§ 1 Allgemeine Definition
Gegenstände, sowie Waffen werden wie folgt unterteilt.
(1) Legale Gegenstände, die bei Gebrauch bei einer Gewalttat als Waffe eingestuft werden. Dies gilt ebenfalls für eine versuchte Gewalttat.
- Sportgeräte
- industriell gefertigte Werkzeuge/Gegenstände
- handgefertigte Werkzeuge/Gegenstände
- Signalwaffen
- Munition
(2) Illegale Waffen (Waffentypen)
- Handgefertigte, modifizierte Werkzeuge/Gegenstände
- Hieb- und Stoßwaffen: Schlagstock, Schlagring, Klappmesser, Dolche, Kampfmesser, Macheten, Säbel, Schwerter, Kampfäxte
- Kurzwaffen: Pistolen, Revolver, Taser
- Langwaffen: Büchsen, Flinten, Maschinengewehre
- Sprengstoffe
(3) Die in Abs. 1 und 2 gemachten Aufzählungen sind nicht abschließend.
§ 2 Waffenbesitz
(1) Das Strafmaß ist nicht nach Menge, sondern unter Berücksichtigung des Waffentyps zu bilden.
(2) Der Besitz einer Waffe entfällt, sofern diese freiwillig bei Exekutivbehörden abgegeben wird, nachdem diese unverzüglich nach Auffinden zur Abgabe bei der Exekutive angemeldet wird. § 2 Abs. 2 WaffG findet keine Anwendung, wenn die Waffe durch den Besitzer bei einer Straftat verwendet wurde.
(3) Der Besitz und/oder das Führen von illegalen Waffen nach § 1 Abs. 2 kann durch eine Waffenkarte legitimiert werden. Die Waffenkarte muss bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) beantragt werden.
(4) Die Strafen für den Besitz von illegalen Waffen bemisst sich nach dem aufgeführten Strafenkatalog.
§ 3 Waffenhandel
Konfiszierung als Beweismittel | anschließende Vernichtung
2.500 - 25.000 $ | 180 - 7200 Hafteinheiten
(1) Der Waffenhandel bezeichnet alle Vorgänge im Zusammenhang mit der entgeltlichen Übereignung einer illegalen Waffe.
(1a) Ab einer Stückzahl von 3 identischen illegalen Waffen, die unter § 1 Abs. 2 fallen, wird der Besitz als Handel eingestuft.
(2) Der Handel mit illegalen Waffen ist gemäß § 65 StGB strafbar und wird zusätzlich zum Besitz bestraft.
(3) Lizenzierte Händler dürfen die in § 1 Abs. 2 genannten Gegenstände An- und Verkaufen ohne dass dies als Tatbestand nach § 3 Abs. 2 gewertet wird.
(4) Eine Bestrafung im Sinne des § 3 WaffG ist ausgeschlossen, wenn aufgrund von Erbschaft nach § 16 ZG Waffen überlassen werden oder bei Auffinden von illegalen Waffen diese unverzüglich bei den Exekutivbehörden gemeldet und durch diese sichergestellt werden, ohne sich diese angeeignet zu haben.
§ 4 Ausnahmeregelung
(1) Die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) kann Ausnahmen von den Regelungen des WaffG erlassen.
(2) Ausnahmeregelungen sowie Anträge hierauf sind schriftlich an die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) zu stellen.
§ 5 Behördenregelung
(1) Die Behörden von Medovistan könne Waffen im Dienst führen, wenn sie für dienstlichen Aufgaben erforderlich sind. Näheres regeln die Gesetze zu den einzelnen Behörden.
§ 6 Allmacht des Staatsoberhauptes
(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.