Waffengesetz (WaffG)
§ 1 Allgemeine Definition
(1) Alltags- oder Gebrauchsgegenstände sind von ihrer Eigenschaft nicht dazu gedacht als Waffe eingesetzt zu werden. Diese unterliegen nicht dem WaffG.
(2) Sportgeräte sind von ihrer Eigenschaft dazu gedacht, in sportlichen Aktivitäten eingesetzt zu werden. Diese unterliegen nicht dem WaffG.
(3) Werkzeuge sind von ihrer Eigenschaft dazu gedacht, bestimmte Aufgaben zu erledigen. Diese unterliegen nicht dem WaffG.
(4) Signalwaffen oder Signalmittel sind von ihrer Eigenschaft nicht dazu gedacht als Waffe eingesetzt zu werden. Diese unterliegen nicht dem WaffG.
(5) Munition umfasst alle Bauteile von Patronen, Patronen oder alle Gegenstände die im Ursprung für das Abfeuern von einer Waffe oder Vorrichtung gedacht sind.
(6) Der Begriff Kurzwaffen erfasst Pistolen, Revolver, Taser. Diese unterliegen dem WaffG.
(7) Der Begriff Langwaffe erfasst Büchsen, Flinten, Maschinengewehre. Diese unterliegen dem WaffG.
(8) Der Begriff Sprengstoffe erfasst alle Sprengmittel und deren Abschussvorrichtungen.
(9) Der Begriff Hieb- und Stoßwaffen erfasst alle Gegenstände, die von ihrer Eigenschaft dazu gedacht sind Menschen zu verletzen oder zu töten.
(10) Die gemachten Aufzählungen sind nicht abschließend.
§ 2 Besitz und Führen einer Waffe von Personen
(1) Jede Person die eine Waffe erwirbt, erbt oder überlassen bekommt, besitzt diese Waffe.
(2) Jede Person die eine Waffe bei sich trägt oder in unmittelbarer Reichweite aufbewahrt, führt diese Waffe.
(3) Das Führen beginnt außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen Grundstückes.
(4) Der Besitz und/oder das Führen Waffen nach § 1 Abs. 6-9 kann durch eine Waffenkarte legitimiert werden. Die Waffenkarte muss bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) beantragt werden.
(5) Der Besitz und das Führen ohne Berechtigung ist verboten und wird bestraft.
§ 3 Besitz und Führen einer Waffe durch Unternehmen
(1) Jedes Unternehmen das eine Waffe erwirbt, erbt oder überlassen bekommt, besitzt diese Waffe.
(2) Das Führen von Waffen liegt vor, wenn Mitarbeiter das Grundstück des Unternehmens verlassen und dabei eine Waffe aus Beständen des Unternehmens tragen.
(3) Das Führen beginnt außerhalb des Unternehmens oder des Grundstückes des Unternehmens.
(4) Der Besitz und/oder das Führen Waffen nach § 1 Abs. 6-9 kann durch eine Waffenkarte legitimiert werden. Die Waffenkarte muss bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) beantragt werden.
(5) Der Besitz und das Führen ohne Berechtigung ist verboten und wird bestraft.
§ 4 Besitz und Erwerb von Munition
(1) Munition kann nur von Personen oder Unternehmen erworben werden, die eine entsprechende Waffe mit Waffenkarte besitzen.
(2) Munition darf nur von Personen oder Unternehmen besessen werden, die eine entsprechende Waffe mit Waffenkarte besitzen.
(3) Der Besitz und der Erwerb ohne Berechtigung ist verboten und wird bestraft.
§ 5 Waffenhandel
(1) Ein Waffenhandel liegt bei einer Übereignung vor, in der eine Waffe und/oder Munition nach § 1 Abs. 5-9 zwischen zwei Parteien verkauft, getauscht oder überlassen wird. Hierbei wird in den privaten und den gewerblichen Handel unterschieden.
(2) Der private Handel ist verboten und wird bestraft.
(3) Der Handel von Waffen und Munition darf nur mit autorisierten Unternehmen stattfinden.
(4) Autorisierte Händler dürfen die in Abs. 1 genannten Gegenstände An- und Verkaufen ohne, dass dies als Tatbestand gewertet wird.
(5) Der Handel mit nicht autorisierten Händlern ist verboten und wird bestraft. Bestraft werden Händler und Kunde oder Unternehmen.
§ 6 Auffinden und Erbsachen
(1) Der Besitz einer Waffe entfällt, sofern diese nach deren Auffinden umgehend freiwillig bei den Exekutivbehörden abgegeben wird.
(2) Das Auffinden muss unverzüglich bei den Exekutivbehörden angezeigt werden.
(3) Verstöße gegen Abs. 1 und 2 werden bestraft.
(4) Bei Besitz von Waffen durch einen Erbfall, ist dies umgehend bei den Exekutivbehörden anzuzeigen. Weiter muss umgehend bei der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) eine Waffenkarte beantragt werden.
(5) Wird keine Übernahme der Erbwaffen angestrebt, so sind diese umgehend der Exekutivbehörden oder der Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) zur Vernichtung zu übergeben. Ein unterlassen wird bestraft.
§ 7 Ausnahmeregelung
(1) Die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) kann Ausnahmen von den Regelungen des WaffG erlassen.
(2) Ausnahmeregelungen sowie Anträge hierauf sind schriftlich an die Organisation für Regulierung und Gesetzliche Angelegenheiten (ORGA) zu stellen.
§ 8 Behördenregelung
(1) Die Behörden von Medovistan könne Waffen im Dienst führen, wenn sie für dienstlichen Aufgaben erforderlich sind. Näheres regeln die Gesetze zu den einzelnen Behörden.
§ 9 Allmacht des Staatsoberhauptes
(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.
Ernennung von Thomas Magnum zum Chief of Station in Ghadara, Medovistan
Damit sollen die Spannungen zwischen Duratec und der lokalen Bevölkerung verringert werden. Weiter soll der neue Station Chief die Umsetzung der vom Konzern angestrebten Neuausrichtung beaufsichtigen.
Mr. Magnum gehörte bisher zum Duratec Security Services (DSS) und war in seiner letzten Funktion Mitarbeiter der Internal Compliance and Security Division (ICSD).