§ 1 Allgemeines
(1) Ordnungswidrigkeiten werden durch die Exekutivbehörden der Strafverfolgung und der Staatsanwaltschaft abgehandelt.
(2) Straftaten werden durch die Staatsanwaltschaft abgehandelt.
(3) Die Einstufung einer Tat ergibt sich aus dem Straf- und Ordnungswidrigkeitengesetz (StuOwiG)
§ 2 Grundsätze des Verfahrens
(1) Die Strafverfolgungsbehörden haben von Amts wegen und ohne Ansehen der Person des Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie eine den Anfangsverdacht zureichende Kenntnis von einer (möglichen) Tat erlangt haben. Es reicht aus, wenn die Strafverfolgungsbehörden von Tatsachen Kenntnis erlangen, die die Begehung einer Tat als möglich erscheinen lassen. (Legalitätsprinzip).
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können ein Strafverfahren unter bestimmten Umständen einstellen (Opportunitätsprinzip).
(3) Die Staatsanwaltschaft besitzt das Anklagemonopol bei Straftaten.
(4) Es gilt die Unschuldsvermutung. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
(5) Niemand darf gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Jeder einer Straftat verdächtige darf frei entscheiden, ob er sich zum Tatvorwurf äußern möchte oder von seinem Schweigerecht Gebrauch macht. Zeugen dürfen ihre Aussage verweigern, wenn sie sich selbst belasten würden.
(6) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(7) Kein Verbrechen ohne Gesetz.
(8) Keine Strafe ohne Gesetz.
(9) Niemand darf wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden (Verbot der Doppelbestrafung).
(10) Kein Angeklagter oder Angeklagte darf zum bloßen Objekt des Strafverfahrens gemacht werden. Angeklagte besitzen Fragerechte, Erklärungsrechte, Beweisantragsrechte und das letzte Wort. Angeklagte können Rechtsmittel über einen Anwalt einlegen (lassen).
(11) Beschuldigte müssen im Strafverfahren besondere Eingriffe der Strafverfolgungsbehörden erdulden. Hierfür reicht ein Anfangsverdacht aus. Für schwerwiegende Eingriffe ist im Regelfall von Gesetzes wegen einer richterlichen Entscheidung vorgeschrieben.
(12) Als Beschuldigte gelten Personen, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird.
§ 3 Verdachtsstufen
(1) Der zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erforderliche Anfangsverdacht besteht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat vorhanden sind.
(2) Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn Ermittlungen genügend Anlass zur Erhebung der Anklage bieten.
(3) Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse eine hohe bzw. große Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat.
§ 5 Ablauf des Verfahrens
(1) Die Staatsanwaltschaft oder eine Exekutivbehörde der Strafverfolgung muss Kenntnis von einer Tat erhalten.
(2) Sie erhält Kenntnis von einer Straftat durch Anzeige, Ermittlungen oder Informationen.
(3) Liegt ein Anfangsverdacht vor, muss ein Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, um den Anfangsverdacht zu einem hinreichenden Tatverdacht erstarken zu lassen.
(4) Ergibt sich aus dem Anfangsverdacht kein hinreichender Tatverdacht, ist das Verfahren einzustellen.
(5) Kommt die Strafverfolgung zu dem Schluss, dass eine Anklage berechtigt ist und ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, ist eine Verhandlung vor Gericht zu eröffnen.
(7) Wird ein Urteil oder Beschluss in einer Verhandlung gefällt, sind diese zu vollstrecken.
§ 6 Beweismittel
(1) Zu den Beweismitteln zählen:
- Fallakten,
- Anklageschrift,
- sonstige Beweismittel,
- sonstige Anträge,
- Zeugen,
- Sachverständige,
- Daten von Mobiltelefonen und PCs,
- Fotos von Örtlichkeiten / Tatorten oder beteiligten Gegenständen,
- beschlagnahmte Gegenstände,
- beglaubigte Urkunden; Kontoauszüge,
- schriftliche oder schriftlich dokumentierte Aussagen von Beschuldigten.
