Straf- und Ordnungswidrigkeitengesetz (StuOwiG)
§ 1 Allgemeines
(1) Im normalen Verfahren kann nur bestraft werden, was gesetzlich festgehalten ist.
(2) Das Staatsoberhaupt von Medovistan kann jede Strafe verhängen, abwandeln oder aufheben. Auch ohne Prozess.
(3) Die Organisation GLADIUS (ORGA GLADIUS) als die Behörde des Staatsoberhauptes mit Sonderaufgaben im Staat Medovistan, kann ebenfalls jede Strafe verhängen, abwandeln oder aufheben. Auch ohne Prozess.
(4) Für eine Bestrafung ist das Gesetz anzuwenden welches zum Zeitpunkt der Tat Gültigkeit besitzt.
§ 2 Definition Ordnungswidrigkeit und Straftat
(1) Ordnungswidrigkeiten sind Taten, welche nach Gesetz bestraft werden können ohne, dass dazu ein Gerichtsprozess zwingend geführt werden muss. Es handelt sich hierbei um minderschwere Taten.
(2) Straftaten sind Taten, welche nach Gesetz bestraft werden können. Hierzu ist jedoch ein Gerichtsprozess erforderlich.
§ 3 Vorsatz und Fahrlässigkeit
(1) Strafbar sind Fahrlässigkeit und Vorsatz. Das Gesetz definiert welche Form der Tat wie bestraft wird.
(2) Vorsätzlich handelt, wer mit Wissen und Wollen eine Tat begeht. Dabei ist unerheblich ob dem Täter die Auswirkungen in Gänze klar sind oder der beabsichtigte Erfolg der Tat sich ganz oder nur Anteilig einstellt.
(3) Fahrlässig handelt, wer die notwendige Sorgfalt außer Acht lässt. Hierbei ist es unerheblich ob dem Täter die Fahrlässigkeit erkennbar war oder nicht.
(4) Ordnungswidrigkeiten sind sowohl bei Fahrlässigkeit, als auch bei Vorsatz zu bestrafen.
§ 4 Versuch
(1) Der Versuch liegt vor, wenn der Täter versucht seine Vorstellung einer Tat umzusetzen.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.
§ 5 Rücktritt
(1) Wer vor der Begehung einer Tat von dieser zurücktritt, wird nicht wegen des Versuchs bestraft. Hierbei muss sich der Täter jedoch den Exekutivbehörden offenbaren und an der Verhinderung der Tat bestmöglich mitwirken.
(2) Verweigert der Täter die Mitwirkung, entfällt jede Strafmilderung.
§ 6 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).
§ 7 Mitwirkung an einer Straftat
(1) Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
(2) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie kann milder ausfallen.
§ 8 Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 9 Rechtfertigender Notstand
(1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 10 Tateinheit und Tatmehrheit
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafen oder dieselbe Strafe mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafen verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Hat jemand mehrere Taten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
§ 11 Strafzumessung
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen u.a. namentlich in Betracht:
- die Beweggründe und die Ziele des Täters,
- der bei der Tat aufgewendete Wille,
- das Maß der Pflichtwidrigkeit,
- die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
- das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
- sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Wer innerhalb von 60 Tagen erneut die gleiche Tat begeht, wird als Wiederholungstäter angesehen. Die Strafe kann auf das doppelte Strafmaß erhöht werden.
§ 12 Hafteinheit und Umrechnung
(1) Eine Hafteinheit entspricht 1 Minute.
(2) Fünf Hafteinheiten entsprechen $ 10.
§ 13 Haft, Erzwingungshaft und Ersatzhaft
(1) Sofern eine Person es ablehnt, eine fällige Geldstrafe oder das Bußgeld zu zahlen, kann diese Person in Erzwingungshaft genommen werden, bis der ausstehende Betrag bezahlt wurde. Die Erzwingungshaft ist unbegrenzt und endet mit der Zahlung. Die Kosten der Erzwingungshaft können der Person in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Exekutivbehörden oder die Staatsanwaltschaft können abweichend zu Abs. 1 auch Sachen der Person Pfänden oder als Auslösepfand bis zur Zahlung der Geldstrafe oder des Bußgeldes in Verwahrung nehmen. Vor Herausgabe der Sache muss eine Haftzeit komplett abgesessen worden sein. Ein Auslösepfand der nach drei Monaten nach Abgabe nicht Ausgelöst wurde, geht in das Eigentum des Staates Medovistan über.
