Sozialgesetzbuch (SGB)
§ 1 Sozialgroschen
(1) Jede dem Staat zugehörige Person hat das Anrecht auf den Sozialgroschen in Höhe von bis zu 500$ im Monat. Je vollendeter Woche werden 125$ vom Staat gezahlt.
(2) Der Sozialgroschen kann bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) beantragt werden und bedingt ein gültiges Ausweisdokument. Die Auszahlung kann Bar oder auf ein Konto erfolgen.
§ 2 Arbeitsgroschen
(1) Jede arbeitende Person hat das Anrecht auf Transferleistungen in Höhe von bis zu 100$ im Monat. Je vollendeter Arbeitswoche werden 25$ vom Staat gezahlt.
(2) Der Arbeitsgroschen wird bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) nach Anmeldung eins Beschäftigungsverhältnisses geprüft und bei Bewilligung in Bar oder auf ein Konto ausgezahlt.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Staatsdiener.
§ 3 Allmacht des Staatsoberhauptes
(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.