§ 7 Verjährung
(1) Im Staat Medovistan gibt es keine Verjährung für Taten.
(2) Jedoch kann die Strafverfolgung je nach Tat und zurückliegendem Zeitraum Milde walten lassen. Dies bedeutet jedoch keine automatische Straffreiheit.
§ 8 Haftbefehle
(1) Ein Haftbefehl wird durch einen Richter erlassen, um einen Beschuldigten der Untersuchungshaft zuzuführen. Dies dient zur Verhinderung der Vernichtung von Beweismitteln oder um die Flucht des Beschuldigten zu verhindern.
(2) Haftgründe sind
- Fluchtgefahr,
- Verdunkelungsgefahr (Einwirkung auf Zeugen, Mitbeschuldigte oder Sachverständige sowie Veränderung oder Vernichtung von Beweismitteln)
- Wiederholungsgefahr (Begehung ähnlicher Taten während der Ermittlungszeit)
- Risiko der Vernichtung von Beweismitteln während des Ermittlungsverfahrens.
- Schwerverbrechen (Dringender Tatverdacht wegen Begehung eines Schwerverbrechens
(3) Ein Haftrichter erlässt einen Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft, nachdem er den Sachverhalt prüft und dabei feststellt, ob folgende Voraussetzungen für den Haftbefehl erfüllt werden
- Dringender Tatverdacht ist gegeben
- Der Haftgrund rechtfertigt einen Haftbefehl
- Die Verhältnismäßigkeit der Inhaftierung ist gegeben
(4) Der Haftbefehl wird durch die Exekutivbehörden der Strafverfolgung vollstreckt. Der Beschuldigte wird für die Untersuchungshaft in eine Zelle der Exekutivbehörden der Strafverfolgung oder ein Gefängnis verbracht.
(5) Der Beschuldigte besitzt bei einem Haftbefehl Rechte. Der Beschuldigte hat das Recht,
- einen Rechtsanwalt oder Pflichtverteidiger zu kontaktieren,
- nicht zu den Vorwürfen auszusagen,
- einen Angehörigen oder eine Vertrauensperson über die Situation zu informieren und damit einen Anruf zu tätigen,
- entlastende Beweise vorzulegen. Das können zum Beispiel Zeugen sein, die ein Alibi geben
§ 9 Pflichtverteidigung
(1) Jeder Tatverdächtige hat das Recht, sich selbst oder durch einen bestellten Anwalt vertreten zu lassen.
(2) Sollte sich der Tatverdächtige keinen Anwalt leisten können, so besteht das Recht, einen Pflichtverteidiger zu bestellen. eine Hausdurchsuchung durchgeführt wird,
(3) Grundsätzlich können Pflichtverteidiger zur Einlegung von Rechtsmitteln zu jedem Zeitpunkt des Strafverfahrens hinzugezogen werden.
(4) Im Falle einer Pflichtverteidigung besteht keine freie Wahl eines zu bestellenden Anwalts. Der Anwalt wird dem Tatverdächtigen zugewiesen.
(5) Die Kosten einer Pflichtverteidigung werden dem Ministerium für Justizangelegenheiten (MfJ) auferlegt. Das Ministerium für Justizangelegenheiten (MfJ) vergütet Pflichtverteidiger anhand einer Gebührentabelle. Es besteht seitens der Anwaltschaft kein Recht auf weitere Zahlungen.
(6) Für eine Pflichtverteidigung ist kein schriftlicher Antrag notwendig. Es genügt, wenn ein Tatverdächtiger ausdrücklich nach einem Pflichtverteidiger verlangt.
(7) Die Rechnung für eine Pflichtverteidigung sind dem Ministerium für Justizangelegenheiten (MfJ) zuzusenden. Dieses kann ersatzweise die Bearbeitung auf Dritte übertragen. Es wird entschieden, ob die abgerechneten Stunden im Verhältnis zur geleisteten Arbeit stehen. Es können Nachfragen gestellt werden.
(8) Als nicht nachvollziehbar geleistete und abgerechnete Stunden als Pflichtverteidiger können den Straftatbestand des Betruges erfüllen.