(3) Die Exekutivbehörden oder die Staatsanwaltschaft können abweichend zu Abs. 2 auch eine Ersatzhaft anordnen. Die Umrechnung der Hafteinheiten erfolgt nach § 12 Abs. 2.
(4) Die Zeit einer Inhaftierung ergibt sich aus den jeweiligen Strafen in den Gesetzen oder aus dem jeweiligen Urteil.
(5) Grundsätzlich sind Strafen, die mit Hafteinheiten bedroht sind, vollständig abzusitzen.
§ 14 Vermummungsverbot
Ordnungswidrigkeit
0 - 125 $ | 0 Hafteinheiten
(1) Die Vermummung ist im gesamten Staat Medovistan verboten und wird mit einer Geldstrafe bestraft. Vermummt ist eine Person dann, wenn wichtige Merkmale des Gesichts wie Mund, Nase und Augen nicht mehr erkennbar sind.
(2) Abs. 1 gilt nicht beim Tragen von Schutzkleidung zur Ausführung einer beruflichen und freizeitlichen Tätigkeit, die diese offensichtlich benötigt.
(3) Nicht von diesem Verbot betroffen sind die Exekutivbehörden während der Verrichtung ihrer Tätigkeiten.
§ 15 Beleidigung
Ordnungswidrigkeit
0 - 200 $ | 0 Hafteinheiten
(1) Wer einen anderen durch Werturteile (gesprochene Worte oder Handlungen bzw. Gesten) in der Ehre kränkt, wird bestraft.
§ 16 Behinderung von Staatsdienern
Ordnungswidrigkeit
150 - 350 $ | 0 - 40 Hafteinheiten
(1) Wer Staatsdiener an der Ausübung ihrer Tätigkeiten einschränkt oder hindert, wird bestraft.
§ 17 Sperrgebiete
Ordnungswidrigkeiten
125 - 1.000 $ | Keine Hafteinheiten
Abs. 3 0 - 100 $ | Keine Hafteinheiten
(1) Folgende Gebiete sind Sperrgebiete:
- Nichtöffentliche Bereiche von staatlichen Institutionen
- Staatsgefängnis
- Präsidentenpalast
- Militärgelände
(2) Das widerrechtliche Betreten der in Abs. 1 genannten Sperrbezirke wird bestraft.
(3) Der Versuch wird bestraft.
(4) Durch die ermächtigten Institutionen können zusätzlich temporäre Sperrgebiete erlassen werden.
§ 18 Hausfriedensbruch
Ordnungswidrigkeit
0 - 1000 $ | 0 Hafteinheiten
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum staatlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird bestraft.
§ 19 Unterlassene Hilfeleistung
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 0 - 500 $ | 0 - 30 Hafteinheiten
Abs. 2 | 300 - 2.000 $ | 15 - 90 Hafteinheiten
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
§ 20 Verleitung zur Falschaussage
Vergehen
Abs. 1 | 250 - 800 $ | 15 - 45 Hafteinheiten
Abs. 2 | 50 - 250 $ | 0- 30 Hafteinheiten
(1) Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird bestraft.
(2) Wer einen anderen zur Ableistung einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird bestraft.
§ 21 Nötigung
Vergehen
50 - 375 $ | 0- 30 Hafteinheiten
(1) Wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 22 Üble Nachrede
Vergehen
Abs. 1 | 50 - 500 $ | 0 - 30 Hafteinheiten
Abs. 2 | 150 - 800 $ | 15 - 45 Hafteinheiten
(1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, bestraft.
(2) Wenn die Tat öffentlich oder in einer Versammlung begangen ist, wird diese höher bestraft.
§ 23 Sachbeschädigung
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 25 – 1.500 $ | 0 - 60 Hafteinheiten
Abs. 2 | 0 - 100 $ | 0 Hafteinheiten
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 24 Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
Vergehen
Abs. 1 | 250 - 500 $ | 0 - 15 Hafteinheiten
Abs. 2 | 400 - 750 $ | 10 - 30 Hafteinheiten
(1) Bestraft wird, wer
- von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
- eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
- eine Bildaufnahme, die in grob anstößiger Weise eine verstorbene Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt,
- eine durch eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
- eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und in den Fällen der Nummern 1 und 2 dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenfalls wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
(3) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5 und Absatz 2 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(4) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden.
