Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Gesetz über den Arbeitsschutz und der Arbeitnehmer
§ 1 Arbeitnehmer
(1) Arbeitnehmer ist, wer auf Grund eines Vertrags im Dienst eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.
§ 2 Arbeitgeber
(1) Arbeitgeber ist jede Person, die einen Arbeitnehmer beschäftigt und dadurch bestimmt, mit wem der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag schließt.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jeden Arbeitnehmer nach Beginn oder Beendigung der Tätigkeit bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) an- und abzumelden.
(3) Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer weisungsberechtigt hinsichtlich Inhaltes, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der vereinbarten Tätigkeiten.
(4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer gem. § 5 ArbSchG zu vergüten.
§ 3 Tätigkeiten
(1) Jede arbeitstätige Person kann für mehrere Tätigkeiten angemeldet werden, hierzu zählen auch Arbeit gebende sowie freiberufliche Tätigkeiten.
(2) Staatsdiener dürfen zu ihrer staatlichen Tätigkeit keine weitere berufliche Beschäftigung ausüben.
(3) Spezialgesetze können diese Norm erweitern.
§ 4 Arbeitsverhältnis
(1) Jedem Arbeitsverhältnis liegt ein entsprechender Arbeitsvertrag zugrunde.
(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(3) Dem Arbeitgeber obliegt die Entscheidung der Einstellung und Kündigung des Arbeitnehmenden.
(4) Jede Kündigung hat schriftlich und begründet zu erfolgen.
(5) Das Arbeitsverhältnis kann durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ordentlich gekündigt werden.
(6) Das Arbeitsverhältnis kann durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ohne Frist außerordentlich gekündigt werden, wenn die Gründe so erheblich sind, dass eine Fristeinhaltung nicht zumutbar erscheint.
(7) Ein arbeitsvertraglich vereinbartes Wettbewerbsverbot darf den zeitlichen Rahmen von 4 Wochen nicht überschreiten.
§ 5 Vergütung
(1) Je nach Art des Unternehmens kann das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) das Maximalgehalt festlegen.
(2) Behörden und staatlich subventionierte Unternehmen müssen sich an die vom Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) vorgegebenen Gehaltstabellen und Ausgabenrichtlinien halten.
(3) Zusätzlich können in jedem Monat, verteilt auf die Belegschaft, Prämien ausgezahlt werden.
§ 6 Schwarzarbeit
(1) Schwarzarbeit liegt vor, wenn Dienst- oder Werkleistungen erbracht oder ausgeführt werden und dabei:
- keine Vertragsbindung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht,
- wissentlich Personen beschäftigt werden, die keinen legalen Aufenthaltsstatus im Staat Medovistan haben,
- als Privatperson Mitarbeiter beschäftigt werden,
- keine Anmeldung durch den Arbeitgeber über die Anstellung eines Arbeitnehmers bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) erfolgt ist.
§ 7 Verstöße
(1) Verstöße gegen dieses Gesetz werden nach dem Straf- und Ordnungswidrigkeitengesetz (StuOwiG) bestraft.
§ 8 Allmacht des Staatsoberhauptes
(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.
Ernennung von Thomas Magnum zum Chief of Station in Ghadara, Medovistan
Damit sollen die Spannungen zwischen Duratec und der lokalen Bevölkerung verringert werden. Weiter soll der neue Station Chief die Umsetzung der vom Konzern angestrebten Neuausrichtung beaufsichtigen.
Mr. Magnum gehörte bisher zum Duratec Security Services (DSS) und war in seiner letzten Funktion Mitarbeiter der Internal Compliance and Security Division (ICSD).