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Arznei- und Betäubungsmittelgesetz (A-BtMG)

  • MitKunstfuss
  • January 12, 2026 at 5:03 PM
  • 309 Views

Arznei- und Betäubungsmittelgesetz (A-BtMG)


§ 1 Allgemeines

(1) Dieses Gesetz beinhaltet die rechtlichen Vorgaben zum Besitz, zur Herstellung, dem Handel sowie dem Überlass von Arzneimitteln sowie Regelungen zum Besitz, Konsum sowie dem Handel und Überlass von Betäubungsmitteln.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel Produkte, die zur Anwendung am Menschen bestimmt sind. Sie dienen zur Heilung, Linderung oder Prävention von Krankheiten und Leiden.

(3) Betäubungsmittel sind biologische Substanzen, synthetisch veränderte oder vollsynthetische Substanzen, welche aufgrund ihres hohen Suchtpotentials und oder ihrer bewustseinsverändernden Wirkung auf gesonderte Art und Weise als gefährliche eingestuft sind.


§ 2 Kategorisierung von Arznei- und Betäubungsmitteln

(1) Arznei- und Betäubungsmittel wie folgt Kategorisiert:

  1. frei verkäufliche/nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel
  2. verschreibungspflichtige Arzneimittel
  3. illegale Substanzen/Betäubungsmittel/Drogen

(2) Eine Kategorisierung aller Substanzen Abs. 1 wird durch das Ministerium für Gesundheitsangelegenheiten (MfG) vorgenommen.

(3) Alle Unternehmen die diese Substanzen anbauen, herstellen, transportieren oder verkaufen benötigen eine Unternehmenslizenz und unterliegen der Kontrolle durch Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS). Das fehlen einer Lizenz wird bestraft.

(4) Für den Besitz von Substanzen nach Abs. 1 Nr. 2 ist eine ärztliche Verschreibung erforderlich. Der Besitz ohne ärztliche Verschreibung wird bestraft.

(5) Für den Handel mit Substanzen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird eine Handelslizenz benötigt, welche beim Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) beantragt werden muss. Ein Handel ohne Lizenz wird bestraft.

(6) Für Substanzen nach Abs.1 Nr. 3 ist der Besitz und der Handel verboten und wird bestraft. Abweichend davon kann bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.


§ 3 Alkohol

(1) Die Abgabe, das Überlassen und der Verkauf von Alkohol oder alkoholischen Getränken an Personen unter 18 Jahren ist verboten und wird bestraft.

(2) Gegen Unternehmen können durch das Ministerium für Handel und Staatsvermögen (MfHS) weitere Maßnahmen veranlasst werden.

(3) Der übermäßige Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist verboten und wird bestraft.


§ 4 Allmacht des Staatsoberhauptes

(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.

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nächster Eventtermin:

26.09.2026

Area-M
Im Rosengarten
56337 Simmern

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