§ 25 Bedrohung
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 50 - 250 $ | 0 - 15 Hafteinheiten
Abs. 2 | 50 - 500 $ | 0 - 30 Hafteinheiten
Abs. 3 | 50 - 500 $ | 0 - 30 Hafteinheiten
(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehenden Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
§ 26 Diebstahl
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 375 - 750 $ | 25 - 280 Hafteinheiten
Abs. 2 | 50 - 100 $ | 0 - 10 Hafteinheiten
(1) Wer eine fremde Sache wegnimmt, sich aneignet und sich oder Dritte damit bereichert, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 27 Besonders schwerer Fall des Diebstahls
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 500 - 1.300 $ | 45 - 320 Hafteinheiten
Abs. 3 | 80 - 250 $ | 15 - 30 Hafteinheiten
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl höher bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter
- einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt oder
- als Mitglied einer Bande, die sich zur Begehung eines Diebstahls verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 28 Strafvereitelung
Straftat
Abs. 1 | 120 - 1.200 $ | 20 - 180 Hafteinheiten
Abs. 2 | 180 - 1.350 $ | 30 - 270 Hafteinheiten
Abs. 3 | 25 - 150 $ | 0 - 15 Hafteinheiten
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird, wird bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, dass er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder dass eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(5) Ebenfalls wird nicht bestraft, wer durch Genehmigung des Generalstaatsanwaltes als Beamter der Exekutive Ermittlungen nicht weiterführt oder Ermittlungsergebnisse nicht verwertet, um Leib und Leben von Zeugen zu schützen oder den weiteren Informationsfluss durch Informanten oder verdeckte Ermittler zu sichern.
§ 29 Hehlerei
Straftat
Abs. 1 | 300 - 2.500 $ | 45 - 270 Hafteinheiten
Abs. 2 | 30 - 250 $ | 15 - 30 Hafteinheiten
(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, macht sich der Hehlerei strafbar.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 30 Betrug
Straftat
Abs. 1 | 125 - 7.500 $ | 30 - 600 Hafteinheiten
Abs. 2 | 25 - 750 $ | 0 - 15 Hafteinheiten
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 31 Urkundenfälschung
Straftat
Abs.1 | 500 - 7.500 $ | 60 - 720 Hafteinheiten
Abs. 2 | 50 - 750 $ | 30 - 60 Hafteinheiten
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde bzw. ein unechtes Dokument, welches der Täuschung dienlich ist, herstellt, eine echte Urkunde bzw. ein echtes Dokument verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde bzw. Dokument gebraucht, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 32 Besitz von staatlichem Eigentum
Ordnungswidrigkeit
Abs. 2 | 1.000 - 3.500 $ | 50 - 500 Hafteinheiten
(1) Gegenstände sind als staatliches bzw. behördliches Eigentum zu definieren, wenn sie zur Ausübung bzw. innerhalb des Dienstes von staatlichen Einrichtungen eingesetzt bzw. ausgegeben werden.
(2) Der Besitz oder die Nutzung von staatlichem Eigentum außerhalb des Dienstverhältnisses oder der Dienstzeit ist verboten und wird bestraft. Dies gilt in gleichem Maße für die per Sondergenehmigung erhaltenen Ausrüstungsgegenstände von zugelassenen Sicherheitsunternehmen.
(3) Behördenleitungen von staatlichen Behörden können für den Besitz staatlichen Eigentums eine Genehmigung erteilen. In diesen Fällen ist keine Strafe zu verhängen.
§ 33 Mord
Straftat
Mord: 60.000 - 120.000 $ | 43.200 Hafteinheiten - lebenslänglich
Versuchter Mord: 17.500 - 35.000 $ | 15.000 - 40.320 Hafteinheiten
(1) Der Mörder wird bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
- Aus Mordlust tötet, wem es in erster Linie darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen.
- Aus Habgier tötet, wer durch den Tod die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils verfolgt.
- Aus sonstigen niedrigen Beweggründen tötet, wer solche Tatantriebe verfolgt, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht bestimmt sind und deshalb besonders verachtenswert sind.
- Aus Heimtücke tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
- Grausam tötet, wer dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt.
- Ein Tötungsmittel ist gemeingefährlich, wenn dessen Einsatz geeignet ist, über das bestimmte Opfer hinaus eine Mehrzahl unbeteiligter Dritter an Leib oder Leben zu gefährden, weil der Täter die Wirkungsweise des Mittels in der konkreten Situation nicht sicher zu beherrschen vermag.
