiszierung als Beweismittel, anschließende Vernichtung | 0 - 500 $ | Keine Hafteinheiten
nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (Ordnungswidrigkeit)KurzwaffenKonfiszierung als Beweismittel, anschließende Vernichtung | 1.000 - 2.000 $ | 30 - 120 Hafteinheiten
nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 WaffG (Ordnungswidrigkeit)LangwaffenKonfiszierung als Beweismittel, anschließende Vernichtung | 1.500 - 2.500 $ | 45 - 150 Hafteinheiten
nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 WaffG (Verbrechen)SprengstoffeKonfiszierung als Beweismittel, anschließende Vernichtung | 2.000 - 3.500 $ | 180 - 240 Hafteinheiten


§ 3 Waffenhandel

Konfiszierung als Beweismittel | anschließende Vernichtung
2.500 - 25.000 $ | 180 - 7200 Hafteinheiten

(1) Der Waffenhandel bezeichnet alle Vorgänge im Zusammenhang mit der entgeltlichen Übereignung einer illegalen Waffe.

(1a) Ab einer Stückzahl von 3 identischen illegalen Waffen, die unter § 1 Abs. 2 fallen, wird der Besitz als Handel eingestuft.

(2) Der Handel mit illegalen Waffen ist gemäß § 65 StGB strafbar und wird zusätzlich zum Besitz bestraft.

(3) Lizenzierte Händler dürfen die in § 1 Abs. 2 genannten Gegenstände An- und Verkaufen ohne dass dies als Tatbestand nach § 3 Abs. 2 gewertet wird.

(4) Eine Bestrafung im Sinne des § 3 WaffG ist ausgeschlossen, wenn aufgrund von Erbschaft nach § 16 ZG Waffen überlassen werden oder bei Auffinden von illegalen Waffen diese unverzüglich bei den Exekutivbehörden gemeldet und durch diese sichergestellt werden, ohne sich diese angeeignet zu haben.

§ 4 Ausnahmeregelung

(1) Die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) kann Ausnahmen von den Regelungen des WaffG erlassen.

(2) Ausnahmeregelungen sowie Anträge hierauf sind schriftlich an die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) zu stellen.

§ 5 Behördenregelung

(1) Die Behörden von Medovistan könne Waffen im Dienst führen, wenn sie für dienstlichen Aufgaben erforderlich sind. Näheres regeln die Gesetze zu den einzelnen Behörden.

§ 6 Allmacht des Staatsoberhauptes

(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.

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