- § 1 – Rechtsfähigkeit und Anwendung
- § 2 - Anwendung der Strafprozessordnung für Zivilverfahren
- § 3 – Aktiv-/Passivlegitimation
- § 4 – Definition der Sache
- § 5 – Namensrecht
- § 6 – Verträge & Vertragspflicht
- § 7 – Hausrecht
- § 8 – Ehe
- § 9 – Ehename
- § 9a – Scheidung
- § 10 – Erbrecht
- § 10a – Regelung zu Bestattungen
- § 11 – Bildrecht
- § 12 - Urheberrecht
- § 13 – Demonstrationen
- § 14 – Schadensersatz
- § 14a – Schadensersatz bei Sachbeschädigung
- § 15 – Schmerzensgeld
- § 16 – Zwangsvollstreckung
- § 17 – Richterliche Anordnungen
- § 18 – Datenschutz
- § 19 – Allmacht des Staatsoberhauptes
§ 1 – Rechtsfähigkeit und Anwendung
(1) Rechtsfähig ist jede Person mit Vollendung der Geburt. Damit begründet sich die Anwendung aller Grundrechte und Pflichten einer jeden Person in Medovistan. Die Volljährigkeit tritt mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein, voll geschäftsfähig ist die Person ebenfalls mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(2) Sofern eine unerlaubte vorsätzliche oder fahrlässige Handlung einen Verstoß im Sinne des Strafrechts darstellt, ist dieses vor dem Zivilrecht zu ahnden.
(3) Jedem Bürger des Staates Medovistans steht es zu, Ansprüche vor Gericht anzuzeigen. Der Gerichtsstand beschränkt sich hierbei auf den Staat Medovistan. Ansprüche außerhalb des Staates Medovistan sind beim jeweils zuständigen Gerichtsstand zu stellen, sofern dies keine Korrektur eines Rechtsfehlers auf Grundlage des Zivilgesetzes darstellt. Strafrechtliche Korrekturen eines anderen Gerichtsstandes über den Gerichtsstand Medovistans bezogen auf unterschiedliche Gesetzgebungen sind ausgeschlossen.
(4) Als Bürger ist jene Person anzusehen, welche:
- einen gültigen Aufenthaltstitel für Medovistan sowie ein gültiges Ausweisdokument nachweisen kann
- die Staatsbürgerschaft von Medovistan besitzt
§ 2 - Anwendung der Strafprozessordnung für Zivilverfahren
(1) In Zivilverfahren finden, soweit nicht abweichend bestimmt, die Vorschriften der Strafprozessordnung Anwendung, soweit sie auf ein Zivilverfahren übertragen werden können.
(2) Insbesondere gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Fristen, Beweismittel sowie Rechtsmittel sinngemäß für Zivilverfahren.
§ 3 – Aktiv-/Passivlegitimation
(1) Aktivlegitimiert ist eine jede Person, welche einen Antrag einreicht und welche mit diesem Antrag einen Anspruch begründet.
(2) Passivlegitimiert ist jeder Antragsgegner, gegen den ein Anspruch begründet wurde.
(3) Einen Vergleich können die Parteien jederzeit fordern. Dieser kann auch im laufenden Prozess erfolgen. Über den Vergleich befindet der vorsitzende Richter.
(4) Personen, die gemäß dem BeamtG als Beamte gelten und die sich zu dem Zeitpunkt, als sie eine vorsätzliche oder fahrlässige Handlung begehen, die nach dem Zivilgesetz unerlaubt ist, im Dienst der Behörde befinden, sind vorrangig über die Behörde zu verfolgen.
(5) Jedes Unternehmen sowie jede Behörde ist berechtigt, gerichtlich zugesprochene Ansprüche auf den jeweiligen Mitarbeiter oder den jeweiligen Beamten, welcher sich einer unerlaubten vorsätzlichen oder fahrlässigen Handlung nach Zivilgesetz schuldhaft machte, auf die Privatperson umzulegen. Über etwaige interne Sanktionen entscheidet das Unternehmen oder die jeweilige Behörde.