- Der Täter tötet in Ermöglichungsabsicht, wenn es ihm zielgerichtet darauf ankommt, durch sein Vorgehen eine andere Tat zu fördern.
- Der Täter handelt mit Verdeckungsabsicht, wenn er tötet, um sich der Entdeckung wegen einer vorangegangenen Straftat zu entziehen.
§ 34 Totschlag
Straftat
Totschlag: 30.000 - 45.000 $ | 30.000 - 70.000 Hafteinheiten
Versuchter Totschlag: 14.500 - 19.000 $ | 12.000 - 20.000 Hafteinheiten
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger bestraft.
§ 35 Fahrlässige Tötung
Straftat
Abs. 1 | 4.000 - 5.000 $ | 3.000 - 6.480 Hafteinheiten
(1) Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird bestraft.
§ 36 Körperverletzung
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 250 $ - 1.000 $ | 45 - 90 Hafteinheiten
Abs. 2 | 50 - 500 $ | 15 - 45 Hafteinheiten
Abs. 3 | 25 - 250 $ | 5 - 15 Hafteinheiten
(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird bestraft.
§ 37 Gefährliche Körperverletzung
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 1.500 $ - 2.500 $ | 420 - 720 Hafteinheiten
Abs. 2 | 750 $ - 1.250 $ | 210 - 360 Hafteinheiten
Abs. 3 | 375 $ - 625 $ | 60 - 120 Hafteinheiten
(1) Wer die Körperverletzung mittels eines Gegenstandes oder mit anderen Beteiligten gemeinschaftlich begeht, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung mittels eines Gegenstandes einer anderen Person verursacht, wird bestraft.
§ 38 Schwere Körperverletzung
Straftat
Abs. 1 | 3.000 - 7.500 $ | 3.000 - 5.760 Hafteinheiten
Abs. 3 | 1.500 - 3.750 $ | 720 - 2.880 Hafteinheiten
Abs. 4 | 875 - 1.250 $ | 150 - 180 Hafteinheiten
(1) Wer eine andere Person massiv an der Gesundheit schädigt oder körperlich misshandelt, wird bestraft.
(2) Verursacht der Täter die massive Gesundheitsschädigung absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe zu erhöhen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer durch Fahrlässigkeit eine Person massiv an der Gesundheit schädigt oder körperlich misshandelt, wird bestraft
§ 39 Körperverletzung mit Todesfolge
Straftat
Abs. 1 | 7.500 - 15.000$ | 9.000 - 18.500 Hafteinheiten
(1) Wer durch Körperverletzung den Tod der verletzten Person verursacht, wird bestraft.
§ 40 Grabschändung
Ordnungswidrigkeit
0 - 5.000 $ | 0 - 350 Hafteinheiten
(1) Wer unbefugt ein Grab oder eine Grabstätte beschädigt, zerstört, entfernt oder verunstaltet, wird bestraft.
§ 41 Nichterscheinen am Hafttermin
Abs. 1 | 1.000 - 1.500 $ | keine Hafteinheiten | Ordnungswidrigkeit
Abs. 2 | 2.000 - 3.000 $ | Erhöhung bis hin zur Verdopplung der Hafteinheiten | Straftat
(1) Wer zu einem Hafttermin nicht erscheint, macht sich strafbar.
(2) Wer den Haftantrittstermin wiederholt nicht wahrnimmt, macht sich strafbar.
§ 42 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 75 - 500 $ | 0 - 60 Hafteinheiten
Abs. 2 | 1000 - 2250$ | 45 - 120 Hafteinheiten
(1) Wer einem Amtsträger bei der Vornahme einer Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe zu erhöhen. Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn
- der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
- der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
- die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrtümlich annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.
§ 43 Gefangenenbefreiung
Straftat
Abs. 1 | 125 - 5.000 $ | 30-300 Hafteinheiten
Abs. 2 | 1.000 - 10.000 $ | 180-600 Hafteinheiten
(1) Wer einen Gefangenen befreit oder ihm dabei Hilfe leistet, wird bestraft.
(2) Ist der Täter zum Zeitpunkt der Tat als Beamter tätig, so ist die Strafe zu erhöhen.
(3) Einem Gefangenen im Sinne der Absätze 1 und 2 steht gleich, wer sonst auf behördliche Anordnung verwahrt wird.
