Waffengesetz (WaffG)
Waffengesetz (WaffG)
§ 1 Allgemeine Definition
(1) Alltags- oder Gebrauchsgegenstände sind von ihrer Eigenschaft nicht dazu gedacht als Waffe eingesetzt zu werden. Diese unterliegen nicht dem WaffG.
(2) Sportgeräte sind von ihrer Eigenschaft dazu gedacht, in sportlichen Aktivitäten eingesetzt zu werden. Diese unterliegen nicht dem WaffG.
(3) Werkzeuge sind von ihrer Eigenschaft dazu gedacht, bestimmte Aufgaben zu erledigen. Diese unterliegen nicht dem WaffG.
(4) Signalwaffen oder Signalmittel sind…
§ 1 Allgemeine Definition
(1) Alltags- oder Gebrauchsgegenstände sind von ihrer Eigenschaft nicht dazu gedacht als Waffe eingesetzt zu werden. Diese unterliegen nicht dem WaffG.
(2) Sportgeräte sind von ihrer Eigenschaft dazu gedacht, in sportlichen Aktivitäten eingesetzt zu werden. Diese unterliegen nicht dem WaffG.
(3) Werkzeuge sind von ihrer Eigenschaft dazu gedacht, bestimmte Aufgaben zu erledigen. Diese unterliegen nicht dem WaffG.
(4) Signalwaffen oder Signalmittel sind…
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