§ 4 – Definition der Sache
(1) Sachen im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind ausschließlich materielle Gegenstände.
(2) Menschen und Tiere sind nicht als Sache zu definieren.
§ 5 – Namensrecht
(1) Der Name, sei es Vor- oder Nachname, ist das Rechtsgut eines jeden. Diesen zu verletzen, stellt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar.
(2) Namensänderungen können auf begründeten Antrag vor Gericht oder der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) beschlossen werden. Der Name kann aufgrund von Eheschließung, Scheidung oder aufgrund anderer, schwerwiegender Beweggründe geändert werden. Beweggründe sind innerhalb einer Anhörung aufzuzeigen.
(3) Das Gericht ist berechtigt, Namensänderungen begründet abzulehnen, sofern die Gründe als nicht dringlich, nicht nachvollziehbar oder ausreichend begründet erachtet werden.
(4) Eine temporäre Namensänderung aufgrund § 27 StPO sowie § 28 StPO bedarf keiner gerichtlichen Prüfung oder Zustimmung.
(5) Es besteht kein Anrecht auf Namensänderung. Gegen die Entscheidung des Gerichts kann eine Beschwerde binnen 72 Stunden schriftlich und begründet beim Gericht durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.
§ 6 – Verträge & Vertragspflicht
(1) Verträge können ausschließlich von geschäftsfähigen Personen geschlossen werden.
(2) Verträge sind schriftliche, einvernehmliche Willenserklärungen zweier Parteien über die Regelung von Sachen oder nicht materiellen Absichten. Jeder Vertrag muss zumindest Datum, Unterschrift aller Vertragsparteien, sowie die vereinbarten Bestimmungen beinhalten.
(3) Verträge dürfen geltendes Recht nicht umgehen, aussetzen oder beschneiden. Ein Vertrag, der den Gerichtsstand des Staates Medovistan umgeht, ist ungültig. Streitigkeiten zu Verträgen sowie bezogen auf die Erfüllung von festgehaltenen Konditionen können zivilrechtlich durch das Gericht geprüft werden.
(4) Verträge über Sachen, die aufgrund Ihrer Namensgebung eine doppelte Bedeutung haben können, sind nach Willenserklärung und Absicht beider Parteien, nicht nach Namensgebung auszulegen.
(5) Verträge können bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) beglaubigt werden.
(5a) Folgende Verträge müssen beglaubigt werden:
- Kaufverträge oder Schenkungsverträge über Immobilien
- Eheverträge
- Fusionsverträge
(6) Der Kauf sowie Verkauf eines Fahrzeuges, sei es durch einen Händler oder durch eine Privatperson, bedarf keiner Schriftform, sofern beide Parteien hierauf verzichten. Andernfalls ist ein Vertrag mit allen Konditionen aufzusetzen.
(7) Bestellungen von Firmen oder Privatpersonen bei einem eingetragenen Unternehmen bedürfen keinen eigens dafür aufgesetzten Vertrages, sofern beide Parteien hierauf verzichten. Die Bestellung sowie die Rechnung sind in diesem Fall als Willenserklärung beider Parteien zu werten. Sofern gesonderte Konditionen für die Erfüllung beabsichtigt sind, welche nicht der Lieferung, Bereitstellung oder dem Überlass selbst zugeschrieben werden können, jedoch auf eine gesonderte Regulierung der Dienstleistungserbringung oder einer gesonderten Vereinbarung bezogen auf Zahlungsmodalitäten abzielen, sind schriftlich mit Unterschrift beider Parteien festzuhalten.
(8) Geschäfte des alltäglichen Lebens bedürfen keines schriftlichen Vertrages und sind bei Zahlung als einvernehmliche Zustimmung beider Parteien zu werten.
§ 7 – Hausrecht
(1) Dem Besitzer, Eigentümer oder Mieter eines Gebäudes steht das Hausrecht zu.