§ 44 Falschaussage und Meineid
Straftat
Abs. 1 | 250 - 1.500 $ | 15 - 60 Hafteinheiten
Abs. 2 | 500 - 6.250 $ | 60 - 480 Hafteinheiten
(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird bestraft.
(2) Wer vor Gericht als Zeuge oder Sachverständiger unter Eid falsch aussagt, wird bestraft.
§ 45 Freiheitsberaubung
Straftat
Abs. 1 | 100 - 1.250 $ | 20 - 240 Hafteinheiten | Vergehen
Abs. 3 | 1.750 - 5.000 $ | 40 - 3.000 Hafteinheiten | Verbrechen
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf eine höhere Strafe ist zu erkennen, wenn der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
§ 46 Geiselnahme
Straftat
Abs. 1 | 500 - 2.500 $ | 360 - 1.680 Hafteinheiten
Abs. 2 | 3500 - 10.000 $ | 600 - 5.760 Hafteinheiten
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt, wird bestraft.
(2) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung des Opfers, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, oder eine während der Tat begangene Handlung eine Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht, wird bestraft.
§ 47 Raub
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 500 - 1.000 $ | 90 - 380 Hafteinheiten
Abs. 2 | 250 - 500 $ | 30 - 60 Hafteinheiten
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt, sich an dieser Sache bereichert oder sich oder Dritten zugeeignet, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 48 Besonders schwerer Fall des Raubes
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 1.250 - 2.000 $ | 270 - 2.940 Hafteinheiten
Abs. 3 | 325 - 1.200 $ | 160 - 300 Hafteinheiten
(1) In besonders schweren Fällen wird der Raub härter bestraft.
(2) Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter
- einen Raub begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe bei sich führt oder
- eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 49 Erpressung
Straftat
Abs. 1 | 250 - 2.500 $ | 30 - 3.000 Hafteinheiten
Versuch: 25 - 250 $ | 0 - 300 Hafteinheiten
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird bestraft.
§ 50 Beweismittelfälschung
Straftat
Abs. 1 | 125 - 1.000 $ | 30 - 240 Hafteinheiten
Abs. 2 | 500 - 3.000 $ | 180 - 360 Hafteinheiten
Abs. 3 | 750 - 6.000 $ | 300 - 540 Hafteinheiten
Abs. 4 | 250 - 12.000 $ | 60 - 1.080 Hafteinheiten
Versuch: 25 - 1.200 $ | 0 - 120 Hafteinheiten
(1) Wer ein falsches Beweismittel in den Verkehr bringt oder ein bereits bestehendes Beweismittel verfälscht, ist zu bestrafen.
(2) Wer ein falsches oder verfälschtes Beweismittel wissentlich gebraucht, wird bestraft.
(3) Wer ein Beweismittel vernichtet, wird bestraft.
(4) Wer als Beamter nach Abs. 1 - 3 handelt wird höher bestraft.
§ 51 Brandstiftung
Straftat
Abs. 1 | 5.000 - 25.000 $ | 1.440 - 7.200 Hafteinheiten
Abs. 2 | 500 - 2.500 $ | 60 - 180 Hafteinheiten
(1) Wer fremde
- Gebäude oder Hütten,
- Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
- Warenlager oder -vorräte,
- Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
- Wälder, Heiden oder Moore
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Abs. 1 fahrlässig handelt wird ebenso bestraft.
§ 52 Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 750 - 1.000 $ | 30 - 150 Hafteinheiten
Abs. 2 | 75 - 100 $ | 0 - 15 Hafteinheiten
Abs. 3 | 150 - 250 $ | keine Hafteinheiten
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
- Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- Hindernisse bereitet oder
- einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird bestraft.
§ 53 Verbotene Kraftfahrzeugrennen
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 625 - 2.750 $ | 90 - 180 Hafteinheiten
Abs. 2 | 1.750 - 4.750 $ | 210 - 600 Hafteinheiten
Abs. 3 | 300 - 950 $ | Keine Hafteinheiten
Abs. 4 | 75 - 475 $ | 0 - 60 Hafteinheiten
(1) Wer im Straßenverkehr
- ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
- als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
- sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird bestraft.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
§ 54 Vorteilsgewährung
Straftat
7.500 - 182.500$ | 1.440 Hafteinheiten - lebenslänglich
(1) Wer als Beamter eine korrupte Handlung begeht, wird bestraft.
