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Gesetz zur Organisation GLADIUS (ORGAGGes)

  • MitKunstfuss
  • June 16, 2024 at 3:04 PM
  • 331 Views
Contents [hideshow]
  1. § 1 Allgemeines
  2. § 2 Aufgaben der Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS)
  3. § 3 Weisungs- und Befehlsbefugnis
  4. § 4 Sonderfunktionen
  5. § 5 Schusswaffengebrauch (nach PolG)
  6. § 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (nach PolG)
  7. § 5 Identitätsfeststellung (nach PolG)
  8. § 6 Platzverweisungen (nach PolG)
  9. § 7 Festnahme (nach PolG)
  10. § 8 Untersuchungshaft, Präventivhaft, Schutzhaft, Inhaftierung, Umrechnung und Pfändung (nach PolG)
  11. § 9 Entschädigungen (nach PolG)
  12. § 10 Einschränkung von Grundrechten (nach PolG)
  13. § 11 Durchsuchungen von Personen und Fahrzeugen (nach PolG)
  14. § 12 Beschlagnahmung eines Fahrzeuges (nach PolG)
  15. § 13 Beschlagnahme und Sicherstellung von Gegenständen (nach PolG)
  16. § 14 Ausnahmezustand (nach PolG)
  17. § 15 Haftbefehle (nach StPO)
  18. § 16 Beschlüsse (nach StPO)
  19. § 17 Allmacht des Staatsoberhauptes

§ 1 Allgemeines

(1) Die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) ist die Behörde des Staatsoberhauptes mit Sonderaufgaben im Staat Medovistan.

(2) Die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) ist allein dem Staatsoberhaupt unterstellt und nur diesem Rechenschaft schuldig.

(3) Die Aufgaben der Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) unterliegen der höchsten Geheimhaltung.

(4) Alle Mitarbeiter der Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) sind Beamte des Staates Medovistan.

(5) Der Leiter der Organisation wird vom Staatsoberhaupt ernannt.

§ 2 Aufgaben der Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS)

(1) Die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) ist zuständig für folgende Aufgaben:

  1. Schutz des Staatsoberhauptes und der königlichen Familie von Medovistan
  2. Schutz der Minister von Medovistan
  3. Schutz der staatlichen Einrichtungen
  4. Vollstreckung des Willens des Staatsoberhauptes
  5. Sonderfunktion als Exekutivmacht
  6. Sonderfunktion als Judikativmacht
  7. Nachrichtendienstliche Tätigkeit im In- und Ausland
  8. Kontrolle und Überwachung von Behörden
  9. Kontrolle und Überwachung von Unternehmen
  10. Schutz ausländischer Diplomaten/Staatsführer

(2) Die in Abs. 1 gemachte Aufzählung ist nicht abschließend.

(3) Interne Dienstanweisungen regeln näheres.

§ 3 Weisungs- und Befehlsbefugnis

(1) Die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) ist allen Behörden gegenüber weisungsbefugt.

(2) Die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) ist allen Streitkräften von Medovistan gegenüber befehlsbefugt.

§ 4 Sonderfunktionen

(1) Die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) kann die Aufgaben aus den Gesetzen von Medovistan wahrnehmen. Auch wenn in diesen die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) nicht benannt ist.

(2) Abweichungen zu den Paragraphen der Gesetze werden in diesem Gesetz definiert.

§ 5 Schusswaffengebrauch (nach PolG)

(1) Der Schusswaffengebrauch ist zum Schutz der Gesellschaft sowie zur Gefahrenabwehr bzw. zum Schutz von Leib und Leben zulässig und nicht zu bestrafen.

(2) Bei flüchtenden Tätern ist der Schusswaffengebrauch zulässig.

(3) Der willkürliche Einsatz von Waffengewalt wird nicht verfolgt.

§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (nach PolG)

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist die zu wählen, welche den beabsichtigten Erfolg bringt oder die beabsichtigte Wirkung hat.

§ 5 Identitätsfeststellung (nach PolG)

(1) Die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) kann die Identität einer Person jederzeit feststellen.

(2) Die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) kann zur Feststellung der Identität jede Maßnahme treffen. Der Betroffene kann festgehalten und mitgenommen werden, wenn seine Identität nicht festgestellt werden kann. Die von dem Betroffenen mitgeführten Sachen können durchsucht werden.

§ 6 Platzverweisungen (nach PolG)

(1) Die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) kann zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend oder dauerhaft von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend oder dauerhaft das Betreten eines Ortes verbieten.

