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Gesetz für Exekutivbehörden der Strafverfolgung (GExStV)

  • MitKunstfuss
  • January 12, 2026 at 5:05 PM
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Gesetz für Exekutivbehörden der Strafverfolgung (GExStV)


§ 1 Allgemeines

(1) Die in Abs. 2 genannten Institutionen haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe Straftaten zu verhüten sowie vorbeugend zu bekämpfen und die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.

(2) Folgende Institutionen üben in Medovistan die hoheitliche Gewalt als Exekutivbehörden der Strafverfolgung aus. Ihre Mitarbeiter gelten als Staatsdiener nach dem Beamten- und Behördengesetz (BBG). Die Vorschriften daraus finden Anwendung.

  • Sheriff von Medovistan

(3) Soweit das Gesetz Maßnahmen mit auf andere Institutionen überträgt, dürfen diese ebenfalls die genannten Maßnahmen ergreifen.

(4) Den Exekutivbehörden der Strafverfolgung obliegen die Aufgaben, die ihnen durch dieses Gesetz übertragen werden.

(5) Maßnahmen, die in die Rechte einer Person eingreifen, dürfen die Exekutivbehörden der Strafverfolgung nur treffen, wenn dies auf Grund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften zulässig ist.


§ 2 Aufgaben der Exekutivbehörden

(1) Exekutivbehörden der Strafverfolgung haben die Aufgabe, die allgemein oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

(2) Die Exekutivbehörden der Strafverfolgung können alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht die Vorschriften dieses Gesetzes oder eines anderen die Befugnisse besonders regeln.

(3) Im Rahmen ihrer Aufgabe obliegt den Exekutivbehörden der Strafverfolgung der Schutz privater Rechte nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne hoheitliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

(4) Exekutivbehörden der Strafverfolgung leisten anderen Institutionen und den Institutionen der Judikative Vollzugshilfe.

(5) Exekutivbehörden der Strafverfolgung haben ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.

(6) Der Sheriff ist zuständig für die Verwaltung der Gefängnisse und seiner Insassen.


§ 3 Schusswaffengebrauch

(1) Der Schusswaffengebrauch ist während des Dienstes zum Schutz der Gesellschaft sowie zur Gefahrenabwehr bzw. zum Schutz von Leib und Leben zulässig und nicht zu bestrafen.

(2) Bei flüchtenden Tätern ist der Schusswaffengebrauch darüber hinaus als letztes Mittel zulässig, wenn der Einsatz anderer Maßnahmen oder Mittel nicht erfolgreich war oder keinen Erfolg verspricht und es sich bei der mutmaßlichen Straftat um eine gewalttätige Straftat handelt.

(3) Der willkürliche Einsatz von Waffengewalt wird strafrechtlich verfolgt.


§ 4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Exekutivbehörden der Strafverfolgung und die Staatsdiener diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.


§ 5 Identitätsfeststellung

(1) Die Exekutivbehörden der Strafverfolgung können die Identität einer Person feststellen

  1. zur Abwehr einer Gefahr,
  2. zur Erfüllung ihrer gemäß § 2 obliegenden Aufgaben,
  3. während der Durchführung einer Verkehrs- oder Personenkontrolle.

(2) Die Exekutivbehörden der Strafverfolgung können zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können den Betroffenen insbesondere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen und verlangen, dass er Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und mitgenommen werden, wenn seine Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können der Betroffene sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegenständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durchsucht werden.


§ 6 Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Die Exekutivbehörden der Strafverfolgung können erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn eine nach § 5 zulässige Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist.

(2) Die Exekutivbehörden der Strafverfolgung können ebenfalls Personen erkennungsdienstlich behandeln, wenn diese im Verdacht stehen, eine Tat begangen zu haben.

(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere

  1. die Abnahme von Fingerabdrücken,
  2. die Aufnahme von Lichtbildern einschließlich Bildaufzeichnungen,
  3. die Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale.

(4) Die erhobenen Daten dürfen unbegrenzt durch die Exekutivbehörden gespeichert und verwendet werden.


§ 7 Vorladungen

(1) Die Exekutivbehörden der Strafverfolgung laden eine Person schriftlich vor, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer in § 2 genannten Aufgabe erforderlich sind, oder
  2. dies zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erforderlich ist,
  3. die Person als Tatverdächtige in einem Ermittlungsverfahren gelistet ist, welches aktuell von dieser Behörde geleitet wird.

(2) Vorladungen gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 dieser Norm sind verpflichtend.


§ 8 Platzverweisungen

(1) Die Exekutivbehörden der Strafverfolgung können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten, bis die vorliegende Gefahr vorüber ist.

(2) Die Anwendung des Platzverweises darf nicht in willkürlicher Weise erfolgen und sollte nur als letzte Maßnahme zur Erfüllung von Pflichten eingesetzt werden. Missbrauch ist nach § 57 StuOwiG zu ahnden.


§ 9 Festnahme

(1) Eine Person kann durch die Exekutive der Strafverfolgung ohne richterliche Anordnung festgenommen werden, wenn:

  1. Die Person bei der Durchführung einer Straftat durch die Exekutive beobachtet wird.
  2. Die Person sich aufgrund einer Flucht verdächtig macht.
  3. Die Identität der Person nicht sofort festgestellt werden kann.
  4. Gefahr von der Person ausgeht.

(2) Niemand darf willkürlich festgenommen oder in Haft gehalten werden. Wer gegen diesen Absatz verstößt, macht sich strafbar.