(2) Ist der Beamte, der eine korrupte Handlung begeht, ein Richter, so ist die Strafe höher.
(3) Unter einer korrupten Handlung wird gegen Dienstvorschriften widersprechendes Verhalten, um sich selbst oder einem anderen einen Vorteil zu verschaffen, verstanden.
(4) Die Höhe der Strafzumessung bemisst sich in diesen Fällen auf den tatsächlich erlangten Vorteil unter Berücksichtigung des begangenen Übels.
(5) Straffrei bleibt, wer als Beamter zur Informationsbeschaffung über Informanten Vorteile sich selbst oder Dritten nach Zustimmung der Staatsanwaltschaft gewährt.
§ 55 Missbrauch der Amtsgewalt
Straftat
Abs. 1 | 150 - 3.500 $ | 15 - 360 Hafteinheiten
Abs. 2 | 125 - 625 $ | 0 - 30 Hafteinheiten
(1) Ein Beamter, der vorsätzlich, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Amtsgewalt wissentlich missbraucht, wird bestraft.
(2) Ein Beamter, der in sonstiger Weise vorsätzlich seine Kompetenzen überschreitet und dadurch einen anderen an seinen Rechten schädigt, wird bestraft.
§ 56 Amtsanmaßung
Straftat
250 - 10.000 $ | 30 - 750 Hafteinheiten
(1) Wer unbefugt sich mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur Kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf, wird bestraft.
§ 57 Handel von staatlichem Eigentum
Straftat
500 - 115.000 $ | 15 - 6.000 Hafteinheiten
(1) Wer mit staatlichem Eigentum oder per Sondergenehmigung erhaltenen Gegenständen handelt, bzw. dieses oder diese weitergibt, verkauft oder sonst wie verfügbar macht, wird bestraft.
§ 58 Verschwiegenheit über Interna
Straftat
500 - 5.000 $ | 120 - 4.320 Hafteinheiten
(1) Wer ein Dienstgeheimnis (Interna), das ihm als Beamter im Dienst anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird bestraft.
(2) Unter Interna zählen
- Inhalte aller digitalen Behördensysteme
- Inhalte aller Akten
- Dienstgeheimnisse aus Dienstgesprächen
(3) Von der Verschwiegenheit über Interna ausgenommen sind Mitarbeiter von Unternehmen, während das Unternehmen von staatlichen Behörden zur Abwicklung in Verwaltung genommen wird. Die staatliche Behörde unterliegt weiterhin Abs. 1.
(4) Von der Verschwiegenheit über Interna ausgenommen sind alle Behördenleitungen.
(5) Ein Verstoß gegen Abs. 1 wird nur auf Antrag der dem Beschuldigten überstehenden staatlichen Institution und und dessen Behördenleitung verfolgt.
§ 59 Unerlaubte Einreise / Illegale Aufenthalt
Straftat
375 - 3.750 $ | 720 - 4.560 Hafteinheiten
(1) Wer unerlaubt einreist oder sich ohne einen legalen Aufenthaltsstatus im Staate Medovistan aufhält, wird bestraft.
§ 60 Geldwäsche
Straftat
3.500 - 35.000 $ | 60 - 3.600 Hafteinheiten
(1) Wer mit dem Vorgang der Geldwäsche in der Absicht der Verschleierung handelt, dass bestimmte Vermögenswerte auf illegale Weise erwirtschaftet wurden, um diese in der Folge im legalen Wirtschaftskreislauf zu verwenden und den Anschein zu erwecken, es handele sich um legale Einkünfte, macht sich strafbar.
§ 61 Bildung terroristischer Vereinigungen
Straftat
45.000 - 90.000 $ | 10.080 - lebenslängliche Hafteinheiten
Versuch: 13.500 - 27.000 $ | 4.320 - 10.800 Hafteinheiten
(1) Wer eine Vereinigung gründet oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.
§ 62 Terroristische Straftaten
Straftat
275.000 - 455.000 $ | 130.000 - lebenslängliche Hafteinheiten
Versuch: 125.000 - 250.000 $ | 14.400 - 30.240 Hafteinheiten
(1) Terroristische Straftaten sind Verbrechen, wenn die Tat geeignet ist, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens oder eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wird, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen oder eine internationale Organisation zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören.