(2) Der Behördenleitung steht das Hausrecht gegenüber seiner untergeordneten Behörde zu, er kann das Hausrecht an Personen, die Teil der Behörde sind, zu- sowie absprechen.
(3) Ein Hausverbot kann ausgesprochen werden, längstens aber für eine Dauer von zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich um ein Wohnobjekt der nach Abs. 1 genannten Personen handelt, hier darf das Hausverbot auch ohne Mitwirkung des Gerichts unbefristet ausgesprochen werden.
(4) Ein Hausverbot kann durch das Gericht oder durch die Exekutivbehörden befristet oder unbefristet – bis zur Aufhebung – ausgesprochen werden. Die Prüfung bedarf einer Anhörung.
(5) Ein Hausverbot kann vorzeitig von der in Abs. 1 bezeichneten Person oder durch Antrag des Ausgeschlossenen bei Gericht aufgehoben werden.
(6) Das Hausverbot besteht nicht, wenn der Verstoß gegen das Hausverbot zur Erfüllung von dienstlichen oder gesundheitlichen Angelegenheiten notwendig erscheint oder der Besitzer, Eigentümer oder Mieter die Person auf eigenen Wunsch zur Klärung etwaiger Sachverhalte in seine Privat- oder Geschäftsräume einlädt.
(7) Die Exekutivbehörden haben die Befugnis, bei begründetem Verdacht, vorübergehend Hausverbote und das Hausrecht außer Kraft zu setzen, um Verdächtige zu suchen, festzusetzen, zu verhaften oder dienstliche Aufgaben im Bereich der Gefahrenabwehr zu erfüllen. Nach Abschluss dieser dienstlichen Pflichten wird das Hausrecht wieder wirksam.
§ 8 – Ehe
(1) Die Ehe wird durch Heirat von zwei Personen, unabhängig vom Geschlecht, geschlossen.
(2) Die Ehe darf ausschließlich durch einen Standesbeamten geschlossen werden. Standesbeamte sind von der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) zu benennen.
(3) Die Schließung der Ehe ist ausschließlich dann möglich, sofern beide Eheleute unabhängig voneinander den Wunsch, die Ehe einzugehen, äußern. Ebenfalls ist es verpflichtend, mindestens einen Trauzeugen zu benennen, welcher die Trauung unter Anwesenheit bezeugt.
(4) Die Ehe begründet Rechte und Pflichten zwischen den Ehepartnern. Darunter zählt der gegenseitige Respekt, die Unterhaltspflicht, die Fürsorgepflicht, das Recht gemeinsam Verträge abzuschließen und das Recht auf Zeugnisverweigerung nach der gesetzlichen Belehrung, welche vor Verfahren, vor Gerichten, bei Vernehmung und Anhörungen gilt.
(5) Eine Ehe, die im Ausland geschlossen wurde, kann in Medovistan durch das Standesamt anerkannt werden. Wenn Zweifel seitens des Standesamtes bestehen, so ist das Feststellungsverfahren an das Gericht abzugeben oder die standesamtliche Trauung erneut zu vollziehen.
(6) Das Standesamt ist verpflichtet, eine Heiratsurkunde nach Eheschließung auszustellen und auszuhändigen.
§ 9 – Ehename
(1) Der Ehename kann zwischen den Nachnamen der Eheleute frei gewählt werden. Die Führung eines einseitigen oder gemeinsamen Doppelnamens ist zulässig.
(2) Der Name, welcher aufgrund der Ehe geführt wurde, kann auf Antrag nach Scheidung wieder aufgegeben werden.
(3) Die Namensänderung ist durch das Standesamt bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) anzuzeigen.
§ 9a – Scheidung
(1) Die Scheidung ist durch schriftlichen Antrag, durch einen in Medovistan lizenzierten Rechtsanwalt bei Gericht einzureichen. Die Scheidung kann von einem oder beiden Ehegatten übereinstimmend beantragt werden. Die Ehe ist mit Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.
(2) Der Scheidungsantrag muss die Namen der Eheleute, deren Geburtsdaten, die Begründung der Scheidung, sowie die Heiratsurkunde enthalten.