(2) Bei Privat- und Unternehmensgrundstücken können der Besitzer und die Angestellten des Unternehmens ohne Beschluss eines Richters des Platzes verwiesen werden.

(3) Die Anwendung des Platzverweises wird strafrechtlich nicht geahndet.

§ 7 Festnahme (nach PolG)

(1) Eine Person kann durch die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) festgenommen werden.

(2) Die restlichen Absätze im jeweiligen Paragraphen des PolG finden keine Anwendung für die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS).

§ 8 Untersuchungshaft, Präventivhaft, Schutzhaft, Inhaftierung, Umrechnung und Pfändung (nach PolG)

(1) Die Untersuchungshaft ist möglich, wenn ein Tatverdacht besteht.

(2) Die Präventivhaft darf zur Absicherung unübersichtlicher Situationen, Verhinderung drohender Situationen oder zur Abwendung von Selbst- oder Fremdgefährdung eingesetzt werden.

(3) Schutzhaft ist dann anzuwenden, wenn eine Person bedroht wird und deren Gesundheit oder Leben in Gefahr ist. Auch gegen den Willen der Person.

(4) Erzwingungshaft ist auch möglich, wenn eine Person zu etwas gebracht werden soll, was nicht die bezahlung offener Strafen darstellt.

(5) “Guantanamo”-Haft ist möglich. Die Haftzeit ist unbegrenzt. Als Haftgrund reicht ein Verdacht zu einer Person aus.

(6) Die Miranda-Belehrung entfällt bei Haftmaßnahmen der Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS).

(7) Bei einer Haftmaßnahme der Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) verfällt das Recht auf einen Anwalt.

§ 9 Entschädigungen (nach PolG)

(1) Entschädigungen werden bei Maßnahmen der Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) nicht gewährt.

§ 10 Einschränkung von Grundrechten (nach PolG)

(1) Die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) hat das Recht, die Grundrechte ganz oder teilweise einzuschränken.

§ 11 Durchsuchungen von Personen und Fahrzeugen (nach PolG)

(1) Durchsuchungen von Personen und Fahrzeugen dürfen jederzeit erfolgen.

(2) Die restlichen Absätze im jeweiligen Paragraphen des PolG finden keine Anwendung für die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS).

§ 12 Beschlagnahmung eines Fahrzeuges (nach PolG)

(1) Ein Fahrzeug kann jederzeit beschlagnahmt werden.

(2) Die Herausgabe erfolgt nach Einschätzung der Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS).

(2) Die restlichen Absätze im jeweiligen Paragraphen des PolG finden keine Anwendung für die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS).

§ 13 Beschlagnahme und Sicherstellung von Gegenständen (nach PolG)

(1) Gegenstände können jederzeit beschlagnahmt werden. Beschlagnahmung ist die behördliche Wegnahme von Sachen.

(2) Gegenstände können jederzeit sichergestellt werden. Sicherstellung ist die behördliche Verwahrung von Sachen, mit dem Ziel, diese Sache dem ursprünglichen Besitzer/Eigentümer nicht mehr auszuhändigen.

(3) Die Herausgabe erfolgt nach Einschätzung der Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS).

(3) Gegenstände, die Teil einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat sind, können nach Einschätzung der Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) beschlagnahmt und sichergestellt werden. Eine Herausgabe erfolgt nach Abs. 3.

(3) Gegenstände, deren Besitz illegal ist, können dauerhaft eingezogen werden. Dies gilt auch, wenn für den Besitz eine Sondergenehmigung vorliegt.

(4) Gegenstände, die nicht von der Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) sichergestellt werden, sind an den rechtmäßigen Besitzer herauszugeben.

§ 14 Ausnahmezustand (nach PolG)

(1) Die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) kann den Ausnahmezustand ausrufen, wenn der Staat oder die innere Ordnung in Gefahr sind.

§ 15 Haftbefehle (nach StPO)

(1) Abweichend zu § 18 StPO, kann die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) eigenständig Haftbefehle erlassen, auch ohne Beteiligung eines Richters.

§ 16 Beschlüsse (nach StPO)

(1) Abweichend zu § 21 Abs. 1 und 2 StPO, kann die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) eigenständig Durchsuchungsbeschlüsse erlassen, auch ohne Beteiligung eines Richters.

§ 17 Allmacht des Staatsoberhauptes

(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.

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