§ 63 Unlauterer Wettbewerb
Straftat
0 - 7.000 $ | 60 - 240 Hafteinheiten
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird bestraft.
(2) Ein Kunde oder Konkurrent desjenigen, der gem. Abs. 1 geworben und in der Folge einen Kauf oder eine Dienstleistung getätigt hat, kann nach den Vorschriften des ZG Schadensersatz einklagen.
(3) Ein Lizenzentzug nach HGB kann erfolgen.
§ 64 Preisabsprachen
Straftat
0 - 7.000 $ | 120 - 360 Hafteinheiten
(1) Wer als Hersteller oder Anbieter Preise für Waren oder Dienstleistungen abspricht, wird bestraft.
(2) Ein Lizenzentzug nach HGB kann erfolgen.
§ 65 Verstoß gegen Urheberrecht
Verbrechen
0 - 2.000 $ | 0 - 200 Hafteinheiten
(1) Ein Verstoß gegen das Urheberrecht nach § 12 ZGB ist strafbar.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 66 Verstoß gegen Schweigepflicht
Straftat
1.000 - 50.000 $ | 500 - 5.000 Hafteinheiten
Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht nach § 10 BeamtG ist strafbar.
§ 67 Verstoß gegen Waffenkarte (Person)
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 0 – 1.000 $ | 0 Hafteinheiten | Waffe wird sichergestellt
Abs. 2 | 0 – 2.000 $ | 0 Hafteinheiten | Waffe wird sichergestellt
(1) Besitzen einer Waffe ohne Waffenkarte nach § 2 Abs. 5 WaffG.
(2) Führen einer Waffe ohne Waffenkarte nach § 2 Abs. 5 WaffG.
§ 68 Verstoß gegen Waffenkarte (Unternehmen)
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 0 – 1.000 $ | 0 Hafteinheiten | Waffe wird sichergestellt
Abs. 2 | 0 – 2.000 $ | 0 Hafteinheiten | Waffe wird sichergestellt
(1) Besitzen einer Waffe ohne Waffenkarte nach § 3 Abs. 5 WaffG.
(2) Führen einer Waffe ohne Waffenkarte nach § 3 Abs. 5 WaffG.
§ 69 Verstoß Besitz und Erwerb von Munition
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 0 – 500 $ | 0 Hafteinheiten | Munition wird sichergestellt
Abs. 2 | 0 – 500 $ | 0 Hafteinheiten | Munition wird sichergestellt
(1) Besitzen von Munition ohne Waffenkarte nach § 4 Abs. 3 WaffG.
(2) Erwerb von Munition ohne Waffenkarte nach § 4 Abs. 3 WaffG.
§ 70 Waffenhandel
Straftat
Abs. 1 | 500 – 1.000 $ | 15 Hafteinheiten | Waffe und Munition wird sichergestellt
Abs. 2 | 800 – 2.000 $ | 20 Hafteinheiten | Waffe und Munition wird sichergestellt, beide Handelsparteien erhalten die Strafe
(1) Der private Handel ist verboten gem. § 5 Abs. 2 WaffG.
(2) Der Handel mit nicht autorisierten Händlern ist verboten.
§ 71 Auffinden und Erbsachen
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 0 – 700 $ | 0 Hafteinheiten | Waffe und Munition wird sichergestellt
Abs. 2 | 0 – 700 $ | 0 Hafteinheiten | Waffe und Munition wird sichergestellt
Abs. 3 | 0 – 700 $ | 0 Hafteinheiten | Waffe und Munition wird sichergestellt
(1) Nicht sofortige Meldung und Abgabe von aufgefundenen Waffen nach § 6 Abs. 3 WaffG.
(2) Nicht sofortige Meldung und Beantragung einer Waffenkarte nach § 6 Abs. 4 WaffG.
(3) Nicht sofortige Übergabe an Behörden zur Vernichtung nach § 6 Abs. 5 WaffG.
§ 72 Falsche oder keine Vergütung
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 0 – 700 $ | 0 Hafteinheiten
Abs. 2 | 300 – 1.000 $ | 0 Hafteinheiten
(1) Nicht korrekte Bezahlung eines Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 4 ArbSchG.
(2) Keine Bezahlung eines Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 4 ArbSchG.
§ 73 Zusätzliche Tätigkeit eines Staatsdieners
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 0 – 700 $ | 0 Hafteinheiten
(1) Staatsdiener hat eine weitere Tätigkeit nach § 3 Abs. 2 ArbSchG.