(3) Es besteht die Möglichkeit, ein Vermögensteilungs- und Ausgleichsverfahren anzustreben für in der Ehe erworbene gemeinsame Sachen und Vermögenswerte. Das Gericht soll hier eine gütliche Einigung erbringen oder im Falle des Scheiterns streitig verhandeln.
(4) Die Ehegatten können sich mit der Einreichung der Scheidung bereits über die unter die Streitigkeiten fallenden Sachen einigen. Die Einigung gilt nicht, wenn ein Ehegatte dieser nicht zustimmt oder bis zur Ehescheidung seine Zustimmung zurückzieht.
§ 10 – Erbrecht
(1) Erblasser ist, wer verstorben ist.
(2) Der Erblasser kann ein Testament errichten, für dessen Gültigkeit es die Beglaubigung und Hinterlegung bei Gericht erfordert.
(3) Hat der verstorbene kein Testament errichtet, so greift die folgende Erbfolgeregelung:
- Erbe erster Ordnung ist der Ehegatte,
- Erben zweiter Ordnung sind die Geschwister des Verstorbenen,
- Erben dritter Ordnung sind Verwandte oder dem Erblasser sehr nahestehende Personen,
- Erbe vierter Ordnung ist der Staat Medovistan.
(4) Als Nachlassverwalter können im Testament bestimmte im Staat Medovistan lizenzierte Rechtsvertretungen benannt werden, ist kein Nachlassverwalter bestimmt, so tritt das Justizministerium als Nachlassverwalter auf.
(5) Das Erbe kann von allen gesetzlichen oder testamentarischen Erben ausgeschlagen werden. Ausgenommen ist der Staat Medovistan.
(6) Der Medovistan erbt keine Schulden.
(7) Das Gericht hat die Erben zu ermitteln – und insbesondere bei dem Erblasser sehr nahestehenden Personen intensiv die Erbfähigkeit zu prüfen und durch Beschluss einen Erbschein auszustellen.
§ 10a – Regelung zu Bestattungen
(1) Leichentransporte dürfen ausschließlich durch, nach HGB, lizenzierte und zugelassene Unternehmen durchgeführt werden. Bestattungen dürfen nur durch, nach HGB, lizenzierte und zugelassene Unternehmen durchgeführt werden.
(2) Leichname dürfen nur in einem Leichen-, Kranken-, Rettungswagen oder Helikopter transportiert werden. Ein Leichnam im Sinne dieser Vorschrift liegt erst vor, wenn der endgültige Tod durch einen Arzt festgestellt wurde.
(3) Bestattungen können von Ehepartnern, Familienmitgliedern und engen Angehörigen beauftragt werden. Die Exekutivbehörden und die Staatsanwaltschaft sind befugt, den Leichnam bis zu 14 Tage nach dessen Auffinden zwecks Sicherung forensischer Beweismittel zurückzuhalten. Nach Abschluss der forensischen Untersuchung und der Erstellung eines Totenscheins sowie eines Obduktionsberichts ist der Leichnam für die Beisetzung freigegeben. Sollte die genannte Frist verstreichen, ist der Leichnam ebenfalls zur Bestattung freizugeben. Bei der Bestattung muss die Würde des Verstorbenen gewahrt werden, und jegliche Handlungen, die die Würde des Verstorbenen beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(4) Sollte eine Verlängerung der Frist benötigt werden, haben die Exekutivbehörden und die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, bei Gericht eine Verlängerung der Frist zu beantragen.
(5) Erfolgt innerhalb von drei Wochen nach dem Tod einer Person kein Bestattungsauftrag gegenüber einem dafür zugelassenen Unternehmen, erfolgt eine Bestattung durch ein dafür zugelassenes Unternehmen auf Kosten des Ministerium für Gesundheitsangelegenheiten (MfG). Dabei dürfen bis zu 1.500 $ für die Bestattung in Rechnung gestellt werden.
