Staatsbürgerschaftsgesetz (SBG)
§ 1 Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft wird erlangt durch
Geburt auf dem Staatsgebiet von Medovistan, wenn beide Elternteile ebenfalls die Staatsbürgerschaft besitzen,
Einbürgerung,
Verleihung durch das Staatsoberhaupt.
(2) Eine Person, welche die Staatsbürgerschaft von Medovistan besitzt, wird als Staatsbürger, Bürger oder dem Staat zugehörige Person bezeichnet.
(3) Eine Person darf neben der Staatsbürgerschaft von Medovistan keine weitere besitzen.
§ 2 Einbürgerung
(1) Die Einbürgerung muss bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) beantragt werden.
(2) Die beantragende Person muss dazu ihre vorhandenen Dokumente vorlegen, die finanziellen Verhältnisse offenbaren und Auskunft über ihre zukünftigen Pläne in Medovistan abgeben.
(3) Wird der Einbürgerungsantrag positiv geprüft, so erteilt die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) eine Einbürgerungsurkunde als Nachweis.
§ 3 Verlust der Staatsbürgerschaft
(1) Die Staatsbürgerschaft von Medovistan endet bei
Hochverrat und dessen Versuch,
Staatsgefährdenden Taten und deren Versuch,
Berufskriminellem oder schwerkriminellem Verhalten,
Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft,
Erklärung das die Staatsbürgerschaft abgelegt wird,
Durch die Entziehung durch das Staatsoberhaupt.
§ 4 Allmacht des Staatsoberhauptes
(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.