§ 74 Schwarzarbeit
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 350 – 1.500 $ | 0 Hafteinheiten
(1) Ausübung von Schwarzarbeit nach § 6 Abs. 1 ArbSchG.
§ 75 Anbau, Herstellung, Transport und Verkauf von Substanzen ohne Unternehmenslizenz
Straftat
1.500 – 3.500 $ | 100 - 500 Hafteinheiten
(1) Anbau, Herstellung, Transport und Verkauf ohne Unternehmenslizenz nach § 2 Abs. 3 A-BtMG.
§ 76 Anbau, Herstellung, Transport und Verkauf von Substanzen ohne Unternehmenslizenz
Ordnungswidrigkeit
500 – 1.000 $ | 0 Hafteinheiten
(1) Besitz von Substanzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 A-BtMG ohne ärztliche Verschreibung nach § 2 Abs. 4 A-BtMG.
§ 77 Handel von Substanzen ohne Handelslizenz
Straftat
1.500 – 3.500 $ | 100 - 500 Hafteinheiten
(1) Handel von Substanzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 A-BtMG ohne Handelslizenz nach § 2 Abs. 5 A-BtMG.
§ 78 Besitz und Handel von Substanzen
Straftat
1.500 – 3.500 $ | 100 - 500 Hafteinheiten
(1) Besitz und/oder Handel von Substanzen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 A-BtMG ohne Ausnahmegenehmigung nach § 2 Abs. 6 A-BtMG.
§ 79 Alkohol an Personen unter 18 Jahren
Ordnungswidrigkeit
800 $ | 0 Hafteinheiten
(1) Abgabe, Überlassen oder Verkauf von Alkohol oder alkoholischen Getränken an Personen unter 18 Jahren nach § 3 Abs. 1 A-BtMG.
§ 80 Übermäßiger Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit
Ordnungswidrigkeit
800 $ | 0 Hafteinheiten
(1) Übermäßiger Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 3 A-BtMG.
§ 81 Verstöße gegen das MAGM
Ordnungswidrigkeit
Abs. 1 | 500 $ | 0 Hafteinheiten
Abs. 2 | 500 $ | 0 Hafteinheiten
Abs. 3 | 300 $ | 0 Hafteinheiten
Abs. 4 | 300 $ | 0 Hafteinheiten
Abs. 5 | 500 $ | 0 Hafteinheiten
Abs. 6 | 800 $ | 0 Hafteinheiten
(1) Wer sich nicht innerhalb von 14 Tagen angemeldet hat nach § 2 Abs. 1 MAGM.
(2) Wer kein gültiges Ausweisdokument besitzt nach § 4 Abs. 2 MAGM
(3) Wer kein gültiges Ausweisdokument mit sich führt nach § 4 Abs. 2 MAGM
(4) Wer als nicht Staatsbürger kein gültiges Ausweisdokument mit sich führt nach § 4 Abs. 2 MAGM
(5) Wer als Staatsbürger mehr als einen Personalausweis und einen Reisepass besitzt nach § 4 Abs. 3 MAGM
(6) Kein Visum oder abgelaufenes Visum nach § 5 Abs 1 MAGM
§ 82 Majestätsbeleidigung
Straftat
0 - 75.000 $ | 0 - lebenslängliche Hafteinheiten
(1) Eine Verunglimpfung des Staatsoberhauptes oder Angehörigen der königlichen Familie ist strafbar. Die Verunglimpfung umfasst alle Arten der Äußerung durch:
- Verbale Äußerung
- Gesten
- Mimik
- Schriften
- Bilder
- Tonaufnahmen
- Musikstücke
- Theaterstücke
- Filme
- TV Sendungen
- Werbung
- Soziale Medien
(2) Die unter Abs. 1 geführte Liste ist nicht abschließend.
§ 83 Allmacht des Staatsoberhauptes
(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.
Ernennung von Thomas Magnum zum Chief of Station in Ghadara, Medovistan
Damit sollen die Spannungen zwischen Duratec und der lokalen Bevölkerung verringert werden. Weiter soll der neue Station Chief die Umsetzung der vom Konzern angestrebten Neuausrichtung beaufsichtigen.
Mr. Magnum gehörte bisher zum Duratec Security Services (DSS) und war in seiner letzten Funktion Mitarbeiter der Internal Compliance and Security Division (ICSD).