(6) Das Ministerium für Gesundheitsangelegenheiten (MfG) ist berechtigt, auch ohne Datenschutzaufhebung den Exekutivbehörden Informationen bezogen auf die Umstände des Todes des Verstorbenen sowie einen Obduktionsbericht mitzuteilen. Das Ministerium für Gesundheitsangelegenheiten (MfG) darf zugelassenen Bestattungsunternehmen die für Bestattungen notwendigen Informationen mitteilen.
(7) Die Störung der Totenruhe sowie die Schändung der Grabstätten ist nicht gestattet und wird nach § 42 StGB bestraft.
§ 11 – Bildrecht
(1) Urheber ist, wer das Bild angefertigt hat. Dem Urheber eines Bildes steht das alleinige Recht zur Verwendung zu. Das Recht kann durch Verkauf oder Erklärung abgetreten werden.
(2) Personen, welche Bilder von Personen anfertigen, welche aber einer Anfertigung nicht zustimmen, sind zu bestrafen. Außerdem kann wegen dieser unerlaubten Handlung Schadensersatz geltend gemacht werden. Vorgenanntes gilt auch für Videoaufnahmen.
(3) Bilder- oder Videoaufnahmen in Behördengebäuden dürfen nur mit Zustimmung der Behördenleitung angefertigt werden. Zuwiderhandlung kann auf Antrag bestraft werden.
(4) Handlungen nach Abs. 2 und Abs. 3 werden nach § 26 Abs. 1 StGB bestraft. Ausgenommen davon sind Handlungen nach § 26 Abs. 3 StGB.
§ 12 - Urheberrecht
(1) Unter das Urheberrecht fallen sämtliche Werke der Kunst, Wissenschaft und Literatur.
(2) Als Urheber gilt die Person, die ein Werk erschaffen hat.
(3) Das Urheberrecht regelt das Recht zur Nutzung und Verwendung eines Werkes.
(4) Die Nutzung oder Veränderung von urheberrechtlich geschützten Werken bedarf der schriftlichen Zustimmung des Urhebers.
(5) Zur Übertragung der Urheberrechte des Urhebers an Dritte bedarf es der Schriftform.
(6) Urheber können Ihre Rechte durch Lizenzvergabe an Dritte weitergeben.
(7) Für Zitate und nicht kommerzielle Zwecke bedarf es keiner Zustimmung des Urhebers.
(8) Ein Verstoß gegen das Urheberrecht ist nach § 68 StGB strafbar.
§ 13 – Demonstrationen
(1) Eine Demonstration ist bei der Exekutive anzumelden.
(2) Der Anmelder der Demonstration ist der Ansprechpartner und hat folgende Auflagen zu erfüllen:
- pro 30 Teilnehmer ist ein Ordner zu stellen
- Kontaktdaten des Anmelders sind bei der Exekutive zu hinterlegen
(3) Ausschreitende oder zur Gewalt aufrufende, sowie nicht angemeldete Demonstrationen können durch die Exekutive sofort, auch im Vorfeld, unterbunden werden.
(4) Das Recht auf friedliche Versammlung, ohne demonstrativen Hintergrund ist zu wahren.
§ 14 – Schadensersatz
(1) Schadensersatz ist im Rahmen einer Zivilklage zu verfolgen.
(2) Das Gericht kann Schadensersatz feststellen, wenn das Rechtsgut eines Einzelnen verletzt wurde. Schadensersatz begründet sich auch auf Grundlage strafrechtlicher Vorschriften, insbesondere Sachbeschädigung.
(3) Der Schadensersatz darf einen Betrag von $ 30.000 nicht übersteigen.
§ 14a – Schadensersatz bei Sachbeschädigung
(1) Schadensersatz bei Sachbeschädigung kann, entgegen § 14, bis zu einer Höhe des gegenwärtigen Wertes der Sache festgestellt werden.
§ 15 – Schmerzensgeld
(1) Schmerzen, welche sich durch Verletzung der Persönlichkeitsrechte oder der körperlichen Unversehrtheit begründen, können durch Rechtsverfolgung mit Klage entgeltlich entschädigt werden.