§ 10 Ausschließung des Verteidigers
(1) Ein Verteidiger oder Pflichtverteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er:
- an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist,
- den Rechtsverkehr oder die Beratung und Kommunikation mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu missbraucht, Straftaten zu begehen oder
- eine Handlung begangen hat, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Strafvereitelung oder Hehlerei wäre.
(2) Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen.
(3) In sonstigen Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aufsuchen.
(4) Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht verteidigen.
§ 11 Beschlüsse
(1) Bei einem Beschluss handelt es sich um eine Entscheidung des Gerichts. Im Einzelfall können im Voraus Anhörungen stattfinden. Dazu zählen
- Durchsuchungsbeschlüsse
- Sonderbeschlüsse
(2) Durchsuchungsbeschlüsse werden durch einen Richter nach Anhörung der Beteiligten Institutionen der Strafverfolgung erlassen.
§ 12 Zufallsfunde bei Durchsuchungen
(1) Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, welche nach Gesetz Illegal eingestuft sind oder einen eindeutigen Strafbestand erfüllen, jedoch in keinem Bezug zur Durchsuchung stehen, so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Gefundene Gegenstände sind zu protokollieren. Das Protokoll ist der Fallakte hinzuzufügen.
(2) Handelt es sich bei dem Fund um immaterielle Güter, welche der Person oder ihrem Besitz zuzuordnen sind, ist ein Antrag auf Datenschutzaufhebung zu stellen. Dabei muss angegeben werden, nach welchen Daten explizit gesucht werden, um den Eingriff in die Privatsphäre so gering wie möglich zu halten. Bis zur Annahme der Datenschutzaufhebung sind entsprechende immaterielle Güter nicht zu untersuchen oder zu verändern.
§ 13 Richterliche Anordnungen
(1) In jedem Verfahren können durch den Richter Anordnungen erlassen werden. Diese können entweder von Amts wegen erlassen oder auf Antrag auf Erlass einer richterlichen Anordnung geprüft werden. Zu den gängigen (jedoch nicht ausschließlichen) richterlichen Anordnungen gehören
- Datenschutzaufhebungen
- Kontopfändung
- Kontoauskunft über Vermögensstand
- Telekommunikationsüberwachung
- Haftbefehl
- Entnahme von DNA-Proben
- Führerscheinsperre und Führerscheinentzug
§ 14 Zeugenschutz
(1) Eine Person, ohne deren Angaben in einem Strafverfahren die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, kann mit ihrem Einverständnis nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt werden, wenn
- sie auf Grund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist und
- sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignet.
(2) Dies gilt auch für Personen, die Angehörige der Person nach Absatz 1 sind oder ihr sonst nahestehen.
(3) Die Beendigung des Strafverfahrens führt nicht zur Aufhebung der Zeugenschutzmaßnahmen, soweit die Gefährdung fortbesteht.
(4) Die Staatsanwaltschaft und Ermittler der Strafverfolgung haben eine Gefährdungsanalyse über Zeugen abzugeben. Die Dokumentation unterliegt der Geheimhaltung.
(5) Sobald ein Zeuge für den Zeugenschutz vorgesehen ist, übernimmt die Organisation GLADIUS den Zeugenschutz.
(6) Wie der Zeugenschutz im Individualfall auszusehen hat, bestimmt die Institution die den Zeugenschutz übernommen hat.
(7) Der Zeugenschutz ist aufzuheben, wenn
- der Zeuge gegen ihm auferlegte Vorgaben verstößt,
- eine Gefährdung durch sein Handeln für Dritte entsteht,
- der Zeuge interne Abläufe weitergibt,
- der Zeuge die Unterstützung eigennützig missbraucht.
- der Zeuge verstirbt
§ 15 Allmacht des Staatsoberhauptes
(1) Das Staatsoberhaupt kann einen oder alle vorstehenden Paragraphen in Teilen oder im Ganzen außer Kraft setzen, ändern oder neue Paragraphen einfügen. Auch kann das Staatsoberhaupt jederzeit Befugnisse daraus übertragen oder entziehen.