(3) Bei der Festnahme oder spätestens bei der Inhaftierung eines Verdächtigen sind dem Verdächtigen sowohl seine Rechte, als auch der Grund seiner Verhaftung, Festsetzung oder Festnahme mitzuteilen.

(4) Bei der Festnahme ist die Miranda-Belehrung anzuwenden.

§ 10 Untersuchungshaft

(1) Die Untersuchungshaft ist nur möglich, wenn ein dringender Tatverdacht besteht.

(2) Außer bei Kapitalverbrechen wie Mord und Totschlag muss einer der folgenden Haftgründe vorliegen:

  1. Flucht oder Fluchtgefahr,
  2. Verdunkelungsgefahr,
  3. Wiederholungsgefahr oder
  4. die Begehung oder Fortsetzung weiterer Straftaten.

(3) Die Untersuchungshaft beginnt, sobald dem Tatverdächtigen der Beginn mitgeteilt wird und er daraufhin festgenommen wird, wenn bisher nicht schon eine Festnahme § 9 erfolgt ist.

(4) Zu Beginn der Untersuchungshaft ist die Miranda-Belehrung zu wiederholen.

(5) Die Untersuchungshaft ist zu beenden bei:

  1. Ermittlungsfortschritt, welcher eine Untersuchungshaft nicht mehr erforderlich macht,
  2. Die Überführung in eine reguläre Haftstrafe,
  3. Aufhebung durch gerichtliche Anordnung,
  4. Aufhebung durch das Staatsoberhaupt oder die Organisation GLADIUS.


§ 11 Präventivhaft

(1) Bei einer Präventivhaft verfällt das Recht auf einen Anwalt.

(2) Die Präventivhaft ist anzuwenden bei:

  1. Absicherung von unübersichtlichen Situationen,
  2. Abwendung von Selbst- oder Fremdgefährdung.

(3) Eine Präventivhaft darf nicht zu einer Verlängerung der Untersuchungshaft genutzt werden.


§ 12 Einschränkung von Grundrechten

(1) Die Bediensteten der Exekutivbehörden der Strafverfolgung haben das Recht, bei einem begründeten Verdacht oder bei Gefahr für Leib und Leben Grundrechte einzuschränken.


§ 13 Hilfeleistung für Verletzte

(1) Ein Beamter ist dazu verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten.


§ 16 Miranda - Belehrung

(1) Die Miranda - Belehrung muss bei der Festnahme und vor einer Beschuldigten- bzw. Tatverdächtigenvernehmung erfolgen. Diese lautet wie folgt und muss sinngemäß wiedergegeben werden:

“Sie haben das Recht zu schweigen, alles, was sie sagen kann und wird gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt, können Sie sich keinen leisten, wird Ihnen einer gestellt. Ist kein Anwalt erreichbar, müssen Sie sich selbst verteidigen. "Haben Sie ihre Rechte verstanden?”

(2) Nach zweimaligem Verlesen der Belehrung gilt diese als verstanden.

(3) Getroffene Aussagen vor der Miranda-Belehrung dürfen nicht verwendet werden. Diese sind aus dem Protokoll zu streichen.


§ 17 Durchsuchungen von Personen und Fahrzeugen

(1) Durchsuchungen von Personen, Fahrzeugen und mitgeführten Gegenständen dürfen erfolgen, soweit der Verdacht der Begehung einer Tat oder der Verdacht der Auffindung von Beweismitteln in einem strafrechtlichen Fall besteht.

(2) Ebenso dürfen Durchsuchungen von Personen bei akuten, begründeten Gefahrenlagen sowie bei und während Festnahmen, Inhaftierungen, Befragungen, Gegenüberstellungen und Verhandlungen zur Eigen- und Fremdsicherung erfolgen.

(3) Bei Durchsuchungen von Personen darf medizinisches Personal hinzugezogen werden, soweit dies erforderlich ist.

§ 18 Beschlagnahme und Sicherstellung von Gegenständen

(1) Gegenstände, die bei einer Tat eingesetzt wurden, sind zu beschlagnahmen und nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.

(2) Die Entnahme von Fingerabdrücken und Spuren an Gegenständen ist insofern zulässig, als dass sich ein Zusammenhang zu einer Tat herleiten lässt. Dies gilt auch bei dem Verdacht. Die erhobenen Daten dürfen unbegrenzt durch die Exekutivbehörden der Strafverfolgung gespeichert und verwendet werden.

(3) Durch die Tat erlangte Gegenstände, welche sichergestellt werden, sind dem rechtmäßigen Besitzer zurückzugeben. Dies gilt auch, wenn diese Gegenstände zwischenzeitlich nicht mehr im Besitz des Täters, sondern im Besitz einer anderen Person sind. Kann der rechtmäßige Besitzer nicht ausfindig gemacht werden, so sind die Gegenstände zu vernichten.

(4) Gegenstände, die nicht bei einer Tat genutzt wurden, dürfen für die Dauer einer polizeilichen Kontrolle, einer Vernehmung, einer Gegenüberstellung, einer Präventivhaft, einer Untersuchungshaft und einer Haft sichergestellt werden.

(5) Gegenstände, die als Beweis in einem Verfahren dienen, dürfen bis zur endgültigen Einstellung des Verfahrens oder rechtskräftigen Straffestsetzung sichergestellt werden.

(6) Gegenstände, deren Besitz illegal ist, dürfen dauerhaft eingezogen werden. Dies gilt nicht, wenn für den Besitz eine Sondergenehmigung vorliegt.


§ 19 Allmacht des Staatsoberhauptes

(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.

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