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Gesetz zur Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGAGes)

  • MitKunstfuss
  • June 16, 2024 at 12:19 PM
  • 277 Views
Contents [hideshow]
  1. § 1 Allgemeines
  2. § 2 Aufgaben der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA)
  3. § 3 Allmacht des Staatsoberhauptes

§ 1 Allgemeines

(1) Die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) ist die Verwaltungsbehörde des Staates Medovistan.

(2) Die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) ist allein dem Staatsoberhaupt unterstellt und nur diesem Rechenschaft schuldig.

(3) Die Aufgaben der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) unterliegen der Geheimhaltung.

(4) Alle Mitarbeiter der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) sind Beamte des Staates Medovistan.

(5) Der Leiter der Organisation wird vom Staatsoberhaupt ernannt.

§ 2 Aufgaben der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA)

(1) Die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) ist alleinig zuständig für folgende Bereiche der öffentlichen Verwaltung:

  1. An- und Abmeldung sowie Auszahlung von Grundsicherung
  2. An- und Abmeldung, Überprüfung, Verwaltung von Unternehmen
  3. An- und Abmeldung, Überprüfung von Freiberuflern
  4. An- und Abmeldung, Überprüfung von Arbeitnehmenden
  5. An- und Abmeldung, Überprüfung von Vereinen
  6. Berufsberatung
  7. Ausschreibung von Stellen
  8. Veröffentlichung und Verwaltung des Handels,- Vereins,- und Freiberuflerregisters
  9. Ausstellung und Änderung von Ausweispapieren u.a. bei Verlustmeldung, Neueintragungen
  10. Erfassung der Fahrerlaubnis
  11. Zulassung von Fahrzeugen und Führung eines Halterregisters
  12. Standesamt für Trauungen
  13. Anfertigen und Pflege von Formularen und Dokumenten

(2) Die in Abs. 1 gemachte Aufzählung ist nicht abschließend.

§ 3 Allmacht des Staatsoberhauptes

(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.

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