(2) Der Anspruch ist einzeln durch das Gericht zu prüfen.
(3) Das Schmerzensgeld darf einen Betrag von $ 20.000 nicht überschreiten.
§ 16 – Zwangsvollstreckung
(1) Das Gericht darf die Zwangsvollstreckung auf Antrag anordnen, wenn die Rechtsmittelfristen abgelaufen sind, und der Anspruch nicht durchgesetzt werden konnte.
(2) Bei Zahlungsansprüchen darf das Gericht die Liquidation der Konten des Anspruchsgegners anordnen.
(3) Ansprüche können im Ermessen des Gerichts und unter Einbeziehung von verantwortlichen Behörden und Unternehmen und der Exekutivbehörden durchgesetzt werden.
(4) Der Beschluss über die Anordnung der Zwangsvollstreckung ist unanfechtbar.
§ 17 – Richterliche Anordnungen
(1) Für richterliche Anordnung, welche Zivil-/Familien oder Erbsachen betreffen, gilt § 23 StPO.
§ 18 – Datenschutz
(1) Der Datenschutz bezweckt den Schutz der Privatsphäre und der informationellen Selbstbestimmung natürlicher Personen im Zusammenhang mit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten.
(2) Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare lebende Person beziehen.
(3) Datenschutz in Behörden
- Innerhalb einer Behörde dürfen personenbezogene Daten über Bürger und Unternehmen frei ausgetauscht werden, sofern dies der Erfüllung der behördlichen Aufgabe dienlich ist.
- Personenbezogene Daten von Bürgern und Unternehmen dürfen zwischen Behörden frei ausgetauscht werden, wenn dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen behördlichen Aufgaben erforderlich ist.
- Personenbezogene Daten aus Behörden dürfen nur mit Genehmigung der betreffenden Person an Dritte weitergegeben werden.
(4) Datenschutz in Unternehmen
- Innerhalb eines Unternehmens dürfen personenbezogene Daten über Kunden und Mitarbeiter frei ausgetauscht werden, sofern dies der Erfüllung der Dienstleistung dienlich ist.
- Personenbezogene Daten aus Unternehmen dürfen nur mit Genehmigung der betreffenden Person an Dritte weitergegeben werden.
(5) Die Bestimmungen über den Datenschutz können durch das Gericht nach einer Anhörung auf Antrag aufgehoben werden. Liegt eine Aufhebung des Datenschutzes über persönliche Daten vor, so sind die entsprechenden Stellen verpflichtet, diese Daten den im Antrag genannten Parteien auszuhändigen.
(6) Eine Aufhebung des Datenschutzes ist in folgenden Fällen nicht von Nöten:
- Verfahrensauskunft für Beschuldigte, Geschädigte, Zeugen und Nebenkläger sowie deren Anwälten in einem laufenden Strafverfahren.
- Notwendige Informationen zu einem Strafverfahren, die bei einer Befragung einer Person durch die Exekutive mitgeteilt werden müssen, um die Befragung durchzuführen.
- Informationen von Homeland an die Bevölkerung über die Ausweisung von Personen.
- Die Mitteilung seitens des Arztes/der Klinik an die Exekutivbehörden im Falle der Einlieferung eines Patienten mit Verdacht auf eine Verletzung durch Stich-, Schuss- oder Hiebwaffen.
- Die Krankenakte einer durch Stich-, Schuss- oder Hiebwaffen verletzte Person, an die Exekutivbehörden sowie die Staatsanwaltschaft.
- Informationen bezüglich des Ablebens eines CEOs oder Co-CEO eines Unternehmens seitens der Exekutivbehörden oder Ministerium für Justizangelegenheiten (MfJ) an die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA).
- Information über das Krankheitsbild eines Patienten gegenüber der Notfallkontakte.
- Auskünfte über gekaufte Fahrzeugmodelle, deren Kennzeichen und Käufer, durch das entsprechende Autohaus an die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA).
§ 19 – Allmacht des Staatsoberhauptes
(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.